Gestaltungselement

Aktuelles | Geschäftseinteilung | Notrufnummern | Dienststellen | Kontakt und Impressum | Sitemap

Bundesministerin

Staatssekretär

Aufgabengebiete

Fahndungen

Prävention

Meldestellen

Begutachtungen

Videoportal

Downloadbereich

Termine

Presse

Jobs / Ausschreibungen

Reisepass

Links

Wahlen

Nationalrats-Wahlordnung 1992

V. Hauptstück

1. Abschnitt

Vorläufiges Wahlergebnis

zum Inhaltsverzeichnis

Feststellung der Zahl der von Wahlkartenwählern im Inland außerhalb des eigenen Regionalwahlkreises abgegebenen Wahlkuverts, Bericht an die Bundeswahlbehörde

§ 92. Jede Landeswahlbehörde hat zunächst, sobald bei ihr alle gemäß § 88 zu erstattenden Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der in ihrem Bereich von Wahlkartenwählern außerhalb des eigenen Regionalwahlkreises abgegebenen Wahlkuverts festzustellen und diese Zahl unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde

§ 93. (1) Die Landeswahlbehörde hat hierauf auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 88 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis zu ermitteln. Die von Wahlkartenwählern, die in einer Gemeinde des Landeswahlkreises als wahlberechtigt eingetragen sind, außerhalb des eigenen Regionalwahlkreises abgegebenen Stimmen sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

 (2) Die Landeswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung). Der Bundeswahlbehörde sind bekanntzugeben:

a. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
b. die Summe der ungültigen Stimmen;
c. die Summe der gültigen Stimmen;
d. die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

Behandlung übermittelter Wahlkuverts von Wahlkartenwählern im Inland. Bericht an die Bundeswahlbehörde

§ 94. (1) Nachdem sämtliche von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 89 Abs. 2 übermittelte Wahlkuverts von Wahlkartenwählern bei der Landeswahlbehörde eingelangt sind und überdies auf Grund der Bekanntgabe gemäß § 88 feststeht, dass weitere derartige Wahlkuverts nicht mehr einlangen werden, ist die Zahl der für jeden Landeswahlkreis bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden im Bereich der Landeswahlbehörde abgegebenen Wahlkuverts festzustellen. Die Landeswahlbehörde hat sodann die Wahlkuverts von Wahlkartenwählern des eigenen Landeswahlkreises auszusondern.

 (2) Die nach Abs. 1 getroffenen Feststellungen sind von der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Falls bei einem Landeswahlkreis solche Feststellungen mangels Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler nicht vorgenommen wurden, ist auch dies mitzuteilen.

 (3) Jede Landeswahlbehörde hat die von Wahlkartenwählern aus anderen Landeswahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts nach den acht anderen Landeswahlkreisen zu ordnen und für jeden der Landeswahlkreise die Feststellungen nach Abs. 1 in einer gesonderten Niederschrift zu beurkunden. Diese Niederschriften sind von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen und mit den zugehörigen Wahlkuverts den zuständigen Landeswahlbehörden in einem versiegelten Umschlag mit eingeschriebenem Brief express zu übermitteln. Eine Durchschrift dieser Niederschrift verbleibt bei der Landeswahlbehörde. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde

§ 95. (1) Die Bundeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Landeswahlbehörden gemäß § 93 Abs. 2 und § 94 Abs. 2 einlangenden Berichte zunächst für jeden der dreiundvierzig Regionalwahlkreise, der neun Landeswahlkreise und das gesamte Bundesgebiet vorläufig festzustellen:
die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;
die Summe der ungültigen Stimmen;
die Summe der gültigen Stimmen;
die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).  
(2) Hierauf hat die Bundeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 96 Abs. 4, 97, 100, 101 sowie 107 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln. 

(3) Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

zum Inhaltsverzeichnis      zum 2. Abschnitt

BM.I Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/6, Postfach 100, A-1014 Wien, Telefon: +43-(0)1-53126-2464 |  Kontakt

Öffentliche Sicherheit
Vereinsservice
Innen.Sicher
Sicherheitsdirektionen
Bundespolizeidirektionen
Bundespolizei
Integrationsplattform
Österreichischer Juristentag