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Für die Kandidatur einer wahlwerbenden Partei (auch "wahlwerbende Gruppe" genannt; bei einer solchen muss es sich nicht um eine nach dem Parteiengesetz registrierte politische Partei handeln) bei der Nationalratswahl müssen Wahlvorschläge eingebracht werden. Je Bundesland ist ein eigener Wahlvorschlag einzubringen. Eine Kandidatur kann sich auf einzelne Bundesländer beschränken. Landeswahlvorschläge können zwischen dem Stichtag und dem 44. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der jeweiligen Landeswahlbehörde (am Sitz des Amts der jeweiligen Landesregierung) eingebracht werden. Für eine Teilnahme am - für die Sitzverteilung im Parlament maßgeblichen - dritten Ermittlungsverfahren muss darüber hinaus bei der Bundeswahlbehörde ein Bundeswahlvorschlag eingebracht werden.
Eine Mehrfachkandidatur ist nur in "vertikaler Richtung" möglich; das heißt, ein(e) Kandidat(in) kann auf einem Landeswahlvorschlag auf der Landesparteiliste sowie auf einer Regionalparteiliste und zusätzlich noch auf dem Bundeswahlvorschlag aufscheinen. Hingegen ist es unzulässig, dass ein(e) Bewerber(in) auf mehreren Landeswahlvorschlägen oder auf mehreren Regionalparteilisten eines Landeswahlvorschlags aufscheint.
Gemeinsam mit einem Landeswahlvorschlag müssen überbracht werden:
Damit ein Landeswahlvorschlag rechtsgültig eingebracht wird, ist eine entsprechende Unterstützung erforderlich. Diese kann auf zwei Arten erfolgen, und zwar:
Ein bei der Bundeswahlbehörde bis zum 20. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, einzubringender Bundeswahlvorschlag muss dieselbe Parteibezeichnung und allfällige Kurzbezeichnung aufweisen, wie sämtliche ihm im dritten Ermittlungsverfahren zuzurechnende Landeswahlvorschläge und hat ebenfalls eine Liste, konkret ein Verzeichnis der Bewerberinnen und Bewerber für die Zuweisung von Mandaten im dritten Ermittlungsverfahren, zu enthalten. Auch auf dem Bundeswahlvorschlag ist ein(e) zustellungsbevollmächtigte(r) Vertreter(in) des Wahlvorschlags, die (der) das passive Wahlrecht besitzt, anzuführen.
Auf einer Unterstützungserklärung bekundet die (der) Unterstützungswillige durch ihre (seine) Unterschrift, dass sie (er) einen Wahlvorschlag unterstützen will. Die (Der) Unterstützungswillige hat die Unterschrift vor seiner (ihrer) Hauptwohnsitz-Gemeinde zu leisten. Die (Der) Unterstützungswillige muss zur Vorlage der Unterstützungserklärung hierzu persönlich vor der Gemeinde erscheinen. Gültig ist eine Unterstützungserklärung dann, wenn die Gemeinde nach der Unterfertigung in der entsprechenden Rubrik beurkundet, dass die (der) Unterstützungswillige am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Bei Unterfertigung der Unterstützungserklärung haben Unterstützungswillige durch einen Lichtbildausweis (z. B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein) ihre Identität nachzuweisen. Die Bestätigung darf für eine Person pro Wahl nur einmal ausgestellt werden.
Das Formular für die Abgabe einer Unterstützungserklärung ist durch das Gesetz genau vorgegeben. Sie können das Formular als PDF-Datei (pdf, 39 kB) herunterladen.
Die Unterstützungserklärungen werden von der (vom) Zustellungsbevollmächtigten eines Wahlvorschlags gesammelt und gegebenenfalls dem Wahlvorschlag angeschlossen.
Unterstützungserklärungen werden für die Einbringung von Landeswahlvorschlägen in den einzelnen Bundesländern in folgendem Ausmaß benötigt (für eine bundesweite Kandidatur sind insgesamt 2.600 Unterstützungserklärungen erforderlich):
Burgenland
100
Oberösterreich
400
Tirol
200
Kärnten
Salzburg
Vorarlberg
Niederösterreich
500
Steiermark
Wien
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