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Das Bundesministerium für Inneres gibt im Folgenden - wie bei früheren Wahlen - unvorgreiflich des Prüfungs- und Entscheidungsrechts der Sprengel-, Gemeinde- und Landeswahlbehörden sowie des Kontrollrechts der Bezirks- und Landeswahlbehörden seine Rechtsansicht über die Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln bekannt. Hierbei kann auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofs oder auf Erfahrungswerte zu den Bestimmungen betreffend die Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln nicht Bezug genommen werden.
Die Fragen 1 bis 8 sowie die Frage 11 betreffen alle Wahlbehörden, die über die Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln zu entscheiden oder die Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln zu prüfen haben. Die den leeren amtlichen Stimmzettel betreffenden Fragen 9 und 10 sind nur für die Landeswahlbehörden relevant.
Welche Rechtsvorschriften sind bei der Beurteilung der Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln anzuwenden?
Die Frage der Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln ist nach den §§ 78 bis 83 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO, BGBl. Nr. 471, idF BGBl. I Nr. 98/2001 zu beurteilen.
Wie erfolgt eine eindeutige Kennzeichnung auf dem amtlichen Stimmzettel?
In der Regel wird der/die Wähler(in) den unter der Kurzbezeichnung befindlichen Kreis ankreuzen oder mit einem anderen Zeichen versehen. Der Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn die Kennzeichnung innerhalb des Kreises durch ein anderes Zeichen als ein liegendes Kreuz, also z. B. durch Anhaken, durch einen senkrechten Strich, oder dadurch erfolgt, dass der Kreis der zu wählenden Parteiliste frei bleibt und die Kreise aller anderen Parteilisten durchgestrichen werden.
Wie kann ein(e) Wähler(in) noch zu erkennen geben, welche Partei er/sie wählen wollte?
Wenn der/die Wähler(in) einen auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen Kreis eindeutig gekennzeichnet hat oder der/die Wähler(in) auf andere Art eindeutig zu erkennen gibt, welche(n) Regionalbewerber(in) er/sie wählen wollte und er/sie keine andere Parteiliste angekreuzt hat.
Wie erfolgt die Eintragung einer Vorzugsstimme für eine(n) Regionalbewerber(in)?
Für die Kennzeichnung der Vorzugsstimme für eine(n) Regionalbewerber(in) gilt das für das gültige Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels gesagte. Es kommt jedoch hinzu, dass jegliches "Stimmensplitting" (näheres siehe Frage 5) unzulässig ist. Eine Vorzugsstimme kann für jedes Ermittlungsverfahren nur an eine(n) Bewerber(in) vergeben werden.
Wenn der/die Wähler(in) den Namen eines/einer Bewerbers/Bewerberin in den auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen freien Raum eingetragen hat und er/sie keine andere Parteiliste angekreuzt hat.
Wie erfolgt die Eintragung einer Vorzugsstimme für eine(n) Bewerber(in) der Landesparteiliste?
Üblicherweise wird der/die Wähler(in) den Familiennamen des/der im betreffenden Landeswahlkreis kandidierenden Bewerbers/Bewerberin eintragen. Das Anbringen einer Vignette ist nicht als Eintragung zu verstehen. Bei Bewerbern/Bewerberinnen derselben Landesparteiliste mit gleichem Familiennamen ist für die Gültigkeit ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal erforderlich. Dies kann insbesondere die Angabe der Reihungsziffer in der Landesparteiliste, des Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes oder der Adresse sein. Ist ein(e) Bewerber(in) falsch geschrieben, so wird die Vorzugsstimme gültig sein, solange kein Zweifel über den/die zu wählende(n) Bewerber(in) besteht. "Stimmensplitting" (näheres siehe Frage 5) ist unzulässig.
Es gilt der Grundsatz "Kreuzerl sticht Vorzugsstimme". Wurde eine Partei ordnungsgemäß gekennzeichnet und gleichzeitig eine Vorzugsstimme für den/die Bewerber(in) einer anderen Partei vergeben ("Stimmensplitting") oder eine Vorzugsstimme an jemanden vergeben, der gar nicht kandidiert hat, so gilt eine solche Vorzugsstimme als nicht beigesetzt und ist daher ungültig . Der Stimmzettel ist jedoch für die gekennzeichnete Partei gültig.
Außer den oben angeführten Möglichkeiten dem gültigen Ausfüllen eines leeren amtlichen Stimmzettels kommt insbesondere die Eintragung des Listenplatzes in Betracht.
Für die Beurteilung, ob eine mit einem leeren amtlichen Stimmzettel vergebene Vorzugsstimme - sei es für eine(n) Regionalbewerber(in) oder sei es für eine(n) Bewerber(in) der Landesparteiliste - gültig ist, kann die Antwort zu Frage 4 sinngemäß herangezogen werden.
Mit dieser Regelung sollen jene Sachverhalte abgedeckt werden, die im Gesetz nicht ausdrücklich erfasst sind.
Für die Beurteilung, ob eine mit einem leeren amtlichen Stimmzettel vergebene Vorzugsstimme - sei es für eine(n) Regionalbewerber(in) oder sei es für eine(n) Bewerber(in) der Landesparteiliste - gültig ist, können die Antworten zu Frage 8 sinngemäß herangezogen werden.
Ein Wahlkuvert, das mehrere amtliche Stimmzettel enthält, zählt als eine gültige Stimme,
Befinden sich in einem Wahlkuvert neben einem amtlichen Stimmzettel, der gültig ausgefüllt ist, noch "nicht-amtliche" Stimmzettel (z. B. Stimmzettel einer früheren Wahl oder gefälschte Stimmzettel), so beeinträchtigen diese die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht, auch wenn sie auf eine andere Parteiliste lauten sollten.
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