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Gemäß § 2 Abs.1 des Wählerevidenzgesetzes 1973 sind von Amts wegen alle Männer und Frauen in die Wählerevidenz einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.
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