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Gemäß § 3 Abs. 2 des Volksbegehrengesetzes 1973 muss der Einleitungsantrag von Personen, die in der Wählerevidenzeingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) sind und die den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, im Ausmaß von einem Promille der anlässlich der jeweils letzten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung für Österreich festgestellten Wohnbevölkerungszahl (§ 7 Abs. 4 des Registerzählungsgesetzes 1980) unterstützt sein. Das sind derzeit 8.032 Unterstützungserklärungen. Die hierzu erforderlichen Erklärungen (§ 3 Abs. 5 Z 1 des Volksbegehrengesetzes 1973) sind nur gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (§ 4 Abs. 1) auf diesen Erklärungen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung vorangegangenen Jahres erteilt worden ist.
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