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FAQ - Frequently asked questions

Informationen für Wahlberechtigte, die nicht in der Lage sind, ihr Stimmrecht in einem Wahllokal auszuüben

Was haben Sie zu tun, wenn sie geh- und transportunfähig oder bettlägerig sind und wählen wollen?
 

In diesem Fall benötigen sie unbedingt eine Wahlkarte. Die Wahlkarte können Sie entweder zur Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde oder zur Ausübung der Briefwahl (ohne Wahlbehörde) benützen.

Für Personen mit besonderen Bedürfnissen besteht die Möglichkeit, die automatische Ausstellung ihrer Wahlkarte schriftlich zu beantragen. Nähere Informationen finden Sie hier


 
Wo können Sie die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen?
 

Sie müssen bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz Sie geführt werden, mündlich oder schriftlich (auch per Telefax oder, falls bei der Gemeinde vorhanden, per E-Mail) die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen. Falls Sie dies wünschen, müssen Sie gleichzeitig bekannt geben, dass Sie vor einer besonderen Wahlbehörde wählen wollen. Den Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte sowie die Vormerkung für den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde können Sie beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung stellen.

Bitte beachten sie, dass sie eine Wahlkarte keinesfalls im Bundesministerium für Inneres beantragen können!
 

Bis zu welchem Zeitpunkt kann die Ausstellung einer Wahlkarte beantragt werden?

Wahlkarten können bis zum 4. Tag vor dem Wahltag schriftlich - wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine von Ihnen bevollmächtigte Person möglich ist, bis zum 2. Tag vor dem Wahltag - beantragt werden; mündlich hingegen bis zum 2. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz Sie geführt werden.


Wie können sie am Wahltag Ihre Stimme abgeben?

  1. Mittels Briefwahl
  2. Vor einer besonderen Wahlbehörde

Aufgrund Ihres Antrages werden sie am Tag der Wahl zum Zweck der Stimmabgabe von einer besonderen Wahlbehörde in der Unterkunft, in der Sie sich aufhalten, besucht. Der Besuch erfolgt innerhalb der in der Gemeinde Ihres Aufenthaltsortes vorgesehenen Wahlzeit. sorgen sie bitte dafür, dass die Eingangstür für den Besuch der besonderen Wahlbehörde geöffnet wird. Ihre Wahlkarte und eine zur Feststellung Ihrer Identität geeignete Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung (z.B. Personalausweis, Pass, Führerschein, alle amtlichen Lichtbildausweise, nicht jedoch den Meldezettel) halten Sie bitte bereit.

 
Wie ist vorzugehen, wenn Sie ohne fremde Hilfe nicht wählen können?

Sollten Sie blind, schwer sehbehindert, gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder in der Weise sinnesbehindert sein, dass Ihnen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann, so dürfen Sie sich von einer Vertrauensperson, die Sie sich selbst auswählen können, bei der Wahlhandlung helfen lassen. Im Zweifelsfall entscheidet über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme fremder Hilfe die Wahlbehörde.

 
Wie haben Sie vorzugehen, wenn Sie am Wahltag das Wahllokal doch selbst aufsuchen können?

Sollte sich vor dem Wahltag herausstellen, dass Sie das Wahllokal doch selbst aufsuchen können und haben Sie bereits den Besuch der besonderen Wahlbehörde beantragt, so müssen Sie die Gemeinde, in deren Bereich Sie geh- und transportunfähig oder bettlägerig waren, rechtzeitig davon verständigen, dass Sie auf einen Besuch durch die besondere Wahlbehörde verzichten.

Die Ausübung der Briefwahl steht Ihnen grundsätzlich weiterhin offen.

 
Wie haben Sie vorzugehen, wenn Sie sich in einer Anstalt befinden?

Wenn Sie gehfähiger Pflegling einer Heil- und Pflegeanstalt sind und für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes besondere Wahlsprengel errichtet wurden, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Stimme vor der dort errichteten Wahlbehörde abzugeben. Sollten Sie vor einer solchen Wahlbehörde nicht erscheinen können, so wird Sie diese auf Ihrem Zimmer aufsuchen. Sie können aber auch mittels Briefwahl Ihre Stimme abgeben.

Wenn Sie in einem gerichtlichen Gefangenenhaus, in einer Strafvollzugsanstalt, im Maßnahmenvollzug oder sonst in einem Haftraum untergebracht sind, können Sie unter den gleichen Voraussetzungen wie die übrigen Wahlberechtigten, die nicht in der Lage sind, ein Wahllokal aufzusuchen, von Ihrem Wahlrecht Gebrauch machen (vor einer besonderen Wahlbehörde oder mittels Briefwahl).
 
Zusätzliche Informationen können auch dem Aufdruck auf der Wahlkarte und dem der Wahlkarte beigelegten Merkblatt entnommen werden.

 

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