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Wahlen

Europawahlordnung (§§ 82 - 91)

zu den §§ 74 - 81

Durchführung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament gleichzeitig mit anderen Wahlen

§ 82. (1) Eine Durchführung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments gleichzeitig mit anderen allgemeinen Wahlen ist zulässig.

(2) Es sind jeweils eigene Drucksorten und Wahlurnen zu verwenden.

Schriftliche Anbringen und Sofortmeldungen

§ 83. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

(2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.

Fristen

§ 84. (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen könnten.

(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

Wahlkosten

§ 85. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,68 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Wahltag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einer Wahl eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Wahl in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

Gebührenfreiheit

§ 86. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Weibliche Formen der Funktionsbezeichnungen

§ 87. Wenn Funktionen nach diesem Bundesgesetz von Frauen ausgeübt werden, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.

Verweisungen

§ 88. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer geltenden Fassung anzuwenden.

§ 90. Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 1 und 2 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des § 9a Abs. 1, 2, 3 und 8 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des Abs. 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.  Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen mit Ausnahme des § 78 Abs. 5 letzter Halbsatz ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 9a Abs. 4, 27 Abs. 1, 39 Abs. 8 und 69 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und hinsichtlich des § 46 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung, betraut. Die Vollziehung des § 86 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.


§ 91.
(1) Die §§ 16 Abs. 4, 31 Abs. 5 und 6, 45 Abs. 3, 48 Abs. 3, 50 Abs. 2, 52 Abs. 4 und 61 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 10, § 29, § 30 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 6, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 5 erster Satz und § 90 letzter Satz sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 59 Abs. 3, § 66 Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2003 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom in Kraft; gleichzeitig tritt § 89 samt Überschrift außer Kraft. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt I kundzumachen. (Anmerkung: Zeitpunkt ist der 1. April 2004, kundgemacht mit BGBl. I Nr. 50/2004)

(4) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2004 treten in Kraft:

  1. § 91 Abs. 1 und Abs. 3 neu mit Ablauf des 30. Dezember 2003;
  2. das Inhaltsverzeichnis gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom.

(5) Die §§ 1, 3 Abs. 2, 4, 9a samt Überschrift, 10, 13 Abs. 4 und 5, 14 Abs. 1, 26 Abs. 1, 27, 28 Abs. 3, 29, 30 Abs. 2, 31 Abs. 4, 33 samt Überschrift, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1, 39 Abs. 2, 7 und 8, 41, 46 samt Überschrift, 47 Abs. 1, 51 samt Überschrift, 54 Abs. 2, 55 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59, 66 Abs. 1, 67 Abs. 2 und 6, 68 Abs. 2, 69 Abs. 2, 72, 74, 75 Abs. 3, 76 Abs. 1 und 3, 77 Abs. 5, 78 Abs. 6, 82 samt Überschrift, 85 Abs. 2 und 3, 86, 90, die Anlage 2 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(6) Die §§ 6 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 2, 30 Abs. 2, 34 Abs. 1, 37 Abs. 1, 39 Abs. 4 und 5, 46 Abs. 1, 2 und 3, 66 Abs. 1, 67 Abs. 2 Z 8, 69 Abs. 3, 72 Abs. 3, 4 und 5, 74 Abs. 3, 76 Abs. 1, 77 Abs. 5, die Überschrift zu § 91, die Anlagen 2, 3 und 5 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(7) Die §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 2, 14 Abs. 1, 16 Abs. 3, 24 Abs. 3, 27 Abs. 2 bis 4, 30 Abs. 3, 31 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 und 4, 34 Abs. 4, 36 Abs. 1, 41, 46 Abs. 2 bis 5, 47 Abs. 1, 48 Abs. 2, 63 Abs. 2, 66 Abs. 5, 67 Abs. 3, 68 Abs. 2, 72 Abs. 2, 3, 5 und 8, 76 Abs. 6, 78 Abs. 4 und 5, 80, 81 Abs. 2 und 4, 91 Abs. 3 und 4 Z 2 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

 

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