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Wahlen

Europawahlordnung (§§ 74 bis 81)

zu den §§ 39 - 73

Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde

§ 74. (1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 70 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis zu ermitteln. 

(2) Die Landeswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung). Der Bundeswahlbehörde sind bekanntzugeben:

  1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
  2. die Summe der ungültigen Stimmen;
  3. die Summe der gültigen Stimmen;
  4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

(3) Die Landeswahlbehörde hat nach Vorliegen der Berichte gemäß § 72 Abs. 3 vorletzter Satz und Abs. 4 zweiter Satz die darin enthaltenen, mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen jeweils mit dem gemäß Abs. 2 bekanntgegebenen Stimmenergebnis zusammenzufassen und auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung).

(4) Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde

§ 75. (1) Die Bundeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Landeswahlbehörden gemäß § 74 einlangenden Berichte zunächst für jeden der 43 Regionalwahlkreise, der neun Landeswahlkreise und das gesamte Bundesgebiet vorläufig festzustellen:

  1. die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;
  2. die Summe der ungültigen Stimmen;
  3. die Summe der gültigen Stimmen;
  4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

(2) Hierauf hat die Bundeswahlbehörde unter Anwendung der §§ 77 und 78 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.

(3) Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

Ermittlungen der Landeswahlbehörde

§ 76. (1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 72 Abs. 5 übermittelten Wahlakten die von den Bezirkswahlbehörden festgestellten Wahlergebnisse der Stimmbezirke auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen, und die von der Bundeswahlbehörde für die Regionalwahlkreise und den Landeswahlkreis gemäß § 75 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln und unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). 

(2) Die Landeswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen. 

(3) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des Landeswahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
  2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 6;
  3. die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 9a Abs. 3);
  4. die allfälligen Feststellungen gemäß Abs. 1;
  5. das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in der im § 74 Abs. 2 gegliederten Form;
  6. die Zahlen der für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlags im Bereich des Landeswahlkreises und der nachgeordneten Regionalwahlkreise entfallenden Vorzugsstimmen.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben. 

(5) Hierauf hat die Landeswahlbehörde der Bundeswahlbehörde die endgültig ermittelten Ergebnisse in den Regionalwahlkreisen sowie im Landeswahlkreis unverzüglich bekanntzugeben (Sofortmeldung). 

(6) Die Landeswahlbehörde hat sodann die endgültig ermittelten Ergebnisse im Landeswahl­kreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amts der Landesregierung und im Internet zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde. 

(7) Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind hierauf unverzüglich der Bundeswahlbehörde unter Verschluss einzusenden oder mit Boten zu übermitteln.

Ermittlung der Mandate durch die Bundeswahlbehörde

§ 77. (1) Die Bundeswahlbehörde stellt zunächst auf Grund der ihr von den Landeswahlbehörden gemäß § 76 übermittelten Niederschriften die Parteisummen für das ganze Bundesgebiet fest. 

(2) Parteien, denen im ganzen Bundesgebiet weniger als 4 % der abgegebenen gültigen Stimmen zugefallen sind, haben keinen Anspruch auf die Zuweisung von Mandaten. 

(3) Auf die übrigen Parteien werden die Mandate nach der Wahlzahl verteilt, die nach den Abs. 4 und 5 zu berechnen ist. 

(4) Die Summen der Parteistimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jeder Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und die weiterfolgenden Teilzahlen. 

(5) Sämtliche Teilzahlen sind in absteigender Reihenfolge zuordnen. Die Wahlzahl ist die Teilzahl, die an jener Stelle steht, die der Anzahl der auf Grund dieses Bundesgesetzes zu wählenden Mitglieder des Europäischen Parlaments entspricht. 

(6) Jede Partei erhält so viele Mandate wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnungsmethode zwei oder mehrere Parteien auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los. 

(7) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die im Bundesgebiet Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 7% der auf ihre Parteiliste entfallenen gültigen Stimmen erzielt haben. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten Bewerber auf die Zuweisung eines Mandats den gleichen Anspruch, so sind die Reihungsvermerke der Bewerber auf der Parteiliste maßgebend. 

(8) Mandate einer Partei, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Parteiliste angeführt sind. Hierbei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimme ein Mandat zugewiesen erhalten haben. 

(9) Nicht gewählte Bewerber sind für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei sind die Abs. 7 und 8 anzuwenden.

Zuweisung der Mandate, Niederschrift, Verlautbarung

§ 78. (1) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen wie folgt zusammenzufassen:

  1. die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;
  2. die Summe der ungültigen Stimmen;
  3. die Summe der gültigen Stimmen;
  4. die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Parteisummen im Bundesgebiet;
  5. die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;
  6. die Namen der Bewerber, denen Mandate zugewiesen wurden;
  7. die Zahlen der für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlags im Bundesgebiet entfallenden Vorzugsstimmen.

(2) Das Ergebnis der Ermittlungen der Bundeswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

  1. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bundeswahlbehörde;
  2. die Feststellungen gemäß Abs. 1.

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bundeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(4) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl in der im Abs. 1 bezeichneten Form auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren. 

(5) Die Bundeswahlbehörde hat dem Präsidenten des Nationalrats unverzüglich die in den Wahlvorschlägen aufscheinenden Daten (§ 31 Abs. 1 Z 2) der gewählten und der nicht gewählten Bewerber bekanntzugeben. Der Präsident des Nationalrats hat diese Daten unverzüglich an den Präsidenten des Europäischen Parlaments bekanntzugeben. 

(6) Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen


§ 79. (1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Landeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 76 Abs. 6 erfolgten Verlautbarung, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen der Bundeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 78 Abs. 4 erfolgten Verlautbarung bei der Bundeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben. 

(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Landeswahlbehörde oder der Bundeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, so kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden. 

(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Bundeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Bundeswahlbehörde sofort das Ergebnis der betroffenen Ermittlungen richtigzustellen, die Verlautbarung der Landeswahlbehörde und der Bundeswahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren. 

(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Bundeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

Anfechtung

§ 80. Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung kann die Feststellung der Bundeswahlbehörde (§ 78) beim Verfassungsgerichtshof wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines veröffentlichten Wahlvorschlags (§ 36) angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anfechtung längstens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zu entscheiden.

Berufung, Ablehnung, Streichung

§ 81. (1) Wahlwerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben auf der Parteiliste, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Parteiliste verlangt haben (Abs. 4).

(2) Nicht gewählte Bewerber werden von der Bundeswahlbehörde berufen. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach § 77. Die erfolgte Berufung ist von der Bundeswahlbehörde auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres und im Internet zu verlautbaren.  

(3) Lehnt ein nicht gewählter Bewerber, der für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Parteiliste. 

(4) Ein nicht gewählter Bewerber kann jederzeit von der Bundeswahlbehörde seine Streichung von der Parteiliste verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Bundeswahlbehörde auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres und im Internet zu verlautbaren.

 

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