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zu den §§ 10 - 28
§ 29. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 30. (1) Eine wahlwerbende Partei hat ihren Wahlvorschlag spätestens am siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr der Bundeswahlbehörde vorzulegen. Der Bundeswahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlags auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Bundeswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat der Bundeswahlleiter der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlags gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muss, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.
(2) Der Wahlvorschlag muss von wenigstens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder von wenigstens einem auf Grund dieses Bundesgesetzes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament gewählten Mitglied unterschrieben oder von 2 600 Personen, die am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 10) waren, unterstützt sein; hat ein Abgeordneter oder ein Mitglied mehrere Wahlvorschläge unterschrieben, so ist nur jene Unterschrift gültig, die sich auf dem ersteingebrachten Antrag befindet. Dem Wahlvorschlag sind die nach Muster Anlage 3 ausgefüllten und gemäß Abs. 3 eigenhändig unterschriebenen Unterstützungserklärungen anzuschließen.
(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 10) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Europa-Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vorname, Familienname oder Nachname, Geburtsdatum und Wohnadresse, sowie die Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person vor der Gemeindebehörde geleistet wurde.
(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 3 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen.
(5) Eine Bestätigung gemäß Abs. 3 darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.
§ 31. (1) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:
(2) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hierzu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung hat die Bezeichnung der Parteiliste zu enthalten, auf der der Bewerber aufscheint, und ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(3) Ein Unionsbürger mit Hauptwohnsitz im Inland, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, hat als Bewerber überdies bis zum siebenunddreißigsten Tag vor der Wahl, 17.00 Uhr, bekanntzugeben, wo er seinen Hauptwohnsitz hat, welche Staatsangehörigkeit er besitzt und in welchem Wählerverzeichnis seines Herkunftsmitgliedstaates er gegebenenfalls eingetragen gewesen ist; außerdem hat er eine förmliche Erklärung darüber abzugeben, dass er nicht gleichzeitig im Herkunftsmitgliedstaat bei den Wahlen zum Europäischen Parlament kandidiert.
(4) Ein Unionsbürger, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, hat als Bewerber schließlich bis zum vierunddreißigsten Tag vor der Wahl, 17.00 Uhr, eine Bescheinigung der nach der nationalen Rechtsordnung des Herkunftsmitgliedstaates für den Informationsaustausch zuständigen Behörde vorzulegen. Aus der Bescheinigung hat hervorzugehen, dass der Unionsbürger seines passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen ist oder dass der Behörde ein solcher Verlust nicht bekannt ist.
(5) Die wahlwerbenden Parteien haben an den Bund einen Beitrag für die Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel in der Höhe von 3 600 Euro zu leisten. Der Betrag ist gleichzeitig mit der Vorlage des Wahlvorschlags (Abs. 1) bei der Bundeswahlbehörde bar zu erlegen. Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus der die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(6) Wer bei der Erklärung gemäß Abs. 3 wissentlich unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
§ 32. (1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen oder Kurzbezeichnungen tragen, so hat der Bundeswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidbarkeit der Parteibezeichnungen beziehungsweise Kurzbezeichnungen anzubahnen. Gelingt die Herstellung des Einvernehmens nicht, so hat die Bundeswahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei einer Nationalratswahl oder Wahl zum Europäischen Parlament innerhalb der letzten zehn Jahre enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Gleiches gilt für Kurzbezeichnungen mit der Maßgabe, dass die Bundeswahlbehörde die Kurzbezeichnungen auf den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen hat.
(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu nennen.
(3) Bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien gilt der Grundsatz, dass die Parteibezeichnung jener wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.
(4) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers eines früher eingebrachten Wahlvorschlags gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, so hat der Bundeswahlleiter den Vertreter dieses Wahlvorschlags zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlass gibt. Wird in einem solchen Fall kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
§ 33. (1) Ist in einem Wahlvorschlag kein zustellungsbevollmächtigter Vertreter angeführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlags stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.
(2) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Bundeswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Bewerber unterschrieben sein.
§ 34. (1) Die Bundeswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge von wenigstens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder von einem auf Grund dieses Bundesgesetzes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament gewählten Mitglied unterschrieben oder von der gemäß § 30 Abs. 2 erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten unterstützt sind und ob die in den Wahlvorschlägen vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind. Die Bundeswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für den ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.
(2) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlags ist von der Bundeswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass der Unterstützende der Bundeswahlbehörde glaubhaft macht, dass er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlags bestimmt worden ist, und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.
(3) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungserklärungen auf oder entspricht er nicht den im § 31 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag von der Bundeswahlbehörde zurückzuweisen. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hiervon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.
(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Bundeswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, spätestens jedoch am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag, zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen.
Ergänzungs-Wahlvorschläge
§ 35. Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 31 Abs. 2) gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Ergänzungs-Wahlvorschläge bedürfen nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Ergänzungs-Wahlvorschläge sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Bundeswahlbehörde einlangen.
§ 36. (1) Spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen. Falls eine Parteiliste überzählige Bewerber enthält, sind diese zu streichen. Anschließend sind die Wahlvorschläge, unter Weglassung von Straßennamen und Ordnungsnummern, auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im zu verlautbaren.
(2) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.
(3) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die zuletzt im Europäischen Parlament vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so wird die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen bestimmt. Sind auch diese gleich, so hat die Bundeswahlbehörde durch Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden.
(4) Im Anschluss an die nach Abs. 3 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Bundeswahlbehörde durch Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(5) Den Parteibezeichnungen sind die Worte ,,Liste 1'',,,Liste 2'', ,,Liste 3'' usw. in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Europäischen Parlament vertreten gewesene Partei nicht an der Wahlwerbung, so hat in der Veröffentlichung nur die ihr nach Abs. 3 zukommende Listennummer und daneben das Wort ,,leer'' aufzuscheinen.
(6) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnungen sind hierbei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Bei jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort ,,Liste'' und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden.Zurückziehung von Wahlvorschlägen
§ 37. (1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am siebenundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Bundeswahlbehörde einlangen und von jenen Abgeordneten des Nationalrates oder jenen Mitgliedern des Europäischen Parlaments, die den Wahlvorschlag unterschrieben haben (§ 30 Abs. 2), oder von der Mehrheit der Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützt haben, unterschrieben sein.
(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber der Parteiliste im eigenen Namen schriftlich bis zum siebenundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag gegenüber der Bundeswahlbehörde auf ihre Bewerbung verzichtet haben.
§ 38. Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (§ 31 Abs. 5) zurückzuerstatten.
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