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Wahlen

Wie kann man bei einer Europawahl kandidieren?

Für eine Kandidatur bei der Europawahl muss ein Wahlvorschlag eingebracht werden. Wahlvorschläge können zwischen dem Stichtag (es ist dies der 68. Tag vor dem Wahltag) und dem 37. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der Bundeswahlbehörde eingebracht werden.

Ein Wahlvorschlag hat zu enthalten:

  • die Parteibezeichnung in Worten sowie allenfalls eine Kurzbezeichnung bestehend aus nicht mehr als sieben Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
  • die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens 42 Bewerbern, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes und der Adresse jedes Bewerbers;
  • die Bezeichnung eines (einer) zustellungsbevollmächtigten Vertreters/Vertreterin (Vor- und Familienname, Beruf, Adresse).

Gemeinsam mit dem Wahlvorschlag müssen überbracht werden:

  • Zustimmungserklärungen aller Bewerber;
  • Druckkostenbeitrag in der Höhe von 3.600 Euro in bar oder die Bestätigung über die Einzahlung des Betrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres.

Damit ein Wahlvorschlag rechtsgültig eingebracht wird, ist eine entsprechende Unterstützung erforderlich. Diese kann auf drei Arten erfolgen, und zwar:

  • indem der Wahlvorschlag von mindestens 2.600 Personen mittels Unterstützungserklärungen (Anlage 3 zur Europawahlordnung enthält ein Muster) unterstützt ist oder
  • indem der Wahlvorschlag von wenigstens drei Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben ist oder
  • indem der Wahlvorschlag von einem Mitglied des Europäischen Parlaments unterschrieben ist.

Auf einer Unterstützungserklärung beurkundet der (die) Unterstützungswillige durch seine (ihre) Unterschrift, dass er (sie) einen Wahlvorschlag unterstützen will. Der (die) Unterstützungswillige hat die Unterschrift vor seiner (ihrer) Hauptwohnsitz-Gemeinde zu leisten.
 
Der (die) Unterstützungswillige muss zur Vorlage der Unterstützungserklärung hierzu persönlich vor der Gemeinde erscheinen.
Gültig ist eine Unterstützungserklärung dann, wenn die Gemeinde nach der Unterfertigung in der entsprechenden Rubrik beurkundet, dass der (die) Unterstützungswillige am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Bei Unterfertigung der Unterstützungserklärung haben Unterstützungswillige durch einen Lichtbildausweis (z. B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein) ihre Identität nachzuweisen. Die Bestätigung darf für eine Person pro Wahl nur einmal ausgestellt werden.

Die Unterstützungserklärungen werden vom (von der) Zustellungsbevollmächtigten eines Wahlvorschlags gesammelt und gegebenenfalls dem Wahlvorschlag angeschlossen.

BM.I Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/6, Postfach 100, A-1014 Wien, Telefon: +43-(0)1-53126-2464 |  Kontakt

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