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Für eine Kandidatur bei der Europawahl muss ein Wahlvorschlag eingebracht werden. Wahlvorschläge können zwischen dem Stichtag (dieser wird in Zukunft voraussichtlich der 75. Tag vor dem Wahltag sein) und dem 44. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der Bundeswahlbehörde eingebracht werden.
Ein Wahlvorschlag hat zu enthalten:
Gemeinsam mit dem Wahlvorschlag müssen überbracht werden:
Damit ein Wahlvorschlag rechtsgültig eingebracht wird, ist eine entsprechende Unterstützung erforderlich. Diese kann auf drei Arten erfolgen, und zwar:
Auf einer Unterstützungserklärung beurkundet der (die) Unterstützungswillige durch seine (ihre) Unterschrift, dass er (sie) einen Wahlvorschlag unterstützen will. Der (die) Unterstützungswillige hat die Unterschrift vor seiner (ihrer) Hauptwohnsitz-Gemeinde zu leisten. Der (die) Unterstützungswillige muss zur Vorlage der Unterstützungserklärung hierzu persönlich vor der Gemeinde erscheinen. Gültig ist eine Unterstützungserklärung dann, wenn die Gemeinde nach der Unterfertigung in der entsprechenden Rubrik beurkundet, dass der (die) Unterstützungswillige am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Bei Unterfertigung der Unterstützungserklärung haben Unterstützungswillige durch einen Lichtbildausweis (z. B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein) ihre Identität nachzuweisen. Die Bestätigung darf für eine Person pro Wahl nur einmal ausgestellt werden.
Die Unterstützungserklärungen werden vom (von der) Zustellungsbevollmächtigten eines Wahlvorschlags gesammelt und gegebenenfalls dem Wahlvorschlag angeschlossen.
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