Navigationsleiste Aktuelles | Geschäftseinteilung | Notrufnummern | Dienststellen | Kontakt und Impressum | Sitemap
Bundesministerin
Staatssekretär
Aufgabengebiete
Fahndungen
Prävention
Meldestellen
Begutachtungen
Videoportal
Downloadbereich
Termine
Presse
Jobs / Ausschreibungen
Reisepass
Links
Die Funktionsperiode des Europäischen Parlaments dauert fünf Jahre. Die Wahlen finden nach Ablauf dieser fünf Jahre wieder im gleichen Zeitraum statt, sofern der Rat nicht nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen anderen Zeitpunkt festlegt. In allen 27 Mitgliedstaaten wird zwischen Donnerstag und Sonntag Abend gewählt. Die einzelnen Mitgliedstaaten können innerhalb dieser Periode den Wahltag bzw. die Wahltage selbst bestimmen.
Demnach wird der Wahltermin durch Verordnung der Bundesregierung (im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates) ausgeschrieben; sie wird in allen Gemeinden kundgemacht.
Rechtsgrundlage für die Durchführung einer Europawahl ist der (Rats-)Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Beschluss des Rates vom 20. September 1976, 76/787/EGKS, EWG, Euratom), zuletzt geändert durch den Beschluss 2002/772/EG, Euratom zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments. Die Stimmabgabe von Unionsbürgern, die nicht im Herkunftsmitgliedstaat, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, ist in der Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 geregelt.
In Österreich wird der Wahltermin (formell) durch die Bundesregierung festgelegt. Im Rahmen dieser Ausschreibung wird auch ein Stichtag bestimmt, nach dem sich verschiedene für die Durchführung der Europawahl betreffende Fristen richten. Der Wahltag muss an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag zum Liegen kommen.
Demnach wird der Wahltermin durch Verordnung der Bundesregierung (im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates) ausgeschrieben; er wird in allen Gemeinden kundgemacht.
Im Rahmen dieser Ausschreibung wird auch der Stichtag bestimmt, nach dem sich verschiedene für die Durchführung der Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahl) betreffende Fristen richten.
Als Mitglied der Europäischen Union hat Österreich das Recht, im Europäischen Parlament durch Abgeordnete vertreten zu sein.
Zur Teilnahme an der Europawahl (aktives Wahlrecht) sind Sie berechtigt, wenn Sie
Um bei der Europawahl gewählt zu werden (passives Wahlrecht), muss ein(e) Bewerber(in) am Stichtag der Wahl in die Europa-Wählerevidenz eingetragen und spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben (d.h. spätestens an diesem Tag den 18. Geburtstag feiern).
Innerstaatlich ist die Durchführung einer Europawahl durch die Europawahlordnung geregelt. Weitere Rechtsquelle ist das Europa-Wählerevidenzgesetz, auf dessen Grundlage unter Berücksichtigung der angeführten Richtlinie für Europawahlen ein eigenes Wählerregister für die Europawahl eingerichtet wurde.
Wie schon vorstehend angeführt, sind bei einer Europawahl neben den in Österreich lebenden Wahlberechtigten (diese sind identisch mit den Wahlberechtigten bei einer Nationalratswahl) auch die in die Europa-Wählerevidenz eingetragenen Auslandsösterreicher(innen) sowie die in diesem Register eingetragenen Unionsbürger(innen) mit Hauptwohnsitz in Österreich wahlberechtigt. Näheres hierzu finden Sie auf den Seiten Informationen für Auslandsösterreicher(innen) und Informationen für nicht-österreichische Unionsbürger(innen).
Bei der Durchführung einer Europawahl werden auf allen Ebenen die Wahlbehörden (Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden sowie die Bundeswahlbehörde) in jenen Zusammensetzungen tätig, in denen sie seit der zuletzt durchgeführten Nationalratswahl im Amt sind.
Aus organisatorischer Sicht gleicht eine Europawahl im Wesentlichen einer Nationalratswahl. Dies betrifft auch die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl, oder vor einer anderen Wahlbehörde und insbesondere auch durch Bettlägerige vor einer fliegenden Wahlbehörde, auch die Möglichkeiten der Stimmabgabe mit Wahlkarten oder mittels Briefwahl.Die Regelungen betreffend die Verbotszonen entsprechen jenen bei Nationalratswahlen; ein Alkoholverbot besteht bei Europawahlen - wie bei allen anderen Wahlen - nicht. Es besteht auch keine Wahlpflicht.
Fußzeile BM.I Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/6, Postfach 100, A-1014 Wien, Telefon: +43-(0)1-53126-2464 | Kontakt