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Wahltag:
7. Juni 2009
Die Funktionsperiode des Europäischen Parlaments dauert fünf Jahre; die Wahl wird in allen 27 Mitgliedstaaten gemeinsam am ersten Juni-Wochenende zwischen Donnerstag und Sonntag Abend abgehalten. In Österreich wird der Wahltermin (formell) durch die Bundesregierung festgelegt. Im Rahmen dieser Ausschreibung wird auch ein Stichtag bestimmt, nachdem sich verschiedene für die Durchführung der Europawahl betreffende Fristen richten.
Von Österreich können bei der Europawahl am 7. Juni 2009 17 Mitglieder des Europäischen Parlaments - bisher 18 Mitglieder - gewählt werden.
Zur Teilnahme an der Europawahl 2009 (aktives Wahlrecht) sind Sie berechtigt, wenn Sie
Um bei der Europawahl kandidieren zu können (passives Wahlrecht), muss ein(e) Bewerber(in) wahlberechtigt sein und spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, d.h. spätestens an diesem Tag den 18. Geburtstag feiern.
Rechtsgrundlage für die Durchführung einer Europawahl auf europäischer Ebene ist der (Rats-)Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Beschluss des Rates vom 20. September 1976, 76/787/EGKS, EWG, Euratom, zuletzt geändert durch den Beschluss 2002/772 EG, Euratom), zuletzt geändert durch den Beschluss 2002/772/EG, Euratom zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments. Die Stimmabgabe von Unionsbürgern, die nicht im Herkunftsmitgliedstaat, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, ist in der Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 geregelt.
Innerstaatlich ist die Durchführung einer Europawahl durch die Europawahlordnung geregelt. Weitere Rechtsquelle ist das Europa-Wählerevidenzgesetz, auf dessen Grundlage unter Berücksichtigung der angeführten Richtlinie für Europawahlen ein eigenes Wählerregister für die Europawahl eingerichtet wurde.
Wie schon vorstehend angeführt, sind bei einer Europawahl neben den in Österreich lebenden Wahlberechtigten (diese sind identisch mit den Wahlberechtigten bei einer Nationalratswahl) auch die in die Europa-Wählerevidenz eingetragenen Auslandsösterreicher(innen) sowie die in diesem Register eingetragenen Unionsbürger(innen) mit Hauptwohnsitz in Österreich wahlberechtigt. Näheres hierzu finden Sie auf den Seiten Informationen für Auslandsösterreicher(innen) und Informationen für nicht-österreichische Unionsbürger(innen).
Bei der Durchführung einer Europawahl werden auf allen Ebenen die Wahlbehörden (Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden sowie die Bundeswahlbehörde) in jenen Zusammensetzungen tätig, in denen sie seit der zuletzt durchgeführten Nationalratswahl im Amt sind.
Aus organisatorischer Sicht gleicht eine Europawahl im Wesentlichen einer Nationalratswahl. Dies betrifft - grundsätzlich - auch die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl oder vor einer anderen Wahlbehörde mittels Wahlkarte, insbesondere auch durch Bettlägerige vor einer fliegenden Wahlbehörde. Für die Europawahl 2009 hat der Gesetzgeber in der Europawahlordnung allerdings Vereinfachungen bei der Briefwahl beschlossen, die derzeit bei Nationalratswahlen oder Bundespräsidentenwahlen nicht zur Anwendung kämen. Insbesondere wird bei der Europawahl 2009 die Angabe eines Ortes und Datums bei der eidesstattlichen Erklärung nicht mehr erforderlich sein und eine Übermittlung der Wahlkarte im Postweg ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben.
Die Regelungen betreffend die Verbotszonen entsprechen jenen bei Nationalratswahlen; ein Alkoholverbot besteht bei Europawahlen - wie bei allen anderen Wahlen - nicht. Es besteht auch keine Wahlpflicht.
Fußzeile BM.I Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/6, Postfach 100, A-1014 Wien, Telefon: +43-(0)1-53126-2464 | Kontakt