Navigationsleiste Aktuelles | Geschäftseinteilung | Notrufnummern | Dienststellen | Kontakt und Impressum | Sitemap
Bundesministerin
Staatssekretär
Aufgabengebiete
Fahndungen
Prävention
Meldestellen
Begutachtungen
Videoportal
Downloadbereich
Termine
Presse
Jobs / Ausschreibungen
Reisepass
Links
Sollten Sie sich am Wahltag nicht an Ihren Hauptwohnsitz aufhalten, so können Sie Ihr Wahlrecht mittels Briefwahl ausüben.
Sie benötigen hierfür eine Wahlkarte. Diese können Sie bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz Sie eingetragen sind, mündlich oder schriftlich (im Postweg, per Telefax gegebenenfalls auch per E-Mail oder über die Internetmaske der Gemeinde) ab dem Tag der Wahlausschreibung beantragen. Schriftlich können Sie die Wahlkarte bis zum vierten Tag vor dem Wahltag beantragen, mündlich bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr.
Als Auslandsösterreicher(innen) können Sie die Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland anfordern. (Zusätzliche Informationen für Auslandsösterreicher(innen)).
Der Versand der Wahlkarte beginnt knapp drei Wochen vor dem Wahltag.
Sie können die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben und müssen nicht bis zum Wahltag damit zuwarten.
Die Wahlkarte ist ein verschließbares Kuvert. In der Wahlkarte befinden sich der amtliche Stimmzettel sowie ein gummiertes Wahlkuvert. auf der Wahlkarte finden Sie Instruktionen zur Ausübung der Briefwahl. Weiters ist der Wahlkarte ein Informationsblatt angeschlossen.
Die Briefwahl können Sie ausüben, indem Sie
Die Wahlkarte muss im Postweg, allenfalls im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit, an die zuständige Bezirkswahlbehörde übermittelt werden. Sie muss spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr dort einlangen, um in die Ergebnisermittlung einbezogen werden zu können.
Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat Ihre Identität sowie der Ort und der Zeitpunkt (Datum und lokale Uhrzeit) des Zurücklegens des verschlossenen Wahlkuverts in die Wahlkarte hervorzugehen. Die eidesstattliche Erklärung muss vor Schließen des letzten Wahllokals in Österreich abgegeben worden sein (beachten Sie gegebenenfalss die Zeitverschiebung gegenüber Österreich bei Angabe der Uhrzeit).
Bitte beachten Sie: Die Bestätigung eines Zeugen (einer Zeugin) einer Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit auf der Wahlkarte ist seit 1. Juli 2007 nicht mehr vorgesehen. Sie können Ihre Stimme vollkommen eigenständig abgeben. Die Wahlkarte kann allerdings nur auf dem Postweg zur zuständigen Bezirkswahlbehörde geschickt werden; eine persönliche Überbringung ist nicht zulässig.
Informationen betreffend die Öffnungszeiten der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland können Sie der Homepage des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten entnehmen.
Fußzeile BM.I Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/6, Postfach 100, A-1014 Wien, Telefon: +43-(0)1-53126-2464 | Kontakt