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Gemäß BGBl II Nr. 77/2009, ausgegeben am 19. März 2009, wird die Ausschreibung der Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages verordnet:
Aufgrund des § 2 Abs. 1 der Europawahlordnung - EuWO, BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2009, wird verordnet: § 1. Die Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments wird ausgeschrieben. § 2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates wird als Wahltag der 7. Juni 2009 festgesetzt. § 3. Als Stichtag wird der 31. März 2009 bestimmt.
Aufgrund des § 2 Abs. 1 der Europawahlordnung - EuWO, BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2009, wird verordnet:
§ 1. Die Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments wird ausgeschrieben.
§ 2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates wird als Wahltag der 7. Juni 2009 festgesetzt.
§ 3. Als Stichtag wird der 31. März 2009 bestimmt.
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