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Den nachstehenden Wahlkalender zur Europawahl am 13. Juni 2004 können Sie als PDF-Datei (1,75 MB) herunterladen.
Bestimmungen der EuWO 1)
Gegenstand
Befristung, Termin
§ 2/1
6.
April 2004
§ 2/3
Bekanntmachung der Wahlausschreibung in allen Gemeinden
unmittelbar nach Verlautbarung im Bundesgesetzblatt
§ 2/2
Stichtag
68. Tag vor dem Wahltag
§ 13/1§ 15/2
Letztmöglicher Zeitpunkt für Anträge der Parteien auf Ausfolgung von Abschriften der Wählerverzeichnisse in Gemeinden mit Einsichtszeitraum von 10 Tagen 2)
spätestens 2 Wochen vor der Auflegung der Wählerverzeichnisse
13.
§ 6/2
Letztmöglicher Zeitpunkt für die Entsendung von Vertrauenspersonen durch wahlwerbende Parteien, die noch nicht in der Bundeswahlbehörde oder in den Landeswahlbehörden vertreten sind
spätestens am 10. Tag nach dem Stichtag
16.
§ 13/2
Ortsübliche Kundmachung des Bürgermeisters über die Auflegung des Wählerverzeichnisses in Gemeinden mit Einsichtszeitraum von 10 Tagen 2)
vor Beginn des Einsichtszeitraumes
26.
§ 13/1§ 15/1
Letztmöglicher Zeitpunkt für die Ausfolgung von Abschriften der Wählerverzeichnisse an die Parteien in Gemeinden mit Einsichtszeitraum von 10 Tagen 2)
spätestens am 1. Tag der Auflegung der Wählerverzeichnisse
Dienstag,
27.
§ 13/1
Erster Tag der Auflegung der Wählerverzeichnisse in Gemeinden mit Einsichtszeitraum von 10 Tagen
21. Tag nach dem Stichtag
§ 14
Kundmachung des Bürgermeisters betreffend die Zahl der Wahlberechtigten (Hauskundmachung), zwingend in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern
vor Auflegung der Wählerverzeichnisse
Donnerstag, 29.
§ 23/1
Letztmöglicher Zeitpunkt für die Bekanntgabe der Zahl der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk, getrennt nach Männern und Frauen, durch die Landeswahlbehörden an die Bundeswahlbehörde
29.
§ 13/1§ 14
Erster Tag der Auflegung der Wählerverzeichnisse in Gemeinden mit Einsichtszeitraum von einer Woche
24. Tag nach dem Stichtag
30.
Letzter Tag der Auflegung der Wählerverzeichnisse
30. Tag nach dem Stichtag
Mai 2004
§ 30/1
Letztmöglicher Zeitpunkt für die Einbringung von Wahlvorschlägen bei der Bundeswahlbehörde
spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr
7.
§ 34/2
Zurückziehung von Unterstützungserklärungen
spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag
Montag,
10.
§ 35
Letztmöglicher Zeitpunkt für die Vorlage von Ergänzungs-Wahlvorschlägen sowie von Erklärungen bei der Bundeswahlbehörde
spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr
§ 17/1
Verständigung der Personen, gegen deren Eintragung in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde
innerhalb von 4 Tagen nach Einlangen des Einspruchs, spätestens am 34. Tag nach dem Stichtag
§ 18/1
Letztmöglicher Zeitpunkt für die Entscheidung über Einsprüche
9 Tage nach Ende des Einsichtszeitraumes
15.
§ 18/2
Mitteilung der Entscheidung an die Einspruchswerber(innen) sowie die von der Entscheidung Betroffenen
unverzüglich nach der Entscheidung; spätestens am 40. Tag nach dem Stichtag
§ 37
Zurückziehung eines Wahlvorschlags durch eine schriftliche Erklärung der wahlwerbenden Partei bei der Bundeswahlbehörde
spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr
17.
§ 34/3 § 36/1
Zurückweisung von Wahlvorschlägen und Abschluss der Wahlvorschläge durch die Bundeswahlbehörde
spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag
Donnerstag,
20.
§ 20/1
Letztmöglicher Zeitpunkt für die Einbringung einer Berufung (bei der Gemeinde) gegen eine Entscheidung über einen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
binnen 4 Tagen, spätestens am 44. Tag nach dem Stichtag
§ 36/1
Veröffentlichung der Wahlvorschläge im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“
nach Abschluss der Wahlvorschläge
Verständigung des Berufungsgegners (der Berufungsgegnerin) durch die Gemeinde
unverzüglich nach dem Einlangen der Berufung, spätestens am 45. Tag nach dem Stichtag
21.
Letztmöglicher Zeitpunkt für die Einsichtnahme in eine Berufung bei der Gemeinde sowie für Abgabe einer Stellungnahme
binnen 4 Tagen,
spätestens am 49. Tag nach dem Stichtag
25.
§ 20/2
Letztmöglicher Zeitpunkt für die Entscheidung über Berufungen durch die Bezirkswahlbehörde, in Wien durch die Landeswahlbehörde
binnen 6 Tagen, spätestens am 51. Tag nach dem Stichtag
§ 19 § 22
Richtigstellung und Abschluss der Wählerverzeichnisse
54. Tag nach dem Stichtag
§ 23/2
Bekanntgabe der Änderung der Zahl der Wahlberechtigten
nach Abschluss der Wählerverzeichnisse
31.
§ 47/1
Letztmöglicher Zeitpunkt für die Namhaftmachung der Wahlzeugen bei der Bezirkswahlbehörde
spätestens am 10. Tag vor dem Wahltag
3.
Juni 2004
§ 39/2§ 39/4
Letztmöglicher Zeitpunkt für die Festsetzung der Wahlsprengel (ausgenommen der besonderen Wahlsprengel), Wahllokale, Verbotszonen und der Wahlzeit durch die Gemeindewahlbehörden, in Wien durch den Magistrat; ortsübliche Verlautbarung hierüber
spätestens am 5. Tag vor dem Wahltag
8.
§ 27/1
Letztmöglicher Zeitpunkt für schriftliche Anträge auf Ausstellung von Wahlkarten
spätestens am 4. Tag vor dem Wahltag
9.
§ 24/3
Letztmöglicher Zeitpunkt für die Zustellung der amtlichen Wahlinformationen in Gemeinden mit mehr als 1.000 Einwohnern
spätestens am 3. Tag vor dem Wahltag
Letztmöglicher Zeitpunkt für mündliche Anträge auf Ausstellung von Wahlkarten
Freitag,
11.
§ 39/5§ 59
Letztmöglicher Zeitpunkt für die Einrichtung der besonderen Wahlbehörden durch die Gemeindewahlbehörden, in Wien durch den Magistrat; ortsübliche Kundmachung hierüber
spätestens am 2. Tag vor dem Wahltag
§ 28/3
Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Wahlkarten durch die Gemeinden an die Bezirkswahlbehörde
unverzüglich nach Beendigung der Ausstellung
Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Wahlkarten durch die Bezirkswahlbehörden an die Landeswahlbehörden
Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Wahlkarten durch die Landeswahlbehörden an die Bundeswahlbehörde
unverzüglich, spätestens am Tag vor dem Wahltag
12.
Wahltag
§ 46/6
Einlangen der Wahlkuverts aus dem Ausland bei den Landeswahlbehörden
spätestens am 8. Tag nach dem Wahltag, 12.00 Uhr
§ 79/1
Einsprüche bei der Bundeswahlbehörde gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen
innerhalb von 3 Tagen nach der gemäß § 76/6 oder § 78/4 EuWO erfolgten Verlautbarung einer Landeswahlbehörde oder der Bundeswahlbehörde
§ 80
Anfechtung der gemäß § 78 EuWO erfolgten Feststellung der Bundeswahlbehörde wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens beim Verfassungsgerichtshof
innerhalb 1 Woche vom Tag der Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“
§ 85/3§ 85/4
Pauschalentschädigung an die Gemeinden
spätestens 2 Jahre nach dem Wahltag
Juni 2006
1) Europawahlordnung BGBl. Nr. 117/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/20032) Der zehntägige Einsichtszeitraum ist in Gemeinden, die keine Hauskundmachung aushängen, zwingend vorgesehen. Die übrigen Gemeinden können den Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzen. In diesem Fall fällt der Termin drei Tage später.
Fußzeile BM.I Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/6, Postfach 100, A-1014 Wien, Telefon: +43-(0)1-53126-2464 | Kontakt