Navigationsleiste Aktuelles | Geschäftseinteilung | Notrufnummern | Dienststellen | Kontakt und Impressum | Sitemap
Bundesministerin
Staatssekretär
Aufgabengebiete
Fahndungen
Prävention
Meldestellen
Begutachtungen
Videoportal
Downloadbereich
Termine
Presse
Jobs / Ausschreibungen
Reisepass
Links
Den nachstehenden Wahlkalender zur Bundespräsidentenwahl am 25. April 2004 (1. Wahlgang) können Sie als PDF-Datei herunterladen (2,2 MB).
Um zum Bundespräsidenten gewählt zu werden, ist das Erreichen von mehr als der Hälfte aller gültigen Stimmen erforderlich. Kandidieren mehr als zwei Bewerber(innen) und erlangt von diesen keiner eine solche Mehrheit, so findet drei Wochen nach dem ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang ("engere Wahl", "Stichwahl") statt, bei denen die beiden stimmenstärksten Bewerber(innen) gegeneinander antreten (Termin für einen allfälligen 2. Wahlgang ist der 16. Mai 2004).
Den Wahlkalender für einen allfälligen 2. Wahlgang können Sie ebenfalls als PDF-Datei (700 KB) herunterladen.
Bestimmungen des Bundespräsidenten-wahlgesetzes 1971 und der NRWO 1)
§ 1/1
Ausschreibung der Wahl (Verlautbarung im Bundesgesetzblatt)
vor Dienstag, 2. März 2004
beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung
§ 1/2
Bekanntmachung der Wahlausschreibung in allen Gemeinden
unmittelbar nach Verlautbarung der Wahlausschreibung
Stichtag
54. Tag vor dem Wahltag
2.
März 2004
§ 5/2§ 27/2 NRWO
Letztmöglicher Zeitpunkt für Anträge der im Nationalrat vertretenen Parteien und der zustellungsbevollmächtigten Vertreter(innen), die beabsichtigten Wahlvorschläge einzubringen, auf Ausfolgung von Abschriften der Wählerverzeichnisse in Gemeinden, mit Einsichtszeitraum von 10 Tagen2)
spätestens 2 Wochen vor der Auflegung der Wählerverzeichnisse
9.
§ 5/2§ 25/2 NRWO
Ortsübliche Kundmachung des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) über die Auflegung des Wählerverzeichnisses in Gemeinden mit Einsichtszeitraum von 10 Tagen 2)
vor Beginn des Einsichtszeitraumes
Montag,
22.
§ 5/2§ 26 NRWO
Kundmachung des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) betreffend die Zahl der Wahlberechtigten (Hauskundmachung), zwingend in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohner
vor Auflegung der Wählerverzeichnisse
§ 5/2§ 35/1 NRWO
Letztmöglicher Zeitpunkt für die Bekanntgabe der Zahl der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk, getrennt nach Männern und Frauen durch die Landeswahlbehörden an die Bundeswahlbehörde
§ 2§ 16/1 NRWO
Erste Sitzung der Wahlbehörden(falls Mitglieder neu bestellt wurden)
spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag
Dienstag,
23.
§ 5/2§ 25/1 NRWO
Erster Tag der Auflegung der Wählerverzeichnisse in Gemeinden mit Einsichtszeitraum von 10 Tagen
21. Tag nach dem Stichtag
§ 5/2§ 27/1 NRWO
Letztmöglicher Zeitpunkt für die Ausfolgung von Abschriften der Wählerverzeichnisse an die im Nationalrat vertretenen Parteien und an die zustellungsbevollmächtigten Vertreter(innen) beabsichtigter Wahlvorschläge in Gemeinden mit Einsichtszeitraum von 10 Tagen2)
spätestens am 1. Tag der Auflegung der Wählerverzeichnisse
Erster Tag der Auflegung der Wählerverzeichnisse in Gemeinden mit Einsichtszeitraum von einer Woche
24. Tag nach dem Stichtag
Freitag,
26.
§ 7/1
Letztmöglicher Zeitpunkt für die Einbringung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bundespräsidenten (der Bundespräsidentin) bei der Bundeswahlbehörde
spätestens am 30.Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr
§ 8/5
Letztmöglicher Zeitpunkt für die Vorlage von Ergänzungen zu den Wahlvorschlägen bei der Bundeswahlbehörde
spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag
29.
Letzter Tag der Auflegung der Wählerverzeichnisse
30. Tag nach dem Stichtag
1.
April 2004
§ 9/1
Abschluss und Veröffentlichung der Wahlvorschläge im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ durch die Bundeswahlbehörde
24. Tag vor dem Wahltag
Donnerstag,1.
§ 5/2§ 29/1 NRWO
Verständigung der Personen, gegen deren Eintragung in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde
§ 5/2§ 30/1 NRWO
Letztmöglicher Zeitpunkt für die Entscheidung über Einsprüche
binnen 6 Tagen nach Ende des Einsichtszeitraumes
Mittwoch,
7.
§ 5/2§ 30/2 NRWO
Mitteilung der Entscheidung an die Einspruchswerber(innen) sowie an die von der Entscheidung Betroffenen
unverzüglich nach der Entscheidung, spätestens am 36. Tag nach dem Stichtag
§ 5/2§ 32/1 NRWO
Letztmöglicher Zeitpunkt für die Einbringung einer Berufung (bei der Gemeinde) gegen eine Entscheidung über einen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
binnen 2 Tagen, spätestens am 39. Tag nach dem Stichtag
10.
Verständigung des Berufungsgegners durch die Gemeinde
spätestens am 40. Tag nach dem Stichtag
11.
Letztmöglicher Zeitpunkt für die Einsichtnahme in eine Berufung bei der Gemeinde sowie für die Abgabe einer Stellungnahme
binnen 2 Tagen, spätestens am 42. Tag nach dem Stichtag
13.
§ 10§ 61/1 NRWO
Letztmöglicher Zeitpunkt für die Namhaftmachung von Wahlzeugen durch den (die) zustellungsbevollmächtigte(n) Vertreter(in) eines veröffentlichten Wahlvorschlags oder des (der) Bevollmächtigten bei der Bezirkswahlbehörde
spätestens am 10. Tag vor dem Wahltag
15.
§ 5/2§ 32/2 NRWO
Letztmöglicher Zeitpunkt für die Entscheidung über Berufungen durch die Bezirkswahlbehörde, in Wien durch die Landeswahlbehörde
binnen 4 Tagen, spätestens am 46. Tag nach dem Stichtag
17.
§ 5/2§ 32/3 NRWO
Zustellung der Berufungsentscheidungen an die Berufungswerber(innen) und an die von der Entscheidung Betroffenen
47. Tag nach dem Stichtag
18.
§ 5/2§ 31 NRWO
Richtigstellung des Wählerverzeichnisses
Sonntag,18.
§ 5/2§ 34 NRWO
Abschluss des Wählerverzeichnisses
nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens, nach dem 47. Tag nach dem Stichtag
19.
§ 5/2§ 35/2 NRWO
Bekanntgabe von Änderungen bei der Zahl der Wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk, getrennt nach Männern und Frauen durch die Landeswahlbehörde an die Bundeswahlbehörde
nach Abschluss des Wählerverzeichnisses
§ 10§ 52/2 und 3 NRWO
Letztmöglicher Zeitpunkt für die Festsetzung der Wahlsprengel (ausgenommen der besonderen Wahlsprengel), Wahllokale, Verbotszonen und der Wahlzeit durch die Gemeindewahlbehörden, in Wien durch den Magistrat; ortsübliche Verlautbarung hierüber
spätestens am 5. Tag vor dem Wahltag
20.
§ 5/2§ 36/3 NRWO
Letztmöglicher Zeitpunkt für die Zustellung der amtlichen Wahlinformationen in Gemeinden mit mehr als 1.000 Einwohnern
spätestens am 3. Tag vor dem Wahltag
Donnerstag,
§ 5a/4
Letztmöglicher Zeitpunkt für Anträge auf Ausstellung von Wahlkarten
§ 5a/10
Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Wahlkarten durch die Gemeinde an die Bezirkswahlbehörde
§ 10§ 73/1 NRWO§ 52/4 NRWO
Letztmöglicher Zeitpunkt für die Einrichtung der besonderen Wahlbehörden durch die Gemeindewahlbehörden, in Wien durch den Magistrat; ortsübliche Kundmachung hierüber
spätestens am 2. Tag vor dem Wahltag
23
Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Wahlkarten durch die Bezirkswahlbehörden an die Landeswahlbehörden
unverzüglich nach Beendigung der Ausstellung
Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Wahlkarten durch die Landeswahlbehörden an die Bundeswahlbehörde
unverzüglich, spätestens am Tag vor dem Wahltag
24.
Wahltag
25.
§ 10/9
Einlangen der Wahlkuverts aus dem Ausland bei den Landeswahlbehörden
spätestens am 5. Tag nach dem Wahltag, 12.00 Uhr
30.
§ 15
Verlautbarung des Wahlergebnisses im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen durch die Landeswahlbehörde
unverzüglich nach der endgültigen Ermittlung
§ 16/1
Schriftliche Einsprüche von zustellungsbevollmächtigten Vertretern (Vertreterinnen) eines Wahlvorschlags gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Landeswahlbehörde bei der Bundeswahlbehörde
innerhalb von 48 Stunden nach der gemäß § 15 erfolgten Verlautbarung des Wahlergebnisses
Mai 2004
§§ 16/5, 17 und 21/1
Kundmachung des Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“
unverzüglich nach Ablauf der obigen Einspruchsfrist
§ 21/2
Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof
innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“
§ 22
Kundmachung des Ergebnisses der Wahl des Bundespräsidenten (der Bundespräsidentin) im Bundesgesetzblatt durch den Bundeskanzler
§ 25
Pauschalentschädigung an die Gemeinden
spätestens 2 Jahre nach dem Wahltag
April 2006
Gegenstand
Befristung, Termin
Kalendertag
6.
14.
Wahltag für die engere Wahl
(2. Wahlgang)
16.
Mai 2006
Fußzeile BM.I Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/6, Postfach 100, A-1014 Wien, Telefon: +43-(0)1-53126-2464 | Kontakt