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Wahltag:
25. April 2004
Stichtag:
2. März 2004
allfälliger zweiter Wahlgang:
16. Mai 2004
Die Funktionsperiode des österreichischen Bundespräsidenten Dr. Thomas Klestil endete mit seinem Tod am 6. Juli 2004.
Der Wahltermin (25. April 2004) wurde durch Verordnung der Bundesregierung (im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates) ausgeschrieben. Die Verordnung wurde am 9. Februar 2004 im Bundesgesetzblatt verlautbart (BGBl. II Nr. 71/2004); sie wurde in allen Gemeinden kundgemacht.
Im Rahmen dieser Ausschreibung wurde auch der Stichtag (2. März 2004) bestimmt, nach dem sich verschiedene die Durchführung der Bundespräsidentenwahl betreffende Fristen richten.
Die übrigen (wichtigen) Termine können Sie dem umfangreichen Wahlkalender entnehmen.
Zur Teilnahme an der Bundespräsidentenwahl 2004 (aktives Wahlrecht) sind Sie berechtigt, wenn Sie
Um zum Bundespräsidenten (zur Bundespräsidentin) gewählt zu werden (passives Wahlrecht), muss ein Bewerber (eine Bewerberin) das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet (alle Österreicherinnen und Österreicher, die bis zum Ablauf des Wahltages ihren 35. Geburtstag gefeiert haben) haben.
Damit ein Wahlvorschlag für einen Kandidaten (eine Kandidatin) rechtsgültig eingebracht werden kann, ist eine entsprechende Unterstützung erforderlich. Dem Wahlvorschlag müssen mindestens 6.000 Unterstützungserklärungen (pdf, 115 kB) oder Auslands-Unterstützungserklärungen (pdf, 95 kB) beigegeben sein.
Nähere Details zur Kandidatur bei der Bundespräsidentenwahl 2004 entnehmen Sie einer gesonderten Seite.
Bei der Durchführung der Bundespräsidentenwahl werden auf allen Ebenen die Wahlbehörden (Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden sowie die Bundeswahlbehörde) in jenen Zusammensetzungen tätig, in denen sie seit der zuletzt durchgeführten Nationalratswahl im Amt sind.
Aus organisatorischer Sicht gleicht eine Bundespräsidentenwahl im wesentlichen einer Nationalratswahl. Dies betrifft auch die Möglichkeit der Stimmabgabe mit Wahlkarten, die Stimmabgabe durch Bettlägerige und die Stimmabgabe im Ausland. Die Wahlzeiten werden von den Gemeinden individuell festgesetzt, die Wahllokale müssen jedoch längstens um 18.00 Uhr schließen. Auch die Regelungen betreffend die Verbotszonen entsprechen jenen bei Nationalratswahlen; ein Alkoholverbot besteht bei Bundespräsidentenwahlen - wie bei allen anderen Wahlen - nicht mehr.
Anders als bei Nationalratswahlen, Europawahlen und Volksbefragungen können die Länder für Bundespräsidentenwahlen per Landesgesetz Wahlpflicht anordnen. Derzeit besteht für die Bundespräsidentenwahl in Tirol Wahlpflicht.
Um zum Bundespräsidenten (zur Bundespräsidentin) gewählt zu werden, ist das Erreichen von mehr als der Hälfte aller gültigen Stimmen erforderlich. Kandidieren mehr als zwei Bewerber(innen) und erlangt von diesen keiner eine solche Mehrheit, so findet drei Wochen nach dem ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang ("engere Wahl", "Stichwahl") statt, bei dem die beiden stimmenstärksten Bewerber(innen) antreten.
In der Folge wird das Ergebnis der Wahl durch die Bundeswahlbehörde im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" verlautbart. Die Funktionsperiode des neuen Bundespräsidenten beginnt dann mit der Angelobung vor der Bundesversammlung und dauert sechs Jahre.
Die weiteren Termine und Fristen der Bundespräsidentenwahl 2004 entnehmen Sie dem Wahlkalender.
Informationen über die Eintragung von im Ausland lebenden Wahlberechtigten in die Wählerevidenz erhalten Sie auf einer gesonderten Seite.
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