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Wahlen

Bundespräsidentenwahl, Überblick

Die Funktionsperiode eines österreichischen Bundespräsidenten dauert sechs Jahre. Ein(e) Bewerber(in) kann sich bei zwei aufeinanderfolgenden Bundespräsidentenwahlen der Wahl stellen.

Der Wahltermin wird rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode durch Verordnung der Bundesregierung (im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates) festgelegt. Im Rahmen dieser Ausschreibung wird auch ein Stichtag bestimmt, nachdem sich verschiedene die Durchführung der Bundespräsidentenwahl betreffende Fristen richten.

Das aktive Wahlrecht zu einer Bundespräsidentenwahl erlangt man, wenn man am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet (alle Österreicherinnen und Österreicher, die spätestens am Wahltag ihren 16. Geburtstag feiern) und das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.

Um zum Bundespräsidenten (zur Bundespräsidentin) gewählt zu werden (passives Wahlrecht), muss ein Bewerber (eine Bewerberin) zum Nationalrat wählbar ist und am Tag der Wahl das 35. Lebensjahr vollenden (alle Österreicherinnen und Österreicher, die spätestens am Wahltag ihren 35. Geburtstag feiern).

Bei der Durchführung einer Bundespräsidentenwahl werden auf allen Ebenen die Wahlbehörden (Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden sowie die Bundeswahlbehörde in jenen Zusammensetzungen tätig, in denen sie seit der zuletzt durchgeführten Nationalratswahl im Amt sind.

Aus organisatorischer Sicht gleicht eine Bundespräsidentenwahl im Wesentlichen einer Nationalratswahl. Dies betrifft auch die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl, oder vor einer anderen Wahlbehörde und insbesondere auch durch Bettlägerige vor einer fliegenden Wahlbehörde. Die Wahlzeiten werden von den Gemeinden individuell festgesetzt, die Wahllokale müssen jedoch längstens um 17.00 Uhr schließen. Auch die Regelungen betreffend die Verbotszonen entsprechen jenen bei Nationalratswahlen; ein Alkoholverbot besteht bei Bundespräsidentenwahlen - wie bei allen anderen Wahlen - nicht mehr. Es besteht auch keine Wahlpflicht.


Um zum Bundespräsidenten (zur Bundespräsidentin) gewählt zu werden, ist das Erreichen von mehr als der Hälfte aller gültigen Stimmen erforderlich. Kandidieren mehr als zwei Bewerber(innen) und erlangt von diesen keiner eine solche Mehrheit, so findet fünf Wochen nach dem ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang ("engere Wahl", "Stichwahl") statt, bei denen die beiden stimmenstärksten Bewerber(innen) gegeneinander antreten.

In der Folge wird das Ergebnis der Wahl durch die Bundeswahlbehörde auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet verlautbart. Sofern eine Bundespräsidentenwahl nicht erfolgreich angefochten wird, wird das Ergebnis der Wahl im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die Funktionsperiode des neuen Bundespräsidenten beginnt dann mit der Angelobung vor der Bundesversammlung.

BM.I Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/6, Postfach 100, A-1014 Wien, Telefon: +43-(0)1-53126-2464 |  Kontakt

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