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Die Frage der Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln ist nach den §§ 12 und 13 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, BGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 90/2003, zu beurteilen. Das Bundesministerium für Inneres gibt im folgenden - wie bei früheren Wahlen - unvorgreiflich der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis der Sprengel-, Gemeinde- und Landeswahlbehörden sowie der Kontrollbefugnis der Bezirks- und Landeswahlbehörden - seine Rechtsansicht über die Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln bekannt.
Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung des (der) Wahlwerbers (Wahlwerberin) angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. (Beispiel 10). Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels ebenfalls nicht.
Ein Wahlkuvert, das mehrere amtliche Stimmzettel enthält, zählt als eine gültige Stimme,
Befinden sich in einem Wahlkuvert neben einem amtlichen Stimmzettel, der gültig ausgefüllt ist, noch "nicht-amtliche" Stimmzettel (z. B. Stimmzettel einer früheren Wahl, nicht-amtlich erstellte Stimmzettel), so beeinträchtigen diese die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht, auch wenn sie auf eine(n) andere(n) Wahlwerber(in) lauten sollten.
Mehrere amtliche Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlwerber(innen) lauten, zählen als eine ungültige Stimme.
Die vorstehenden Informationen über die Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln bei der Bundespräsidentenwahl 2004 können Sie auch kostenfrei als PDF-Datei herunterladen (pdf, 761 kB).
Fußzeile BM.I Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/6, Postfach 100, A-1014 Wien, Telefon: +43-(0)1-53126-2464 | Kontakt