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Wahlanzeigen und Mitteilungen über Änderungen der Vereinsanschrift verursachen keine Kosten.
Anträge auf Ausstellung von Vereinsregisterauszügen lösen eine Eingabengebühr von 14,30 Euro aus. Für den Auszug sind je 7,20 EURO Auszugsgebühr und 2,10 EURO Verwaltungsabgabe zu entrichten.
An dieser Stelle weisen wir auf die Möglichkeit hin, dass seit Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters (ZVR) mit 1.1.2006 jedermann die Möglichkeit einer gebührenfreien Online-Einzelabfrage eines nach seinem Namen oder seiner ZVR-Zahl bestimmten Vereins (für den keine Auskunftssperre besteht) in Form eines normalen Vereinsregisterauszugs hat.
Die Anzeige der Statutenänderung und das beizulegende Exemplar der geänderten Statuten sind analog zur Vereinsgründung zu vergebühren. Dafür fallen also auch 14,30 Euro Eingabengebühr bzw 3,90 Euro pro Bogen (maximal 21,80 Euro) Beilagengebühr an.
Eine Mitteilung von der freiwilligen Auflösung oder der Beendigung der Abwicklung unterliegt keiner Gebührenpflicht.
Vereine, die ausschließlich wissenschaftliche, humanitäre oder wohltätige Zwecke verfolgen, sind nach dem Gebührengesetz zwar von Eingaben- und Beilagengebühr befreit, nicht aber von Zeugnisgebühr und Verwaltungsabgabe.
Und noch eine Bemerkung zu den Kosten: Wer etwa als hiefür Verantwortlicher eine Wahl zum Leitungsorgan, die (Änderung der) Vereinsanschrift oder die freiwillige Auflösung nicht meldet, läuft Gefahr, mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 219 Euro (im Wiederholungsfall bis zu 726 Euro) belegt zu werden. Gleiches gilt für den Fall, dass der Verein ab 1.4.2006 die ZVR-Zahl im Rechtsverkehr nach außen nicht führt.
Fußzeile BM.I Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien,Telefon: +43-(0)1-53126 | Kontakt: Kontakt