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Vereinswesen 

Statutenänderungen

Für Statutenänderungen, wozu auch eine Namensänderung und eine Sitzverlegung zählen, gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für die Vereinsgründung. Das Vereinsgesetz 2002 ordnet die sinngemäße Anwendung dieser Regeln an.

Nach statutengemäßer Beschlussfassung über eine Änderung muss der Verein diese Änderung bei der Vereinsbehörde mit einem Exemplar der geänderten Statuten anzeigen.

Erst wenn diese Behörde innerhalb der vierwöchigen Frist keine negative Erklärung abgibt oder schon vor Fristablauf eine förmliche Einladung zur Aufnahme bzw Fortsetzung der Vereinstätigkeit ausspricht, wird die Statutenänderung wirksam und kann der Verein seine Tätigkeit auf Grund der "neuen" Statuten fortsetzen.

Wenn allerdings ein Verein mit einer Statutenänderung noch in derselben Mitgliederversammlung eine Neuwahl seines Leitungsorgans auf Grund der geänderten Statuten verbinden will, kann er das tun. Dann können die dabei bestellten organschaftlichen Vertreter auch gleich die Statutenänderung (und ihre Bestellung) anzeigen. Wirksam wird ihre Bestellung – wie die ihrer Bestellung zu Grunde liegende Statutenänderung – aber erst mit positivem Abschluss des durch die Anzeige ausgelösten vereinsbehördlichen Verfahrens.

Die Anzeige der Statutenänderung ist daher grundsätzlich von (den Gründern bzw) den statutarischen Vertretern in Übereinstimmung mit den Funktionsbezeichnungen und der Vertretungsregelung in den alten Statuten zu erstatten, im Fall einer "vorgezogenen" Neuwahl von den neuen vertretungsbefugten Funktionären in Übereinstimmung mit den neuen Statuten. Zu unterschreiben ist auch diese Anzeige unter leserlicher Beifügung von Name und (neuer) Funktion.

Zu richten ist die Anzeige einer Statutenänderung an die nach dem statutarischen Vereinssitz zuständige Bundespolizeidirektion / Bezirksverwaltungsbehörde. Das Muster einer solchen Anzeige steht zum Download bereit.

Bei positivem Abschluss des Verfahrens übermittelt die Vereinsbehörde jedenfalls eine kostenlose Kopie der geänderten Statuten. Einen gebührenfreien Auszug aus dem Vereinsregister übermittelt sie nur dann, wenn es durch die Statutenänderung zu einer Änderung im Registerstand gekommen ist, sodass die Hinausgabe eines aktualisierten Vereinsregisterauszugs auch Sinn macht.

BM.I Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien,Telefon: +43-(0)1-53126 | Kontakt:  Kontakt

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