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Innerhalb von vier Wochen ab ihrer Bestellung müssen alle organschaftlichen Vertreter des Vereins der Vereinsbehörde bekannt gegeben werden ("Wahlanzeige"). Dies gilt zunächst für den Fall, dass die ersten organschaftlichen Vertreter erst nach der Entstehung des Vereins bestellt werden. Und auch nach jeder weiteren Bestellung organschaftlicher Vertreter ist eine solche Wahlanzeige zu erstatten – unabhängig davon, ob die Funktionäre wiederbestellt oder neu gewählt wurden.
Die organschaftliche Vertretung des Vereins nach außen ist nach dem Vereinsgesetz 2002 eine wesentliche Aufgabe des "Leitungsorgans". Welche dem Leitungsorgan angehörenden Funktionäre im Einzelnen zur Vertretung des Vereins berufen sind, richtet sich nach den Statuten. Dabei ist die Vertretung des Vereins nach außen von der Führung der Vereinsgeschäfte im Inneren zu unter-scheiden. Bekannt zu geben sind immer nur die vertretungsbefugten Funktionäre; nur ihre Daten finden Eingang in das Vereinsregister und in einen Auszug aus diesem Register.
In einer Wahlanzeige ist der Vor- und Zuname, das Geburtsdatum, der Geburtsort und die persönliche Zustellanschrift (kein Postfach) jedes vertretungsbefugten Funktionärs anzugeben.
Bitte beachten sie: Die Wahlanzeige ist von den nach den Statuten zur Vertretung des Vereins berufenen Funktionären auf die in den Statuten vorgesehene Weise unter leserlicher Beifügung von Name und Funktion zu unterschreiben!
Zu richten ist die Wahlanzeige an die nach dem statutarischen Vereinssitz zuständige Bundespolizeidirektion/Bezirksverwaltungsbehörde. Das Muster einer Wahlanzeige (rtf, 12 kB) steht zum Download bereit.
Dasselbe gilt für die Bekanntgabe der Zustellanschrift des Vereins – sobald diese erstmals festeht und nach jeder Änderung.
Besonders betonen möchten wir, dass diese Mitteilungen keine rechtsbegründende Wirkung haben. Vor allem hängt die Wirksamkeit der Bestellung eines Vereinsorgans bzw Funktionärs nicht von der Erstattung einer Wahlanzeige ab, sondern von der Gültigkeit des Wahlvorgangs.
Die Angaben des Vereins dienen der Behörde in Verbindung mit den ihr vorliegenden Statuten vor allem als Grundlage für Auskünfte über die für Zustellungen maßgebliche Anschrift und die Vertretungsverhältnisse des Vereins in einem Vereinsregisterauszug.
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