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Im Interesse einer Vereinsverwaltung nach demokratischen Grundregeln haben die Vereinsmitglieder einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunftserteilung über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung ihres Vereins.
Die entsprechende Informationspflicht trifft das Leitungsorgan, und zwar in der Mitgliederversammlung. Wenn es mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt, muß das Leitungsorgan den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen geben.
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann aber auch jederzeit vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
Fußzeile BM.I Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien,Telefon: +43-(0)1-53126 | Kontakt: Kontakt