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Einen Verein zu gründen heißt zunächst, sich mit anderen zur gemeinsamen Verfolgung eines Ziels zusammenzuschließen. Einen Verein im Sinne des Vereinsgesetz 2002 zu gründen, heißt darüberhinaus, sich zur Verwirklichung eines ideellen Zwecks, für längere Zeit und in besonders organisierter Form zusammenzutun. Warum wollen das so viele Menschen? Nun, auf allen Gebieten des öffentlichen und privaten Lebens finden sich eben Menschen zusammen, die bestimmte Interessen teilen. In der Gruppe können Interessen meist wirkungsvoller verfolgt werden als von einzelnen Personen. Hinzu kommt ein dem Menschen eigenes Streben nach Gemeinsamkeit.
Der Wunsch vieler Menschen nach gemeinschaftlicher Betätigung ist eng verbunden mit der Frage nach der Organisation ihres gemeinsamen Wirkens. Soll eine eher lose Verbindung gesucht oder ein förmlich organisierter Zusammenschluss gewählt werden? Die Überlegung, wie organisieren wir uns am besten, berührt sowohl das Verhältnis der Mitglieder einer Interessengemeinschaft untereinander und zur Gruppe als auch das Auftreten der Gruppe nach außen. Im allgemeinen gilt: Je stärker sich eine Personenverbindung nach außen orientiert und je mehr sie am Rechtsleben teilnehmen will, desto wichtiger wird die Frage nach der Rechtsform des Zusammenschlusses. Daneben spielt natürlich eine Rolle, wie ausgeprägt das Bedürfnis nach ausdrücklichen Regeln für das Innenverhältnis ist.
Überall dort, wo das gemeinschaftliche Anliegen in der dauernden Verfolgung ideeller Ziele durch die beteiligten Personen besteht und diese zugleich ein Bedürfnis nach förmlicher Organisation bzw nach Verselbständigung des gemeinsamen Interesses empfinden, wird gerne auf die Rechtsform des Vereins zurückgegriffen. Ein solcher Zusammenschluss weist eine in seinen Statuten festgelegte innere Ordnung auf, nach welcher der gemeinsame Wille gebildet wird, zu besorgende Aufgaben verteilt werden und die rechtliche Stellung der Mitglieder sowie der Organe des Vereins geregelt wird. Vor allem aber wird mit der Gründung eines Vereins eine Einrichtung geschaffen, die selbst rechtsfähig ist und selbständig am Rechtsleben teilnehmen kann.
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