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Die Bildung eines Vereins im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 ist ziemlich einfach. Sie verursacht auch nur geringe Kosten.Bei der Gestaltung der inneren Ordnung eines Vereins in seinen Statuten haben die Beteiligten große Freiheit.
Die Gründung von Vereinen, ihr Bestand und ihre Tätigkeit genießen verfassungsrechtlichen Schutz.
Auf der anderen Seite müssen sich auch Vereine natürlich im Rahmen der Gesetze bewegen. Dies gilt nicht nur für das Vereinsgesetz selbst, sondern genauso für all die anderen zahlreichen Bestimmungen. Die erwähnte Pflicht besteht ganz allgemein und im besonderen auch für Aktivitäten, die in Vereinsstatuten ausdrücklich vorgesehen sind. Ihre Beachtung kann schon für die Zulässigkeit der Vereinsgründung entscheidend sein, sie ist aber im weiteren Vereinsleben von ebenso großer Bedeutung. Ihre Missachtung kann nicht nur verschiedenste (straf)rechtliche Konsequenzen haben, sondern unter Umständen auch zur behördlichen Auflösung eines Vereins führen. Besonders betonen möchten wir, daß allein die vereinsrechtliche Abdeckung einer bestimmten Vereinstätigkeit durch ihre Aufnahme in die Statuten den Verein von der Beachtung sonstiger Rechtsvorschriften nicht befreit. Wenn danach zum Beispiel behördliche Bewilligungen erforderlich sind, müssen diese selbstverständlich eingeholt werden.
In Zusammenhang mit der Überlegung, einen Verein zu gründen, sind unserer Erfahrung nach auch andere als vereinsgesetzliche Aspekte von großem Interesse. Je nach dem verfolgten Zweck und den Ambitionen der Beteiligten spielen etwa auch Fragen zum Gewerberecht, zum Handelsrecht und zum Wettbewerbsrecht, zum EU-Recht, zum Konsumenten- und zum Datenschutz, zum Recht der Medien und zum Postrecht, zu Regelungen für Sammlungen und zum Veranstaltungsrecht, zum Arbeitsrecht und zum Insolvenzrecht, zur Buchführung, zur Rechnungslegung und zur steuerlichen Behandlung der Vereine insgesamt von Anfang an eine mehr oder weniger bedeutende Rolle. Vor allem dem Umstand, daß das Abgabenrecht den Vereinen und den zu ihren Gunsten getätigten Spenden unter gewissen Voraussetzungen steuerliche Begünstigungen einräumt, wird erfahrungsgemäß besondere Aufmerksamkeit zuteil. Wer sich in einem Verein engagieren möchte, interessiert sich außerdem meist sehr für Fragen der Haftung von einzelnen Vereinsmitgliedern und Vereinsfunktionären.
Wir verstehen das naheliegende Interesse an all diesen Themenkreisen und müssen sie doch bitten, sich damit in erster Linie an die jeweils zuständigen Behörden zu wenden, die vielfach Auskunftsstellen oder ähnliche Serviceeinrichtungen unterhalten. Hier wollen wir einen Leitfaden zur Vereinsgründung anbieten, bei dem die Anforderungen des Vereinsgesetzes 2002 im Vordergrund stehen. Einem besonders häufigen Missverständnis möchten wir aber doch an dieser Stelle begegnen: Die "Gemeinnützigkeit" ist ein abgabenrechtlicher Begriff und der "gemeinnützige Verein" kein Synonym für den ideellen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes. Bitte beachten sie auch den ergänzenden Hinweis weiter unten.
Die Gründung eines Vereins macht - wie gesagt - nicht allzu große Mühe. Auch sonst bieten das Wesen des Vereins und seine rechtliche Behandlung gewiss manchen Anreiz, diese Rechtsform für gemeinschaftliche Aktivitäten zu wählen. Bevor sie sich zu einer Vereinsgründung entschließen, sollten sie aber auch bei Vorliegen eines zulässigen Zwecks doch genau prüfen, ob der Verein wirklich die für das angestrebte Ziel am besten geeignete Organisationsform ist.
Wenn sie sich zu einer Vereinsgründung entschlossen haben, sollten sie darum bemüht sein, die Statuten des Vereins im rechtlichen Rahmen bestmöglich auf ihre Bedürfnisse abzustimmen. Dies empfehlen wir besonders für die Übernahme eines Statutenmuster (rtf, 98 kB), um Individualität und Flexibilität zu schaffen und damit praktischen Schwierigkeiten im späteren Vereinsleben vorzubeugen. Vor allem in Hinblick auf die Organisationsstruktur großer Vereine und den Betrieb vereinseigener Unternehmungen empfehlen sich spezifische Anpassungen bzw. Ergänzungen. Informationen über abgabenrechtliche Begünstigungen von Vereinen erhalten sie auf den Seiten des Finanzministeriums. Ausführliche Hinweise zur Besteuerung der Vereine insgesamt finden Sie unter Vereinsrichtlinien 2001. Über ein auf die Erlangung steuerlicher Begünstigungen bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (§§ 34 ff BAO) abgestimmtes Statutenmuster werden sie dort im Anhang (Punkt 9) ebenfalls informiert.
An dieser Stelle möchten wir ihre Aufmerksamkeit auch auf die Literaturhinweise lenken.
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