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Wer einen organisierten rechtsfähigen Zusammenschluss von Personen anstrebt, muß sich an die von der Rechtsordnung bereitgestellten Organisationstypen halten. Dem Einfallsreichtum sind in dieser Hinsicht relativ enge Grenzen gesetzt.
Der Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 ist eine der für Personenverbindungen zur Verfügung stehenden Rechtsformen, allerdings nicht für jeden beliebigen Zweck. Er kann nur zur gemeinschaftlichen Verfolgung eines ideellen Zweckes gegründet werden. Eine solchen Zielen untergeordnete Wirtschaftstätigkeit ist möglich. Für die ausschließliche oder überwiegende Verfolgung wirtschaftlicher Interessen kann ein Verein aber nicht gebildet werden. Das Vereinsgesetz 2002 bestimmt nämlich, daß Vereine als solche "nicht auf Gewinn berechnet" sein dürfen.
Davon abgesehen muss der Zweck eines Zusammenschlusses, zu dessen gemeinsamer Verfolgung ein Verein gebildet werden soll, auch sonst von der Rechtsordnung erlaubt sein.
Ob im Einzelfall ein Zwang zu einer bestimmten (anderen) Rechtsform oder eine Wahlmöglichkeit (zugunsten des Vereins) besteht, hängt von den gesetzlichen Regelungen insgesamt und vom verfolgten Ziel bzw von den zu seiner Erreichung vorgesehenen Aktivitäten ab.
Nur lose organisierte Personenverbindungen, die sich nicht auf Dauer oder nur fallweise bzw. ohne fixe innere Ordnung zusammenfinden, fallen jedenfalls nicht unter das Vereinsgesetz, weil sie nicht dem Begriff des ideellen Vereins entsprechen.
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