Navigationsleiste Aktuelles | Geschäftseinteilung | Notrufnummern | Dienststellen | Kontakt | Impressum | Sitemap
Bundesministerin
Staatssekretär
Aufgabengebiete
Fahndungen
Prävention
Meldestellen
Begutachtungen
Videoportal
Downloadbereich
Termine
Presse
Jobs / Ausschreibungen
Reisepass
Links
Mit positivem Abschluss des vereinsbehördlichen Verfahrens (Fristablauf oder frühere Einladung der Behörde zur Aufnahme der Vereinstätigkeit) entsteht der Verein als juristische Person. Die Vereinsbehörde übermittelt in jedem Fall eine kostenlose Kopie der nun geltenden Statuten und einen gebührenfreien ersten Auszug aus dem Vereinsregister über die Existenz und die Vertretungsverhältnisse des Vereins als Starthilfe.
Der Gründungsvorgang nach dem Vereinsgesetz 2002 ist damit abgeschlossen.
Für Handlungen im Namen des Vereins vor seiner Entstehung haften grundsätzlich die Handelnden persönlich. Rechte und Pflichten aber, die im Namen des Vereins von den Gründern oder von bereits bestellten organschaftlichen Vertretern begründet wurden, werden mit der Entstehung des Vereins für diesen wirksam. Dazu braucht es auch keine Genehmigung durch Vereinsorgane oder Gläubiger. Dieser Automatismus entlastet die Gründer bzw ersten Vertreter und bringt den Verein "in Position".
Denn nun beginnt die eigentliche Tätigkeit des Vereins. Dieser ist mit seiner Entstehung auch gleich handlungsfähig – durch seine Organe. Wurden nämlich die ersten organschaftlichen Vertreter des Vereins schon früher bestellt, wird er nun durch diese statutengemäß vertreten. Wenn nicht, vertreten nach dem Gesetz die Gründer bis zur Bestellung organschaftlicher Vertreter gemeinsam den entstandenen Verein.
Die Bestellung organschaftlicher Vertreter muss aber innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung erfolgen. Andernfalls droht dem Verein die behördliche Auflösung. Gegebenenfalls müsste daher von vorne begonnen werden. Die einjährige Bestellungsfrist kann jedoch auf Antrag der Gründer von der Vereinsbehörde verlängert werden. Die Gründer müssen glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert waren. Ein Muster für einen Verlängerungsantrag (rtf, 12 kB) steht zum Download bereit.
Fußzeile BM.I Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien,Telefon: +43-(0)1-53126 | Kontakt: Kontakt