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Rechtsschutzbeauftragter - Aufgaben


Gemäß § 91a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) ist „zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Ermittlungsdienst der Sicherheitsbehörden … beim Bundesminister für Inneres ein Rechtsschutzbeauftragter mit zwei Stellvertretern eingerichtet, die bei der Besorgung der ihnen nach dem Sicherheitspolizeigesetz zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei sind und der Amtsverschwiegenheit unterliegen.“ Gegenstand dieses besonderen Rechtsschutzes sind auf Befugnisse des SPG gestützte Maßnahmen zur Ermittlung personenbezogener Daten, die in § 91c SPG taxativ aufgezählt sind. § 91c SPG unterscheidet für diese Kontrolle drei Intensitätsstufen: Meldungen zur nachprüfenden Kontrolle (§ 91c Abs 1 SPG), Meldungen zur Vorweg-Stellungnahme (§ 91c Abs 2 SPG) sowie Meldungen zur erweiterten Gefahrenerforschung (§ 91c Abs 3 SPG).

1. Meldungen zur nachprüfenden Kontrolle

Bei den in § 91c Abs 1 SPG zusammengefassten Fällen sind die bereits durchgeführten Ermittlungshandlungen unter Angabe der für sie wesentlichen Gründe dem RSB zu melden, worauf dieser die gemeldeten Vorgänge einer nachprüfenden Kontrolle auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu unterziehen hat. Unter diese Kategorie fallen folgende Ermittlungsmaßnahmen:

a) Ermittlung von Standortdaten (§ 53 Abs 3b SPG).
Gemäß § 53 Abs 3b SPG dürfen die Sicherheitsbehörden von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Standortdaten und die internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) eines Mobiltelefons verlangen. Diese Maßnahme ist zur Hilfeleistung bei bzw zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des das betreffende Mobiltelefon mit sich führenden Menschen zulässig.

b) Ermittlung anderer Telekommunikationsdaten (§ 53 Abs 3a SPG).
Die Z 2 und 3 des § 53 Abs 3a SPG berechtigen die Sicherheitsbehörden zu auf IP-Adressen bezogenen Auskunftsverlangen. Gemäß Z 2 können sie eine IP-Adresse zu einer bestimmten Nachricht und dem Zeitpunkt ihrer Übermittlung und gemäß Z 3 Namen und Anschrift eines Benutzers, dem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, erfragen. Gemeinsame Voraussetzung ist insbesondere, dass bestimmte Tatsachen die Annahme einer „konkreten Gefahrensituation“ rechtfertigen. § 53 Abs 3a Satz 2 SPG berechtigt die Sicherheitsbehörden, Auskunft über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines Anschlusses zu verlangen, von dem aus zu einer bestimmten, möglichst genau anzugebenden, Zeit ein bekannter Anschluss angerufen wurde. Die solcherart ermöglichte Ermittlung eines Anrufers durch punktuelle Rufdatenrückerfassung ist nur für Zwecke der ersten allgemeinen Hilfeleistung oder der Abwehr gefährlicher Angriffe zulässig.

c) Verwendung fremder Bilddaten (§ 53 Abs 5 SPG).
Die Sicherheitsbehörden sind gemäß § 53 Abs 5 SPG ermächtigt, personenbezogene Bilddaten zu verwenden, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten rechtmäßig ermittelt und den Sicherheitsbehörden übergeben haben. Als zulässige Zwecke der Bilddatenverwendung werden – abgesehen Fällen der erweiterten Gefahrenerforschung – angeführt (1) die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen, wenn bestimmte Tatsachen auf eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit schließen lassen, und (2) die Fahndung. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit zum Anlass wahren. Die Verwendung von Daten über nicht öffentliches Verhalten im gegebenen Kontext ist unzulässig.

d) Ermittlung personenbezogener Daten durch Observation (§ 54 Abs 2 SPG).
Die Ermittlung personenbezogener Daten durch Beobachtung ist – abgesehen von den Fällen der erweiterten Gefahrenerforschung – zulässig (1) um eine von einem bestimmten Menschen geplante strafbare Handlung gegen Leib, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit, Vermögen oder Umwelt noch während ihrer Vorbereitung verhindern zu können oder (2) wenn sonst die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen gefährdet oder erheblich erschwert wäre.

e) Verdeckte Ermittlungen und Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten (§ 54 Abs 3 und 4 iVm Abs 4a SPG).
„Verdeckte Ermittlung“, verstanden als das „Einholen von Auskünften ohne Hinweis auf den amtlichen Charakter sowie auf die Freiwilligkeit der Mitwirkung“ ist – abgesehen von den Fällen der erweiterten Gefahrenerforschung – gemäß § 54 Abs 3 SPG zulässig, wenn sonst die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen gefährdet oder erheblich erschwert wäre. Die Ermittlung personenbezogener Daten mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist gemäß § 54 Abs 4 iVm Abs 4a SPG zur Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen zulässig, wenn (1) das Fernmeldegeheimnis unangetastet bleibt; (2) die Aufzeichnungsgeräte nicht eingesetzt werden, um nichtöffentliche und nicht in Anwesenheit bzw. im Wahrnehmungsbereich eines Ermittelnden erfolgende Äußerungen bzw. Verhaltensweisen aufzuzeichnen; und (3) Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit zum Anlass wahren. Unter den oben angeführten Voraussetzungen des § 54 Abs 3 SPG darf der Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten auch verdeckt erfolgen. Zur Abwehr einer kriminellen Verbindung sind beide genannten Maßnahmen nur zulässig, wenn die Begehung von mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlungen zu erwarten ist.

f) Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten (§ 54 Abs 4b SPG).
Gemäß § 54 Abs 4b SPG sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, verdeckt mittels Einsatz von Kennzeichenerkennungsgräten personenbezogene Daten für Zwecke der Fahndung zu verarbeiten, wobei gleichermaßen Personen- und Sachenfahndungen erfasst sind. Der Einsatz ist auf maximal einen Monat zu beschränken. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für Zwecke der konkreten Fahndung nicht mehr benötigt werden.

2. Meldungen zur Vorweg-Stellungnahme

§ 91c Abs 2 SPG bezeichnet Ermittlungsmaßnahmen, die bereits als Vorhaben dem RSB zur Kenntnis zu bringen sind, wobei dieser das Recht hat, sich binnen dreier Tage dazu zu äußern. Die tatsächliche Durchführung der betreffenden Maßnahmen darf erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Stellungnahme des RSB erfolgen. Darunter fallen folgende Maßnahmen:

a) Videoüberwachung von Kriminalitätsschwerpunkten (§ 54 Abs 6 SPG).
Grundvoraussetzung für eine Überwachung gem § 54 Abs 6 SPG ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, zu befürchten ist, dass es an öffentlichen Orten zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen kommen wird. Zur Vorbeugung solcher Angriffe dürfen personenbezogene Daten Anwesender mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ermitteln werden. Die Sicherheitsbehörden haben dies jedoch zuvor auf solche Weise anzukündigen, dass es einem möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener bekannt wird. Soweit die Aufzeichnungen nicht zur weiteren Verfolgung auf Grund eines Verdachts strafbarer Handlungen erforderlich sind, sind sie nach längstens 48 Stunden zu löschen.

b) Videoüberwachung öffentlicher Orte wegen einer Veranstaltung mit besonders zu schützenden internationalen Teilnehmern (§ 54 Abs 7 SPG).
Gemäß § 54 Abs 7 SPG dürfen an öffentlichen Orten personenbezogene Daten mittels Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ermittelt werden, wenn dort nationale oder internationale Veranstaltungen unter Teilnahme von besonders zu schützenden internationalen Vertretern stattfinden. Diese Maßnahme setzt eine Gefährdungssituation voraus und ist ebenfalls auf eine solche Weise anzukündigen, dass es einem möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener bekannt wird. Soweit die Aufzeichnungen nicht zur weiteren Verfolgung auf Grund eines Verdachts strafbarer Handlungen erforderlich sind, sind sie nach längstens 48 Stunden zu löschen.

c) Einrichtung von Analysedatenbanken (§ 53a Abs 2 und 6 SPG).
Gemäß § 53a Abs 2 SPG dürfen die Sicherheitsbehörden genau bezeichnete personenbezogene Daten mittels operativer oder strategischer Analyse verarbeiten. Zulässige Zwecke der Verarbeitung sind die Abwehr krimineller Verbindungen oder gefährlicher Angriffe sowie die Vorbeugung gefährlicher Angriffe, wenn nach der Art des Angriffs eine wiederholte Begehung wahrscheinlich ist. Die Daten, deren Verarbeitung im gegebenen Kontext zulässig ist, sind in der zitierten Bestimmung ihrer Art nach präzise definiert, wobei das Ausmaß der erfassten Datenarten für verschiedene Personenkategorien variiert wird. § 53a Abs 6 SPG enthält wichtige Ergänzungen, insbesondere spezielle Löschungsverpflichtungen.

d) Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten im Bereich von Grenzübergangsstellen (§ 12 Abs 1a Grenzkontrollgesetz).
Im Bereich von Grenzübergangsstellen dürfen zur Durchführung der Grenzkontrolle Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte eingesetzt werden. Diese Maßnahme ist gut sichtbar anzukündigen. Mit dem Einsatz der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte darf erst nach Ablauf dieser Frist oder nach Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden, es sei denn, es wären zur Abwehr schwerer Gefahr sofortige Ermittlungen erforderlich. 

3. Meldungen zur erweiterten Gefahrenerforschung

§ 91c Abs 3 SPG normiert schließlich die Kontrollaufgabe des RSB mit der höchsten Intensitätsstufe: Jedwede Ermittlungen zur sogenannten „erweiterten Gefahrenerforschung“ dürfen nur durchgeführt werden, wenn der RSB dazu seine vorherige Ermächtigung erteilt hat.

Grundlage der erweiterten Gefahrenerforschung ist § 21 Abs 3 SPG. Mit dieser Bestimmung wird die den Sicherheitsbehörden übertragene Aufgabe der Gefahrenabwehr über die traditionellen Bereiche der Abwehr allgemeiner Gefahren und der unverzüglichen Beendigung gefährlicher Angriffe hinaus wie folgt erweitert: Den Sicherheitsbehörden obliegt zusätzlich „die Beobachtung von Gruppierungen, wenn im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität, insbesondere zu weltanschaulich oder religiös motivierter Gewalt, kommt“.

Damit sie diese Aufgabe erfüllen können, steht den Sicherheitsbehörden im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung prinzipiell auch die Möglichkeit zum Einsatz der Observation gemäß § 54 Abs 2 SPG, der verdeckten Ermittlung gemäß § 54 Abs 3 SPG, von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten gemäß § 54 Abs 4 SPG sowie die Möglichkeit zur Verwendung fremder Bilddaten gemäß § 53 Abs 5 SPG offen. Sie benötigen dazu aber zusätzlich zur Ermächtigung zur erweiterten Gefahrenerforschung als solcher auch noch eine spezielle Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten.

BM.I Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien,Telefon: +43-(0)1-53126 | Kontakt:  Kontakt

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