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Das Magazin des Innenministeriums, Nr. 9-10/2004
Inhalte der Regierungsvorlage einer Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2004.
Die Regierungsvorlage vom 22. Juni 2004 zur Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes enthält im Wesentlichen folgende Punkte:
Schutzzone Die Novelle sieht erstmals die Möglichkeit vor, bestimmte Orte, an denen überwiegend minderjährige Menschen in besonderem Ausmaß von auch nicht unmittelbar gegen sie gerichteten strafbaren Handlungen bedroht sind, auf Anregung mit Verordnung zur Schutzzone zu erklären. Es handelt sich um präventive, dem vorbeugenden Rechtsschutz dienende Maßnahmen, die auf der Aufgabenstellung nach § 22 Abs. 2 und 4 SPG basieren. Als erster Schritt zur Errichtung einer Schutzzone ist nach der Regierungsvorlage eine diesbezügliche Anregung des Verfügungsberechtigten eines Schutzobjekts an die Sicherheitsbehörde zu sehen. Schutzobjekte werden entsprechend der Zielsetzung der vorgeschlagenen Gesetzesbestimmung Schulen, Kindergärten, Kindertagesheime oder ähnliche Einrichtungen sein, die im Gesetzesvorschlag als Beispiele genannt werden. Die strafbaren Handlungen müssen, wie etwa beim Besitz eines Suchtmittels zum ausschließlich eigenen Gebrauch nicht gegen den Minderjährigen selbst gerichtet sein, sondern die Gefahr für den zu schützenden Personenkreis kann – wie in dem angeführten Beispiel – mittelbar, also etwa durch weggeworfene Spritzen entstehen. Der geschützte Bereich umfasst eine Zone von maximal 150 Metern um das Schutzobjekt herum.Zur faktischen Durchsetzung werden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdiens-tes ermächtigt, Menschen, bei denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem Suchtmittelgesetz oder dem Verbotsgesetz setzen könnten, aus der Schutzzone wegzuweisen und das Betreten dieser Schutzzone zu untersagen. Das Vorliegen bestimmter Tatsachen ist im Einzelfall genau zu prüfen.
KanzleiordnungIn das Sicherheitspolizeigesetz soll eine detaillierte Datenverwendungsermächtigung aufgenommen werden, um die Nachvollziehbarkeit der komplexen Abläufe polizeilicher Tätigkeit zu gewährleisten. Dies ist im Hinblick auf die Vielschichtigkeit und den Umfang polizeilicher Auf-gaben, die damit verbundenen Amtshandlungen und den Umstand, dass die formale Behandlung der Geschäfte der Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen dem heutigen Stand der Technik entsprechend automationsunterstützt erfolgt, erforderlich. Bei der Neuregelung geht es um die Nachvollziehbarkeit komplexer Abläufe polizeilicher Tätigkeit. Bestimmungen für den rechtskonformen Umgang mit Daten ergänzen die Bestimmung.
SicherheitsakademieDie Sicherheitsakademie ist die Bildungseinrichtung des Bundesministeriums für Inneres, sie ist sowohl für Aus- als auch für Fortbildung für alle Bediensteten des Ressorts zuständig. Dies wird im Organisationsteil des SPG im Hinblick auf den nunmehr umfassenden Bildungsauftrag der Sicherheitsakademie in allen Fragen der Grundausbildung und der berufsbegleitenden Fortbildung festgeschrieben. In diesem Zusammenhang ist auf zwei für den Betrieb und die effiziente und optimale Aufgabenerfüllung der Sicherheitsakademie wesentliche Verordnungen jüngeren Datums hinzuweisen. Mit der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bestimmung der Sicherheits-akademie (SIAK) als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, soll es der SIAK ermöglicht werden, durch Weiterentwicklung der Aus- und Fortbildungssysteme im Ressort einheitliche Aus- und Fortbildungsstandards zu schaffen sowie durch zielgruppen-, funktions- und bedarfsorientierte Fortbildungen die Personalentwicklung im Bundesminis-terium für Inneres zu för-dern. Mit der Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung wurden Fragen der Aus- und Fortbildung sowie Bestimmungen über Kostenersätze in einer einheitlichen Verordnung zusammengefasst und damit Rechtsklarheit geschaffen.
RechtsschutzbeauftragterBei der vorgeschlagenen Änderung im Bereich des Rechtsschutzbeauftragten geht es um die Beseitigung der einschränkenden Bestimmung im Rahmen des besonderen Rechtsschutzes für die erweiterte Gefahrenerforschung. In Hinkunft soll nicht nur dann eine Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten zu einer beabsichtigten derartigen Maßnahme erfolgen, wenn dieser davor ein diesbezügliches Verlangen gestellt hat. Diese Regelung hat sich in der Praxis als schwer zu vollziehen erwiesen. Nach der Regierungsvorlage hat der Bundesminister für Inneres den Rechtsschutzbeauftragten in allen Fällen einer Aufgabe nach § 21 Abs 3 SPG Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu geben. Dies setzt eine Verständigung des Rechtsschutzbeauftragten naturgemäß voraus.
UniformschutzDurch das erste Bundesrechtsbereinigungsgesetz (BGBl. Nr. I 191/1999) wird das Bundesgesetz vom 28. September 1934 gegen das unbefugte Tragen von Uniformen, Orden und Ehrenzeichen mit Wirksamkeit vom 31.12.2004 außer Kraft gesetzt. Nunmehr soll eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Inneres vorgesehen werden, mit der Uniformsorten und Teile von Uniformen bezeichnet und geschützt sowie deren rechtswidrige Verwendung als Verwaltungsübertretung geahndet werden.
ÜbermittlungsermächtigungBei der Übermittlungsermächtigung der Sicherheitsbehörden an die Staatsbürgerschaftsbehörden im Verfahren der Verleihung oder Zusicherung der Staatsbürgerschaft geht es – im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs 1 Z 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes – um die Mitwirkung der Sicherheitsbehörden bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft. Dabei stellt der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern die Behörde muss bei der Ermessensübung nach § 11 des Staatsbürgerschaftsgesetzes nicht nur Sachverhalte heranziehen, in denen ein strafbares Verhalten des Einbürgerungswerbers gelegen ist, sondern alle Vorfälle mitberücksichtigen, aus denen Anhaltspunkte für die Gesamtbeurteilung des Betreffenden gewonnen werden können.
"Gender Mainstreaming" In der Regierungsvorlage wird weiters die Einführung einer Klausel betreffend der sprachlichen Gleichbehandlung vorgeschlagen, um den Bestrebungen des "Gender Mainstreaming" Rechnung zu tragen.
Keine Berücksichtigung in der Regierungsvorlage fanden die im Begutachtungsentwurf vorgeschlagenen Bestimmungen über die Schaffung der organisatorischen Voraussetzungen zu einer Zusammenführung der Wachkörper im Bereich des Bundesministeriums für Inneres zu einem einheitlichen Wachkörper sowie die rechtliche Normierung einer Befugnis zum Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten zur Überwachung besonders gefährdeter öffentlicher Orte ("Kriminalitätsbrennpunkte"), und die Verankerung der Möglichkeit des Einsatzes von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten zur Unterstützung bei der Durchführung der Grenzkontrolle.
Peter Andre
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