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Das Magazin des Innenministeriums, Nr. 9-10/2003
Überprüfung der sicheren Verwahrung von Schusswaffen.
Wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Mensch Waffen nicht sorgfältig verwahren wird, ist er nach § 8 Abs 1 Z 2 2. Fall WaffG als verlässlich im waffenrechtlichen Sinn anzusehen. Die waffenrechtliche Verlässlichkeit wiederum ist die Grundvoraussetzung für die Ausstellung waffenrechtlicher Urkunden, wie insbesondere Waffenbesitzkarte und Waffenpass.Wenngleich eine sorgfältige Verwahrung nicht unbedingt auch eine sichere sein muss, werden auch in der Judikatur die beiden Begriffe gleich bedeutend verwendet.Eine sichere Verwahrung einer Schusswaffe liegt nach § 3 Abs 1 2. WaffV, BGBl II Nr. 313/1998, dann vor, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt. Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition ist nach § 3 Abs 2 2. WaffV insbesondere maßgeblich, dass die Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (z.B. Banksafe) verwahrt wird (Z 1); vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen geschützt ist, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit gegeben ist (Z 2); Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind, geschützt sind (Z 3) und auch vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender (Z 4).Die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte (oder auch des Inhabers einer Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs 3 WaffG zum Erwerb oder zur Einfuhr verbotener Waffen oder einer Ausnahmebewilligung zu Erwerb, Besitz oder Führen von Kriegsmaterial, § 18 Abs 5 WaffG), ist von der Behörde (periodisch) zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
Sie hat die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde außerdem zu überprüfen (§ 25 Abs 2 WaffG), wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist – etwa dann, wenn ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Behörde von einem Verdacht einer nicht sicheren Verwahrung einer Waffe verständigt, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf (§ 4 Abs 2 2. WaffV).Im Zuge der Prüfung der Verlässlichkeit (§ 25 WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen (§ 4 Abs 3 2. WaffV).Die Überprüfung ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem Werktag (Montag bis Samstag) zwischen 7 und 20 Uhr vorzunehmen. Außerhalb dieser Zeiten ist eine Überprüfung nur zulässig, wenn entweder die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen vorliegt oder die Überprüfung anderenfalls aus in der Person des Betroffenen gelegenen Gründen in absehbarer Zeit nicht möglich wäre. Die Überprüfung ist ohne jegliche nicht unumgänglich nötige Belästigung oder Störung des Betroffenen vorzunehmen (§ 4 Abs 4 2. WaffV). Wenn sich etwas wegen nicht sicherer Verwahrung von Waffen ergibt, dass der Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde nicht mehr verlässlich ist, hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen (§ 25 Abs 3 WaffG).
Mitwirkung Um an Ort und Stelle überprüfen zu können, ob eine Waffe sicher verwahrt ist, bedarf es, ungeachtet des Umstands, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen und den Sachverhalt zu ermitteln hat (§ 39 Abs 2 AVG), einer Mitwirkung des Betroffenen. Der Behörde sind hier wie auch beispielsweise bei der Notwendigkeit zu ärztlichen Untersuchungen des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde faktische Grenzen gesetzt. Die Verweigerung einer solchen Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes ist nur dann berechtigt, wenn hiefür ausreichende Gründe vorliegen oder die Mitwirkung unbegründet angeordnet wurde (VwGH 15.3.1995, Zl 93/01/0980; 15.5.1997, Zl 97/20/0070; 11.12.1997, Zl 96/20/0282 [VwGHSlg 14803 A/1997]).In allgemeiner, beispielsweise auch das Erfordernis ärztlicher Untersuchungen einschließender Form legt § 8 Abs 6 1. Satz WaffG fest, dass ein Mensch – in Form einer unwiderlegbaren Rechtsvermutung (VwGH 26.4.2001, Zl 2000/20/0387), auf die allein gestützt schon waffenrechtliche Urkunden zu entziehen sind – nicht als verlässlich gilt, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Nach der spezielleren Bestimmung des § 8 Abs 6 2. Satz WaffG gilt als ein derartiger Grund jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde1. Waffen, die er nur auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den dazugehörigen Urkunden vorzuweisen;2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.
WeigerungBei den beiden letztbezeichneten Sachverhalten des § 8 Abs 6 Z 1 und 2 WaffG ist die Behörde "nach dem erkennbaren Sinn der Regelung nicht gehalten, die verweigerte Erfüllung dieser besonderes geregelten Mitwirkungspflichten durch amtswegige Bemühungen um die Ermittlung der davon betroffenen Sachverhaltselemente auszugleichen" (VwGH 26.4.2001, Zl 2000/20/0387).Die bloße Weigerung begründet somit in diesen Fällen – unwiderleglich – die waffenrechtliche Unverlässlichkeit und damit die Entziehung waffenrechtlicher Urkunden. Es sind aber Einschränkungen zu beachten:
Diese Zweifel können sich etwa ergeben auf Grund einer Verständigung der Behörde durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes über den Verdacht einer nicht sicheren Verwahrung einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf (§ 4 Abs 2 2. WaffV) oder, im Zug der periodischen Überprüfung dann, wenn zu Ausflüchten über den angeblichen Verwahrungsort gegriffen wird (hiezu etwa VwGH vom 21.3.2002, Zl 99/20/0560).Auch muss, um den Tatbestand herzustellen, der Betroffene ausdrücklich aufgefordert werden, die Waffen samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen, wobei in dem diesbezüglichen Erkenntnis vom 4.5.2000, Zl 99/20/0186, der Verwaltungsgerichtshof die Fragen offen lässt, ob die Weigerung, eine Urkunde vorzuweisen, den Tatbestand erfüllt, wenn man keine Waffe besitzt ("Waffen samt den zugehörigen Urkunden"), und auch, ob eine "Weigerung" vorliegt, wenn der Betroffene die Urkunde aus irgendeinem Grund nicht mehr besitzt.Zu Recht hat sich allerdings jener geweigert, der Überprüfungsaufforderung nachzukommen, dessen Überprüfung an einem Sonntag erfolgen sollte, ohne dass Umstände vorgelegen wären, die ausnahmsweise eine Überprüfung außerhalb der in § 4 Abs 4 2. WaffV genannten Zeiträume ermöglicht hätten (Zustimmung des Betroffenen, sonstige Unmöglichkeit). Die Weigerung hat, als zu Recht erfolgt, keine Unverlässlichkeit nach § 8 Abs 6 WaffG nach sich gezogen (VwGH 4.5.2000, Zl 99/20/0186). Auch hätte die Behörde in einem anderen Fall (VwGH 26.4.2001, Zl 2000/20/0387) überprüfen müssen, ob das Schuhwerk des überprüfenden Organs tatsächlich äußerst verschmutzt war und ihm deshalb das Betreten des Hauses verwehrt wurde, "da ein erheblicher Verschmutzungsgrad des Schuhwerkes des Behördenorganes beim Betreten des Hauses eine nicht unumgänglich nötige Belästigung oder Störung des Betroffenen im vorliegenden Fall bewirken kann."
Feststellung "nicht möglich"? "Fehlt es an bestimmten Tatsachen, die Zweifel an der sicheren Verwahrung im Sinne des § 8 Abs 6 Z 2 WaffG begründen könnten, so hat die Behörde in Wahrnehmung ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht auf die Klärung des Sachverhaltes betreffend die Verwahrung der Waffen hinzuwirken. Dass den Betroffenen dabei keine besondere Nachweispflicht trifft, steht einer Verneinung seiner Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs 6 erster Satz WaffG – bei mangelnder Mitwirkung an den Ermittlungen, insoweit sie ohne diese Mitwirkung nicht zum Ziel führen können – nicht entgegen" (VwGH 26.4. 2001, Zl 2000/20/0387).Es ist allerdings die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts nicht schon dann "nicht möglich" (§ 8 Abs 6 1. Satz WaffG), wenn der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, nach einigem Hin und Her und "unsubstanziellen Angaben über den Aufbewahrungsort", der Behörde mitteilt, die Waffe befinde sich in einem Banksafe und er sei gerne bereit, den Verwahrungsort "auf Anfrage" zu benennen (VwGH 21.3.2002, Zl 99/20/0560).Ähnlich der Fall eines leitenden Verkaufsdirektors, der sich seinem Vorbringen nach von Montag bis Samstag im Außendienst befindet und nur fallweise am Sonntag zu Hause ist. Von der Behörde war versucht worden, Terminvereinbarungen zu treffen, die jedoch nicht eingehalten wurden.Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu im Erkenntnis vom 23.1.2003, Zl 2000/20/0444, ausgeführt, Sache des Beschwerdeführers sei es vor allem gewesen, die für die Durchführung der Überprüfung erforderlichen Aufschlüsse über seine Lebensgewohnheiten und über die Aufbewahrungsorte der beiden Waffen zu geben. Dies sei auch geschehen, wobei der Beschwerdeführer überdies unter der von ihm angegebenen Mobiltelefonnummer – offenbar stets – erreichbar gewesen sei.Der Beschwerdeführer wäre allenfalls auch außerhalb der in § 4 Abs 4 1. Satz 2. WaffV genannten Zeiten zur Überprüfung der Verwahrung seiner Waffen aufzusuchen gewesen, und erst dann, wenn der Beschwerdeführer sich auch an Wochenenden an seiner Wohnadresse nicht erreichbar erwiesen hätte, wäre – "unter teilweisem Verzicht auf ein aussagekräftiges Ergebnis der Überprüfung" – der Vorschlag eines Termins für die Überprüfung in Betracht gekommen. Nachdem diesbezügliche Versuche, entgegen § 4 Abs. 4 zweiter Satz zweiter Fall 2. WaffV, aber gar nicht unternommen worden seien, könne nicht die Rede davon sein, dass die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgebenden Sachverhalts im Sinne des § 8 Abs 6 erster Satz WaffG "nicht möglich" gewesen sei.Der Verwaltungsgerichtshof steht in dem zuletzt angeführten Erkenntnis auf dem Standpunkt, "dass eine im Wege einer ,Terminvereinbarung‘ oder auf andere Weise nicht bloß ganz kurzfristig angekündigte Überprüfung der Verwahrung wenig zweckmäßig und daher grundsätzlich nicht im Sinne des Gesetzes" sei – eine Auffassung, der für Fälle der Überprüfung aus besonderem Anlass sicher beizupflichten ist. Des Weiteren ist der Gerichtshof der Ansicht, dass zur ordnungsgemäßen Verwahrung von (Faustfeuer-) Waffen auch das Wissen um den aktuellen Besitzstand und den Aufbewahrungsort der Waffen gehört (VwGH 27.9.2001, Zl 99/20/0402).
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