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Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Aufenthalte bis zu sechs Monaten richten sich nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes (FPG).
Hier finden Sie Informationen zu folgenden Themen:
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten von help.gv.at
Alle Aufenthaltstitel werden in Kartenform ausgestellt.
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Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind grundsätzlich vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus, persönlich, einzubringen.
Im Antrag ist der Grund des Aufenthaltes bekannt zu geben und genau zu bezeichnen. Unzulässig sind Anträge aus denen sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge, solange ein Verfahren anhängig ist.
Das Vorliegen der erforderlichen Berechtigungen ist nachzuweisen.
Gewisse Personengruppen können auch Erstanträge im Inland stellen:
Hinweis:Eine Inlandsantragstellung schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Nach Ablauf des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts ist somit die Ausreise erforderlich und das Verfahren im Ausland abzuwarten.
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Verlängerungsanträge sind bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, frühestens jedoch 3 Monate vor diesem Zeitpunkt, einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge (§ 24 Abs. 1 NAG). Über die rechtzeitige Antragstellung kann auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden (bis zu drei Monate gültig).Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise nach Österreich.Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zuständige Behörde: Der Landeshauptmann beziehungsweise die von ihm ermächtigten Behörden (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate).
Information zur Behördenzuständigkeit Erst- und Verlängerungsantrag ( 72 kB)
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Nach § 21a NAG haben Drittstaatsangehörige mit der erstmaligen Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus", "Familienangehöriger", "Niederlassungsbewilligung", "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit" oder "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" Kenntnisse der deutschen Sprache auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachzuweisen. Bei den erforderlichen Kenntnissen handelt es sich um elementare Deutschkenntnisse auf einfachstem Niveau.
Der Nachweis von Deutschkenntnissen nach § 21a NAG kann erfolgen:
Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
Der Nachweis gemäß § 21a NAG muss nicht erbracht werden von
Personen, deren Aufenthaltstitelverfahren bereits am 30. Juni 2011 anhängig waren, müssen vor der Zuwanderung keine Deutschkenntnisse nachweisen.
Die Integrationsvereinbarung (IV) dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Fremder. Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, insbesondere der Fähigkeit des Lesens und Schreibens, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.
Die Integrationsvereinbarung setzt sich aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen zusammen. Verpflichtend zu erfüllen ist mit der Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel nur das Modul 1.
Modul 2 ist nicht verpflichtend zu erfüllen, jedoch Voraussetzung für den Erhalt eines Daueraufenthaltsrechts ("Daueraufenthalt – EG" und "Daueraufenthalt – Familienangehöriger") sowie der Staatsbürgerschaft.
Modul 1:
Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung (d.h. Deutschkenntnisse auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).
Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung einer der folgenden Aufenthaltstitel zur Erfüllung von Modul 1 verpflichtet:
Nicht zur Erfüllung der IV verpflichtet sind:
Die Erfüllungspflicht beginnt mit der erstmaligen Erteilung des Aufenthaltstitels und beträgt zwei Jahre.
Folgende Personengruppen sind von der Pflicht zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ausgenommen:
Auf Antrag kann den Betreffenden unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Lebensumstände zur Erfüllung des Moduls 1 der IV ein Aufschub für jeweils zwölf Monate gewährt werden.
Das Modul 1 ist unter folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse zur Erfüllung des Moduls 1 der IV gelten auch Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen;
Bei bestimmten Familienangehörigen ersetzt der Bund 50 % der Kosten eines Deutsch-Integrationskurses bis zum Höchstsatz von € 750, sofern dieser innerhalb von 18 Monaten ab Beginn der Erfüllungspflicht erfolgreich abgeschlossen wurde.
Modul 2:
Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften selbständigen Sprachverwendung (d.h. Deutschkenntnisse auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).
Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – Familienangehöriger" anstreben, müssen mit der Stellung des Antrages Modul 2 der IV erfüllt haben.
Es besteht somit keine generelle Pflicht zur Erfüllung von Modul 2 für Inhaber von bestimmten Aufenthaltstiteln und auch keine Sanktionen im Falle der Nichterfüllung, ein Daueraufenthaltsrecht und die Staatsbürgerschaft können allerdings nur bei Erfüllung von Modul 2 erworben werden.
Folgende Personengruppen sind von der Pflicht zur Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung ausgenommen:
Die Modul 2 ist unter folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Hinweis: Wenn die Anforderungen des Moduls 2 erfüllt sind, ist auch Modul 1 erfüllt.
Zwecke:
Mitzubringende Dokumente:
Eine Auflistung der vorzulegenden Dokumente finden Sie in der NAG-DV.
Gebühren:
zusätzlich:
Zuständige Behörde: Der Landeshauptmann beziehungsweise die von ihm ermächtigten Behörden (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate)
Aufenthaltszwecke ( 61 kB)
Mitzubringende Dokumente: Eine Auflistung der vorzulegenden Dokumente finden Sie in der NAG-DV.
Allgemein:
Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" wird erteilt an:
Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels unterliegt nicht der Quotenpflicht.
Modul 1 der Integrationsvereinbarung gilt gemäß § 14a Abs. 4 Z 4 NAG mit Erteilung der "Rot-Weiß-Rot - Karte" als erfüllt.
Der Antrag ist vom Antragsteller persönlich entweder bei der zuständigen Botschaft oder nach erlaubter visumfreier Einreise direkt bei der Inlandsbehörde einzubringen. Bei "Besonders Hochqualifizierten" gem. § 41 Abs. 1 NAG ist ausschließlich die Antragstellung im Bundesgebiet vorgesehen.
Anträge von unselbständigen Schlüsselkräften werden von der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers bzw. bei "Besonders Hochqualifizierten" an die nach dem (beabsichtigten) Wohnsitz des Antragstellers zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS übermittelt. Das AMS prüft die besonderen Zulassungsvoraussetzungen und teilt das Ergebnis seiner Prüfung der zuständigen Niederlassungsbehörde mit. Erfüllt der Antragsteller die vorgesehenen Kriterien und entspricht die beabsichtigte Arbeit der Qualifikation des Antragstellers, prüft die Niederlassungsbehörde die sonstigen niederlassungsrechtlichen Voraussetzungen (allgemeine Erteilungsvoraussetzungen) und erteilt bei deren Vorliegen die "Rot-Weiß-Rot – Karte".
Anträge von selbständigen Schlüsselkräften werden von der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland an die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständigen Landesgeschäftsstelle des AMS übermittelt, welche ein Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit der Schlüsselkraft erstellt. Bei Vorliegen der besonderen Kriterien als selbständige Schlüsselkraft prüft die Niederlassungsbehörde nach Übermittlung des positiven Gutachtens die sonstigen niederlassungsrechtlichen Voraussetzungen (allgemeine Erteilungsvoraussetzungen) und erteilt bei deren Vorliegen die "Rot-Weiß-Rot – Karte".
Die zuständige Niederlassungsbehörde muss innerhalb von acht Wochen über die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot - Karte" entscheiden.
Die Schlüsselkraft muss den Aufenthaltstitel persönlich bei der Niederlassungsbehörde abholen.
Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige (Ehegatten und eingetragene Partner, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr vollendet haben oder minderjährige ledige Kinder, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind) von nicht freizügigkeitsberechtigten Österreichern sind, erhalten bei Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger".
Anderen Angehörigen (Verwandten, auch des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader Linie, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird; Lebenspartnern, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder sonstigen Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen) kann bei Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eine quotenfreie "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" erteilt werden. Der Zusammenführende muss hier eine Haftungserklärung abgeben.
Aufenthaltszwecke ( 61 kB)Familienzusammenführung ( 86 kB)
In bestimmten Fällen kann sich die fünfjährige Frist verkürzen.
Zuständige Behörde:
Der Landeshauptmann beziehungsweise die von ihm ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate).
1. EWR-Bürger sind aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
oder
EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, haben, wenn sie länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhältig sind, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen.Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist von der Behörde eine Anmeldebescheinigung auszustellen.EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 und 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag eine "Bescheinigung des Daueraufenthalts" auszustellen.
2. Angehörige von unionsrechtliche aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, die selbst EWR-Bürger sind, sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, haben, wenn sie länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhältig sind, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist von der Behörde eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 und 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag eine "Bescheinigung des Daueraufenthalts" auszustellen.
3. Für Familienangehörige von unionsrechtliche aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, die Drittstaatsangehörige sind, wird auf Antrag eine Aufenthaltskarte bei Vorliegen der Voraussetzungen ausgestellt, wenn sie
Der Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen.
Diese Personen erwerben das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Hinweis: Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in § 53a Abs. 4 und 5 NAG genannten Fällen.
Hinweis: Fälle, in denen die Fünfjahresfrist nicht als unterbrochen gilt, sind in § 53a Abs. 2 NAG angeführt.
Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen ist auf Antrag eine "Daueraufenthaltskarte" für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Der Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen.
4. Für folgende Angehörige von unionsrechtliche aufenthaltsberechtigten EWRBürgern gilt, dass diesen Personen quotenfreie "Niederlassungsbewilligungen - Angehöriger" ausgestellt werden können, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Abgabe einer Haftungserklärung durch den EWR-Bürger ist erforderlich.In Frage kommt auch noch die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt", wenn eine Berechtigung nach dem AuslBG vorliegt und ein Quotenplatz vorhanden ist.
Zuständige Behörden: Der Landeshauptmann beziehungsweise die von ihm ermächtigten Behörden (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate).
Informationsblatt für EWR-Bürger und Schweizer, sowie deren Angehörige ( 26 kB)
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