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Passpflichtige Fremde unterliegen bei der Einreise in das Bundesgebiet und während des Aufenthaltes grundsätzlich der Visumpflicht.
Ausnahmen werden im Rahmen der EU festgelegt, bzw. durch Bundesgesetz oder zwischenstaatliche Vereinbarung geregelt. Welche Staatsangehörigkeit zur visumfreien Einreise berechtigt, kann der Liste der Visumpflichten entnommen werden. Ausschlaggebend ist das mitgeführte Reisedokument. Ist ein Fremder etwa sowohl brasilianischer (visumfrei) als auch ecuadorianischer (visumpflichtig) Staatsangehöriger und weist er sich bei der Grenzkontrolle mit dem ecuadorianischen Reisedokument aus, benötigt er zur Einreise und zum Aufenthalt ein Visum.
Besitzt jemand neben der österreichischen Staatsbürgerschaft noch eine weitere Staatsangehörigkeit, gilt er trotzdem nicht als Fremder. Damit fällt er nicht unter das Regime des Fremdengesetzes und benötigt keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel. Entsprechende Anträge werden daher von den Behörden zurückgewiesen.
Fremde, welche zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, können in das Bundesgebiet einreisen und sich hier bis zu einer Dauer von drei Monaten (japanische Staatsangehörige sechs Monate) aufhalten. Die Arbeitsaufnahme ist nicht gestattet (Ausnahme: Geschäftsbesprechungen).
Bei der Einreise ist ein gültiges Reisedokument mitzuführen. Weiters ist der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel erforderlich (Die Höhe der Mittel richtet sich nach dem Aufenthalt und muss auch die Sicherstellung der Heimreise umfassen). Auf Befragen ist der Reisegrund bekannt zu geben und gegebenenfalls nachzuweisen.
Von der vielfach praktizierten Vorgangsweise, nach Ablauf von drei Monaten aus- und nach ein paar Tagen wieder einzureisen, wird dringend abgeraten.
Zwar besteht für die meisten Staaten grundsätzlich keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, welche die neuerliche Einreise zu touristischen Zwecken verbietet, jedoch ist ein Aufenthaltstitel erforderlich, wenn davon ausgegangen werden muss, dass eine Niederlassung beabsichtigt ist, oder der Fremde mit seiner Einreise Zwecke verfolgt, zu welchen er im Besitz eines Aufenthaltstitels sein muss.
Niederlassung ist der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck
Alles was zwischen dem Zeitraum der erlaubten drei Monate und besagten sechs Monaten liegt, ist im Einzelfall bei der Einreise zu beurteilen. Dabei obliegt es dem Fremden, dem Grenzkontrollorgan – unter Nachweis geeigneter Unterlagen – glaubhaft zu machen, das eine Einreise zu touristischen Zwecken ohne Niederlassungsabsicht vorliegt.
Um sich Enttäuschungen zu ersparen, sollte man sich vor Reiseantritt überlegen, wie lange man bleiben möchte und gegebenenfalls ein Visum D oder einen Aufenthaltstitel beantragen (etwa bei Kursbesuchen über drei Monate).
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