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Visumfreie Einreise

Schülerreisen innerhalb der EU

Für Schülerreisen innerhalb der EU-Staaten bestehen für Staatsangehörige von Drittstaaten zwei Reiseerleichterungen:

  • die Möglichkeiten der visumfreien Einreise für Schüler, die nicht Staatsangehörige eines EU-Staates sind und an sich visumpflichtig wären,
  • die Möglichkeit an einer Schülerreise teilzunehmen, obwohl sie keinen Reisepass besitzen.

Dies gilt nicht für begleitende Lehrpersonen und EWR-Bürger (inkl. Österreicher), da die Regelung nur auf Drittstaatsangehörige abstellt.
Bezüglich österreichischer Schüler wird auf die Möglichkeit der Beantragung eines Reisepasses für Minderjährige  Externer Link hingewiesen.

Ein Mitgliedstaat der EU verlangt von einem Schüler mit gesetzmäßigem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates hat und entweder für einen Kurzaufenthalt oder für die Durchreise eine Einreisebewilligung in sein Hoheitsgebiet beantragt, kein Visum, wenn

  • der Schüler als Mitglied einer Schülergruppe einer allgemein bildenden Schule im Rahmen eines Schulausfluges reist,
  • die Gruppe von einem Lehrer der betreffenden Schule begleitet wird, der eine von dieser Schule auf dem gemeinsamen Formular des Anhangs ausgestellte Liste der mitreisenden Schüler vorweisen kann, anhand deren sich alle mitreisenden Schüler identifizieren lassen, die den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts oder der Durchreise belegt, und
  • der Schüler ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument vorzeigt.

Die Einreise kann jedem Schüler verweigert werden, wenn er nicht die übrigen nationalen Einreisebedingungen erfüllt.

  • Die obgenannte Liste, die beim Grenzübertritt mitzuführen ist, wird in allen Mitgliedstaaten zusätzlich als gültiges Reisedokument anerkannt, wenn
  • auf der Liste für jeden der dort genannten Schüler ein aktuelles Lichtbild angebracht ist, sofern er sich nicht durch einen eigenen Lichtbildausweis ausweisen kann,
  • die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates bestätigt, dass der Schüler in diesem Staat wohnhaft und zur Wiedereinreise berechtigt ist, und versichert, dass das Dokument entsprechend beglaubigt ist.
  • Nicht anerkannt werden Schülerreiselisten im Sinne des Beschlusses des Rates vom 30. November 1994 von Estland und Irland.

BM.I Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien,Telefon: +43-(0)1-53126 |  Kontakt

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