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Im Ausland obliegt die Erteilung von Visa und die Erteilung von Wiedereinreisebewilligungen den österreichischen Vertretungsbehörden.Im Verfahren haben die Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zweckdienlichen Urkunden und sonstige Be-weismittel selbst vorzulegen; die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist, oder nicht.
Auf schriftlichen oder niederschriftlichen Antrag der Partei (des Visumwerbers) ist die negative Entscheidung auch schriftlich auszufertigen. Dabei sind neben der getroffenen Entscheidung die Maßgeblichen Gesetzesbestimmungen anzuführen. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht.
Gegen die Versagung oder Ungültigerklärung eines Visums ist eine Berufung grundsätzlich nicht zulässig. Nach Ausfertigung einer schriftlichen Entscheidung ist eine Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof möglich (Diese ist von einem Anwalt zu unterzeichnen). Gegen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln an begünstigte Drittstaatsagehörige ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel sich der beabsichtigte Wohnsitz des Visumwerbers befindet.
Ergeht die Entscheidung in der Sache nicht binnen sechs Monaten, nach Antragseinbringung, bzw. binnen zwei Monaten nach Antrag auf schriftliche Ausfertigung der Entscheidung, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung oder zur Ausfertigung über schriftlichen Antrag auf den Bundesminister für Inneres über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar beim Bundesminister für Inneres einzubringen (Bundesministerium für Inneres, Abteilung II/3, 1014 Wien, Minoritenplatz 9; Fax: +43-(0)1-53126-3136).
Fußzeile BM.I Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien,Telefon: +43-(0)1-53126 | Kontakt