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Fremde, welche an sichgrundsätzlich visumfrei sind (siehe Liste der Visumpflichten), bedürfen für den Zeitraum eines Jahresvon achtzehn Monaten nach einer Zurückweisung, gemäß § 41 Abs. 2 Z4 und 6 FPG (dies wird durch einen Stempel im Reisepass vermerkt), nach einer Zurückschiebung, oder nach einer Ausweisung zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt dennoch ein Visumeine besondere Bewilligung.
Ausgenommen von dieser Regelung sind jedenfalls aber EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstige Drittstaatsangehörige.
Andere als die angeführten Zurückweisungsgründe berechtigen zur jederzeitigen Einreise, sofern die allgemeinen Voraussetzungen Einreisevoraussetzungen (wieder) vorliegen. Die besondere Bewilligung kann dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn die Gründe, die zur Zurückweisung, Zurückschiebung oder Ausweisung geführt haben, nicht mehr vorliegen und auch kein Visumsversagungsgrund gegeben ist. Die Bewilligung zu einem drei Monate nicht übersteigenden Aufenthalt wird in Form eines Visums erteilt.
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