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Wurde gegen einen Fremden ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot für Österreich verhängt, darf er während dessen Gültigkeitsdauer ohne Bewilligung nicht wieder einreisen..
Für die Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung bei bestehendem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot sind ausschließlich die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland sachlich zuständig. Anträge sind dort einzubringen und entsprechend zu begründen.
Die Bewilligung zur Wiedereinreise kann dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist, die für das Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstehen und auch sonst kein Sichtvermerksversagungsgrund Visumsversagungsgrund vorliegt. Urlaubsreisen sind keine wichtigen privaten Gründe. Ebenso ist die Wiedereinreisebewilligung nicht zu Familienzusammenführung bei bestehendem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot gedacht. Sollte die geplant sein, wäre zuerst die Aufhebung des Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbotes anzustreben und dann ein Antrag auf Niederlassungsbewilligung eingebracht werden.
Die Bewilligung wird ungeachtet des Bestehens eines rechtskräftigen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbotes in Form eines Visums erteilt.
Die Behörde kann im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gebotenen Auflagen festsetzen; hierbei hat sie auf den Zweck des Aufenthaltes Bedacht zu nehmen. Auflagen sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergänge, Reiserouten und Aufenthaltsorte sowie die Verpflichtung sich bei Sicherheitsdienststellen zu melden.
Die Erteilung von Auflagen kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.
Soweit ein anderer Schengenstaat ein schengenweites Einreiseverbot bzw. Aufenthaltsverbot verhängt hat, gilt dies für die anderen Schengenstaaten als Zurückweisungsgrund beim der Einreise. In diesem Fall ist die Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung nicht möglich. Dem Fremden muss nach den Schengener Bestimmungen die Einreise in das Schengengebiet verweigert werden, es sei denn, es wird für erforderlich gehalten, ihm die Einreise aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen zu gestatten. Die Zulassung ist aber auf das Hoheitsgebiet des jeweiligen Vertragsstaates zu beschränken.Besteht nun beispielsweise eine derartige Ausschreibung von Spanien und liegen humanitäre Gründe vor, die die Einreise nach Österreich erforderlich machen, kann ein auf Österreich räumliches beschränktes Visum erteilt werden. Entsprechende Anträge sind wiederum bei den zuständigen Vertretungsbehörden einzubringen.
Wurde das Einreiseverbot bzw. Aufenthaltsverbot von Österreich erlassen und ist beispielsweise eine Reise nach Frankreich beabsichtigt, hat es keinen Sinn, sich an die österreichischen Vertretungsbehörden zu wenden. Anzusprechen sind vielmehr die französischen Vertretungsbehörden, die eine ähnliche Regelung haben.
Festzuhalten ist jedenfalls, dass es sich hier um Ausnahmefälle handelt, die vorliegenden Gründe, die eine Erteilung rechtfertigen müssen durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemacht werden. Urlaubs- oder Geschäftsreisen werden kaum die Erteilung rechtfertigen.
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