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Reisepass

Fremdenpolizei und Grenzkontrollwesen

Einreise mit Visum

Allgemeine Grundsätze der Visumerteilung

Prinzipielle Erfordernisse:

  • Gültiges Reisedokument, dessen Gültigkeitsdauer die des Visums um mindestens drei Monate übersteigen sollte
  • Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel für die Aufenthaltsdauer
  • Eine alle Risken abdeckende Kranken- und Unfallversicherung
  • Sonstige von der jeweiligen Behörde geforderten Nachweise (Hotelreservierungen, Einladungsschreiben, Buchungsbelege, Rückflugticket, Nachweis einer aufrechten Beschäftigung, ....) Da diese den örtlichen Standards angepasst und mit den anderen Schengenvertretungen koordiniert sind, können die Nachweise lokal differieren (http://www.bmeia.gv.at/).
  • Nichtvorliegen von sonstigen Versagungsgründen (Aufenthaltsverbot, Ausschreibung eines Schengenstaates,..)

Weitere Punkte können auch den allgemeinen Ausführungen des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten (http://www.bmeia.gv.at/) entnommen werden.

Mangelnde Unterhaltsmittel oder Reiseversicherung können auch durch eine Verpflichtungserklärung (Muster unter http://www.bmeia.gv.at/) ersetzt werden. Diese muss von einer in Österreich (legal) aufhältigen natürlichen Person oder von einer juristischen Person mit Sitz im Inland abgegeben werden. Unterlagen bezüglich Bonität des Einladers sind anzuschließen, die Vertretungsbehörden behalten sich eine Prüfung des Einladers vor. Es wird daher angeraten, die Anträge rechtzeitig ( 4 Wochen vor Termin) einzubringen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verpflichtungserklärung unter anderem Kostenersatz für medizinische Heilbehandlungen in öffentlichen Krankenanstalten umfasst, welcher einen Durchschnittsverdiener enorm belasten kann. Es empfiehlt sich daher der Abschluss einer Reiseversicherung, um das finanzielle Risiko gering zu halten. Weiters zu ersetzen sind auch Kosten für das fremdenpolizeiliche Verfahren bei Nichtwiederausreise nach Ablauf des Visums. Keine Haftung besteht für strafrechtliche Delikte, die vom Eingeladenen gesetzt werden.

Der Visumwerber muss sich bei der Antragstellung über die Aufenthaltsdauer und den Reisegrund im Klaren sein, da sich danach die Behördenzuständigkeit, die Art des Einreise- oder Aufenthaltstitels, sowie deren Dauer richten.

  • Visa können grundsätzlich im Inland nicht verlängert werden. Der Visumwerber muss sich bei der Antragtragstellung im Klaren sein, wie lange er im Bundesgebiet/Schengengebiet bleiben möchte. Sollte ein weiterer Aufenthalt später notwendig werden, ist ein neuer Antrag bei der zuständigen Vertretungsbehörde notwendig, wobei wieder sämtliche Voraussetzungen vorliegen müssen. Dabei ist auf die Maximalaufenthaltsdauer zu achten.
  • Es besteht die Möglichkeit mehrere Visa hintereinander zu beantragen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Visa C nur bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab der ersten Einreise erteilt werden können. Ein Visum D berechtigen zu einem Gesamtaufenthalt von bis zu sechs Monaten im Kalenderjahr, danach wird bereits von einer Niederlassungsabsicht auszugehen sein. Das FPG geht davon aus, dass auf Dauer niedergelassene Fremde unter anderem jene sind, die in Österreich einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben, was bei einem Aufenthalt von sechs Monaten im Jahr anzunehmen ist.

    BM.I Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien,Telefon: +43-(0)1-53126 |  Kontakt

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