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Prinzipielle Erfordernisse:
Weitere Punkte können auch den allgemeinen Ausführungen des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten (http://www.bmeia.gv.at/) entnommen werden.
Mangelnde Unterhaltsmittel oder Reiseversicherung können auch durch eine Verpflichtungserklärung (Muster unter http://www.bmeia.gv.at/) ersetzt werden. Diese muss von einer in Österreich (legal) aufhältigen natürlichen Person oder von einer juristischen Person mit Sitz im Inland abgegeben werden. Unterlagen bezüglich Bonität des Einladers sind anzuschließen, die Vertretungsbehörden behalten sich eine Prüfung des Einladers vor. Es wird daher angeraten, die Anträge rechtzeitig ( 4 Wochen vor Termin) einzubringen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verpflichtungserklärung unter anderem Kostenersatz für medizinische Heilbehandlungen in öffentlichen Krankenanstalten umfasst, welcher einen Durchschnittsverdiener enorm belasten kann. Es empfiehlt sich daher der Abschluss einer Reiseversicherung, um das finanzielle Risiko gering zu halten. Weiters zu ersetzen sind auch Kosten für das fremdenpolizeiliche Verfahren bei Nichtwiederausreise nach Ablauf des Visums. Keine Haftung besteht für strafrechtliche Delikte, die vom Eingeladenen gesetzt werden.
Der Visumwerber muss sich bei der Antragstellung über die Aufenthaltsdauer und den Reisegrund im Klaren sein, da sich danach die Behördenzuständigkeit, die Art des Einreise- oder Aufenthaltstitels, sowie deren Dauer richten.
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