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Fremdenpolizei und Grenzkontrollwesen

Einreise mit Visum

Visumkategorien

Visum A: Flugtransitvisum

Grundsätzlich sind Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem Flugplatz den Transitraum oder das Flugzeug nicht verlassen, nicht visumpflichtig.

Staatsangehörige einiger Staaten, bzw. Drittstaatsangehörige, deren Reisedokument von einem dieser Staaten ausgestellt ist, benötigen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Visum A, sofern sie nicht im unter die definierten Ausnahmefälle fallen. (Die Staaten bzw. Ausnahmefälle sind der Liste der Visumpflichten zu entnehmen). Visa A dürfen im Inland grundsätzlich nicht erteilt werden. Eine Erteilung an der Grenze ist – aus welchen Gründen auch immer – ausgeschlossen.

Visum B: Durchreisevisum

Visa B berechtigen zur Durchreise durch die Schengenstaaten und Österreich binnen fünf Tagen. Mit Anwendbarkeit des EU-Visakodex am 5. April 2010 werden keine Visa B mehr erteilt. Bereits vor dem 5. April 2010 erteilte Visa B gelten bis zum Ablauf des Visums weiter.

Visum C: Reisevisum

Dabei handelt es sich um das klassische Touristenvisum. Das Visum C kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt werden und berechtigt den Inhaber zur Einreise und zum Aufenthalt im Gebiet der Schengenstaaten.

Visum D: Aufenthaltsvisum

Visa D berechtigen zu einem Aufenthalt von 91 Tagen bis zu sechs Monaten. Erteilt wird es vor allem zu Kurszwecken, die nicht in den Bereich der Aufenthaltstitel fallen und zur - einmaligen - Überbrückung bis ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Dabei muss jedoch bereits zum Erteilungszeitpunkt die Erteilung des Aufenthaltstitels feststehen und nur mehr ein zeitliches Hindernis vorliegen.

Ein von Österreich oder einem anderen Schengenstaat ausgestelltes (nationales) Visum D berechtigt den Inhaber, sich aufgrund dieses Visums und eines gültigen Reisedokuments bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten frei im Hoheitsgebiet der übrigen Schengen-MS zu bewegen, sofern die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt sind und die Person nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats steht.

Visa D können grundsätzlich nur von einer österreichischen Vertretungsbehörde erteilt werden. Wird Österreich in einem Staat von einem anderen Schengenstaat vertreten, kann diese Vertretung nur Schengenvisa erteilen. Wird ein Visum D benötigt, muss man sich an die zuständige österreichische Vertretungsbehörde in einem Nachbarstaat wenden (Diese ist über http://www.bmeia.gv.at/ abrufbar.)

Visum D+C: Aufenthaltsvisum welches zugleich als Visum für den kurzfristigen Aufenthalt gilt.

Dieses Visum kann nur bei den österreichischen Vertretungsbehörden beantragt werden.

Das Visum D+C ist einerseits ein nationales Visum D für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten Aufenthaltsdauer im ausstellenden Schengenstaat. Dieses Visum kann andererseits ab dem ersten Tag seiner Gültigkeit für höchstens drei Monate pro Halbjahr gleichzeitig als einheitliches Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt gelten.

Die Arbeitsaufnahme ist (Ausnahme Visa D gemäß § 24 FPG) auch mit dem Visum D+C nicht gestattet.

Mit Anwendbarkeit des EU-Visakodex am 5. April 2010 werden keine Visa D+C mehr erteilt. Bereits vor dem 5. April 2010 erteilte Visa D+C gelten bis zum Ablauf des Visums weiter.

Visum D zur Aufnahme einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit § 24 FPG:

Dem Fremdenrechtspaket 2005 liegt der Gedanke zugrunde, jeglichen Aufenthalt Fremder bis zu sechs Monaten vom FPG, den länger als sechsmonatigen Aufenthalt vom NAG regeln zu lassen (siehe Fachbereich Niederlassung). Aus diesem Grund wird in § 1 Abs. 2 Z 3 NAG auch ausdrücklich normiert, dass das NAG nicht für Fremde gilt, die „nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind“.

Demzufolge dürfen

  1. bloß vorübergehend selbständig Erwerbstätige (§ 2 Abs. 4 Z 16),
  2. bloß vorübergehend unselbständig Tätige (§ 2 Abs. 4 Z 17) sowie
  3. unter § 5 AuslBG fallende Beschäftigte (das sind Saisoniers), die nicht zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind,

ihre Tätigkeit nur nach Erteilung eines Aufenthaltsvisums (Visum D) aufnehmen.

Ein solches Visum D mit über 3-monatiger und bis zu 6-monatiger Gültigkeitsdauer darf allerdings nur dann erteilt werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums vorliegen. Im Fall der unselbständigen Erwerbstätigkeit haben bei Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes überdies die jeweils vorgeschriebenen ausländerbeschäftigungsrechtlichen Unterlagen vorzuliegen; im Falle der selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Angaben im Antrag durch Vorlagen entsprechender Unterlagen schlüssig zu belegen.

Unter den Anwendungsbereich des Abs. 1 fallen somit folgende Fremde:

  1. Sichtvermerkspflichtige und sichtvermerksfreie Fremde zur Ausübung einer bloß vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit (dies ist eine Erwerbstätigkeit, die innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate ausgeübt wird, bei der ein Wohnsitz im Drittstaat aufrecht erhalten wird, der weiterhin den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, und bei der es sich um keinen Fall der Pflichtversicherung des § 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes handelt).
  2. Sichtvermerkspflichtige und sichtvermerksfreie Fremde zur Ausübung einer bloß vorübergehenden unselbständigen Erwerbstätigkeit (dies ist eine Erwerbstätigkeit, bei der eine Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem AuslBG mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Gültigkeit vorhanden ist oder bei der innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate eine Tätigkeit aufgrund einer Ausnahme nach § 1 Abs.2 und 4 AuslBG ausgeübt wird.
  3. Unter § 5 AuslBG fallende Beschäftigte (Saisoniers), die nicht zur visumfreien Einreise berechtigt sind.

Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 31 Abs. 2 FPG)

Lediglich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung die vom zukünftigen Arbeitgeber bei der Inlandsbehörde beantragt werden kann, und kein Visum D benötigen Fremde, die an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind und im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 beschäftigt werden sollen (Saisoniers).

BM.I Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien,Telefon: +43-(0)1-53126 |  Kontakt

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