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Fremdenpolizei und Grenzkontrollwesen

Einreise mit Visum

Zuständigkeiten

  • Alle Arten von Visa können nur von Vertretungsbehörden im Ausland, oder in strengen Ausnahmefällen von einigen Grenzkontrollstellen, niemals jedoch von einer anderen Inlandsbehörde erteilt werden.
  • Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kann ein neues Visum (von der zuständigen Vertretungsbehörde oder einer Grenzkontrollstelle) erteilt werden, sofern nach wie vor alle Voraussetzungen vorliegen.

1. Antragstellung bei Vertretungsbehörden

Die Erteilung von Visa im Ausland obliegt den diplomatischen und den von BerufsKonsuln geleiteten österreichischen Vertretungsbehörden.

Zur Erteilung eines Schengenvisums ist die Vertretungsbehörde jenes Landes zuständig, in welchem sich das Hauptreiseziel des Visumwerbers befindet. Sollte der Aufenthalt in mehreren Ländern gleich gewichtet sein (etwa bei einer Rundreise) ist die Vertretungsbehörde des Landes zuständig, in dessen Hoheitsgebiet im Hinblick auf Dauer und Zweck des Aufenthalts das Hauptreiseziel liegt. Falls kein Hauptreiseziel bestimmt werden kann, ist der Mitgliedstaat der ersten Einreise in Schengengebiet zuständig.

Die territoriale Zuständigkeit hinsichtlich der Bentragung von Visa der Kategorien A und C richtet sich nach dem rechtmäßigen Wohnsitz des Antragstellers im Konsularbezirk der Vertretungsbehörde. Über Anträge von rechtmäßig aufhältigen, aber dort nicht wohnhaften Drittstaatsangehörigen KANN die Vertretungsbehörden eine außerordentliche Zuständigkeit wahrnehmen, wenn der Antragsteller begründet, dass er seinen Antrag bei jenem Konsulat einreichen musste.

Visa der Kategorie D sind jedenfalls an der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu beantragen. Für Visa D gilt die Regelung des § 8 FPG 2005. Danach richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen in Visaangelegenheiten nach dem Wohnsitz des Fremden (das ist jener Ort, wo dessen Lebensmittelpunkt liegt, nachweisbar z.B. mittels Meldezettel o.ä.).

Sämtliche Vertretungsbehörden (Adressen, Telefonnummern, Öffnungszeiten, Besonderheiten bei der Visumerteilung, uvm.) sind über die Homepage des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten abzurufen (http://www.bmeia.gv.at/).

Es gibt grundsätzlich nur eine Vertretungsbehörde, welche zur Bearbeitung eines bestimmten Antrages zuständig ist.

2. Erteilung an den Grenzübergangsstellen

Im Inland ist Erteilung von Visa nur an Grenzübergangsstellen zulässig. Visa an der Grenze dürfen allerdings nur in klar definierten Ausnahmefällen erteilt werden.

Visa dürfen an der Grenze nur in Ausnahmefällen erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • der Antragsteller erfüllt die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodex;
  • dem Antragsteller war es nicht möglich, im Voraus ein Visum zu beantragen, und er macht gegebenenfalls unter Vorlage von Belegen unvorhersehbare zwingende Einreisegründe geltend, und
  • die Rückreise des Antragstellers in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder die Durchreise durch andere Staaten als Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwenden, wird als sicher eingestuft.

Visa C, die an der Grenze ausgestellt werden, dürfen nur für die einmalige Einreise und mit einer Gültigkeitsdauer von maximal 15 Tagen erteilt werden.

In bestimmten Fällen ist zusätzlich der Nachweis humanitärer Gründe oder Gründe des nationalen Interesses oder internationaler Verpflichtungen zu erbringen.

Es wird jedenfalls angeraten, den Einzelfall vorab mit einer österreichischen Vertretungsbehörde oder dem Bundesministerium für Inneres, Abteilung II/3, - fernmündlich - abzuklären.

3. Verlängerung von Visa im Inland in Ausnahmefällen

Ab 5.4.2010 ist unter klar definierten Voraussetzungen die Verlängerung eines Visums im Inland möglich.

Ist ein Visuminhaber, der sich bereits im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befindet, aufgrund höherer Gewalt oder aus humanitären oder schwerwiegenden persönlichen Gründen daran gehindert, den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums zu verlassen, sollte er bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er sich befindet, eine Verlängerung des Visums beantragen, auch wenn das Visum vom Konsulat eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt worden ist.

Folgende Voraussetzungen müssen bei einer Verlängerung eines Visums im Inland erfüllt sein:

  1. Vorliegen von Gründen höherer Gewalt oder von humanitären oder schwerwiegenden persönlichen Gründen
  2. rechtmäßige Einreise ins Bundesgebiet
  3. rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet
  4. Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen zur Visumerteilung
  5. Voraufenthalt liegt noch unter 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im Schengen-Raum

Die Antragstellung ist persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter möglich.

Vor Beantragung der Verlängerung des Visums sollte das Bundesministerium für Inneres, Abteilung II/3 unter der Hotline (01/53126 3557) konsultiert werden,. Der Antragsteller wird im Bedarfsfall sodann an die dazu ermächtigte zuständige Fremdenpolizeibehörde erster Instanz verwiesen.

Die Amtssprache ist Deutsch, gegebenenfalls hat der Visumwerber/bevollmächtigter Vertreter für eine sprachkundige Begleitperson zu sorgen.

Das Visaantragsformular kann über die Homepage des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten abgerufen werden.

Folgende Dokumente sind im Rahmen der Antragstellung insbesondere vorzulegen:

  • Antragsformular (ausgefüllt und unterschrieben vom Visumwerber; alternativ bevollmächtigter Vertreter oder bei unmündigen Minderjährigen Erziehungs- bzw. Obsorgeberechtigter; ACHTUNG: Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.): online abrufbar unter http://www.bmeia.gv.at/.
  • Ein für Österreich gültiges Reisedokument, dessen Gültigkeitsdauer die des Visums um mindestens drei Monate übersteigen sollte und das mind. 2 leere Seiten aufweisen muss und innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre ausgestellt worden ist
  • Passfoto (ICAO Norm)
  • Vorlage einer für die geplante Aufenthaltsdauer abgeschlossene alle Risiken abdeckende Reisekrankenversicherung (Deckungssumme € 30.000,-, gültig für den ganzen Schengenraum)
  • Nachweis über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts und die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat
  • Bei medizinischen Behandlungen im Inland: sollten weder eine Verpflichtungserklärung, noch eine alle Risken abdeckende Kranken- und Unfallversicherung existieren, ist ein Nachweis/Bestätigung über die Kostendeckung der Behandlung vorzulegen.
  • Fachärztliche Befunde oder Krankenhausbestätigungen, schriftliche Bestätigung der Fluggesellschaft oder des Flughafens.

BM.I Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien,Telefon: +43-(0)1-53126 |  Kontakt

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