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Passpflichtige Fremde (Fremde sind Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen) unterliegen bei der Einreise in das Bundesgebiet und während des Aufenthaltes grundsätzlich der Visumpflicht.
Die Visumpflichten können der Liste der Visumpflichten entnommen werden.
Wer der Sichtvermerkspflicht unterliegt, benötigt einen Einreise- oder Aufenthaltstitel.
Mit dem Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) für Österreich mit 1.12.1997 wurden neben einem, nur von einer österreichischen Vertretungsbehörde zu erteilenden, nationalen Einreisetitel (Visum D), auch schengeneinheitliche Visa geschaffen.
Schengenstaaten sind:Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Griechenland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie die Nicht-EU-Mitglieder Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.
Großbritannien, Irland, Zypern, Bulgarien und Rumänien gehören nicht zu den Schengenstaaten.
Ein Aufenthaltstitel eines Schengenstaates berechtigt zur visumfreien Einreise und zum Aufenthalt in den anderen Schengenstaaten zu touristischen Zwecken bis zu einer Maximaldauer von drei Monaten in einem Zeitraum von sechs Monaten, sofern die allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfüllt sind.
Die Erteilung eines Visums ist keine Garantie für die Einreisegestattung. Sollten beim Grenzübertritt Gründe hervorkommen, die eine Zurückweisung rechtfertigen, kann das Visum annulliert und die Einreise verweigert werden.
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