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Reisepass

Fremdenpolizei und Grenzkontrollwesen
 

Tafel Grenzübergang

 
Dokumente für Fremde

  • Konventionsreisepässe (§ 94 FPG)  
  • Fremdenpässe (§§ 88 ff. FPG) 
  • Sonstige österreichische Ausweise für Fremde  
  • Zuständigkeit und Rechtsschutz

Konventionsreisepässe (§ 94 FrG)
 
Flüchtlingen, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, ist auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen. Bloße Asylwerber erhalten keinen Konventionsreisepass. Für den Status des subsidiär Schutzberechtigten siehe Kapitel Fremdenpass.

Darüber hinaus können diese Dokumente auch Flüchtlingen, denen in einem anderen Staat Asyl gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind.

Konventionsreisepässe können nicht verlängert werden.
 

Fremdenpässe (§§ 88 ff. FPG)
 
Im Fremdengesetz werden jene Fälle abschließend aufgezählt, in denen Fremdenpässe ausgestellt werden können.

Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen
  2. ausländische Staatsangehörige, die zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
  6. Fremde, denen der Status eines des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, wenn humanitäre Gründe deren Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern, es sei denn, dies wäre aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht geboten.

In all diesen Fällen kommt es nicht nur darauf an, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse des Betroffenen gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines solchen Dokumentes für diese Fremden bestehen. Allein der Wunsch eines Auslandsurlaubes rechtfertigt nicht die Ausstellung. Zur bloßen Identitätsdokumentation ist ein Lichtbildausweis für Fremde (siehe Niederlassung und Aufenthaltsrecht) vorgesehen.

Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab. Die „Sanierung“ der Säumigkeit des Heimatstaates bei der Ausstellung von Dokumenten oder die Umgehung der oft mühsamen Prozeduren, ein Dokument des Heimatstaates zu erlangen, rechtfertigen nicht die Ausstellung eines Fremdenpasses.

Fremdenpässe werden grundsätzlich mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt ausgestellt, keinesfalls umfasst ist jener Staat, dessen Staatsangehöriger der Fremde ist, bzw. im Fall der Staatenlosigkeit keinesfalls jenen Staat in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte (ausgenommen in besonders berücksichtigungswürdige Fällen aus humanitären Gründen).
 

Sonstige österreichische Ausweise für Fremde

  • Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95 FPG):
    Dieser Ausweis kann vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten für Angehörige von Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, ausgestellt werden; er dient dem Zwecke der Legitimation, ist jedoch kein Reisedokument.
  • Rückkehrausweis für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der EU (§ 96 FPG):
    Dieser Rückkehrausweis kann Staatsbürgern eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union auf Antrag für eine einzige Reise in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, in den ständigen Wohnsitzstaat oder in einen Staat ausgestellt werden, in dem eine diplomatische oder konsularische Vertretung des Mitgliedsstaates erreichbar ist, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.
     

Zuständigkeit und Rechtsschutz
 
Die sachlich zuständige Behörde ist gemäß § 5 FPG, die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese. Im Ausland ist die örtlich zuständige österreichische Vertretungsbehörde anzusprechen.

Über Berufungen gegen Bescheide entscheidet, sofern nicht anders bestimmt ist, die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.
 

 

 

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