Navigationsleiste Aktuelles | Geschäftseinteilung | Kontakt und Impressum | Sitemap
Bundesministerin
Fahndungen
Prävention
Service / Publikationen
Begutachtungen
Meldestellen
Jobs / Ausschreibungen
Aus dem Inneren
Presse
Videoportal
Termine
Links
Reisepass
Konventionsreisepässe (§ 94 FrG) Flüchtlingen, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, ist auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen. Bloße Asylwerber erhalten keinen Konventionsreisepass. Für den Status des subsidiär Schutzberechtigten siehe Kapitel Fremdenpass.
Darüber hinaus können diese Dokumente auch Flüchtlingen, denen in einem anderen Staat Asyl gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind.
Konventionsreisepässe können nicht verlängert werden.
Fremdenpässe (§§ 88 ff. FPG) Im Fremdengesetz werden jene Fälle abschließend aufgezählt, in denen Fremdenpässe ausgestellt werden können.
Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
In all diesen Fällen kommt es nicht nur darauf an, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse des Betroffenen gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines solchen Dokumentes für diese Fremden bestehen. Allein der Wunsch eines Auslandsurlaubes rechtfertigt nicht die Ausstellung. Zur bloßen Identitätsdokumentation ist ein Lichtbildausweis für Fremde (siehe Niederlassung und Aufenthaltsrecht) vorgesehen.
Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab. Die „Sanierung“ der Säumigkeit des Heimatstaates bei der Ausstellung von Dokumenten oder die Umgehung der oft mühsamen Prozeduren, ein Dokument des Heimatstaates zu erlangen, rechtfertigen nicht die Ausstellung eines Fremdenpasses.
Fremdenpässe werden grundsätzlich mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt ausgestellt, keinesfalls umfasst ist jener Staat, dessen Staatsangehöriger der Fremde ist, bzw. im Fall der Staatenlosigkeit keinesfalls jenen Staat in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte (ausgenommen in besonders berücksichtigungswürdige Fällen aus humanitären Gründen).
Sonstige österreichische Ausweise für Fremde
Zuständigkeit und Rechtsschutz Die sachlich zuständige Behörde ist gemäß § 5 FPG, die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese. Im Ausland ist die örtlich zuständige österreichische Vertretungsbehörde anzusprechen.
Über Berufungen gegen Bescheide entscheidet, sofern nicht anders bestimmt ist, die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.
zurück
Fußzeile BM.I Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien,Telefon: +43-(0)1-53126 | Kontakt