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Rückkehrfonds / EU-SOLID-Fonds

Mit der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 23. Mai 2007 (Nr.575/2007/EG) wurde der Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008-2013 errichtet.
Die Gesamtdotierung  des Rückkehrfonds beträgt 676 Millionen Euro.

Mittelzuweisungen für Österreich

  • Jahr 2008: 1.687.206,34 Euro
  • Jahr 2009: 1.747.596,10 Euro
  • Jahr 2010: 1.856.408,34 Euro (vorläufige Mittelzuweisung)

Schätzungen der Europäischen Kommission für den österreichischen Anteil aus den Gesamtmitteln des Fonds für die weiteren Programmjahre:

  • Jahr 2011: 3.494,000 Euro
  • Jahr 2012: 5.020,000 Euro
  • Jahr 2013: 5.955,000 Euro

Allgemeines Ziel

  • Unterstützung der Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Verbesserung des Rückkehrmanagements in all seinen Aspekten auf der Grundlage des Konzepts des integrierten Rückkehrmanagements und bei gemeinsamen Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder nationalen Maßnahmen, mit denen nach dem Grundsatz der Achtung der Grundrechte und der Solidarität Gemeinschaftsziele verfolgt werden.

Spezifische Ziele

  • Einführung und Verbesserung eines integrierten Rückkehrmanagements durch die Mitgliedstaaten (z.B. Einführung und Verbesserung einer operativen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit den Konsularstellen und Einwanderungsbehörden von Drittstaaten; frühzeitige Bereitstellung von Informationen über eine Rückkehr in Asyl- und Einwanderungsverfahren; Erleichterung der freiwilligen Rückkehr von Drittstaatsangehörigen durch Rückkehrförderprogramme; Vereinfachung und Durchführung der erzwungenen Rückkehr von Drittstaatsangehörigen etc)
  • Intensivierung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Rahmen des integrierten Rückkehrmanagements und seiner Umsetzung (z.B. Zusammenarbeit bei der Zusammenstellung von Informationen über das Herkunftsland; Zusammenarbeit bei der Entwicklung wirksamer, stabiler und dauerhafter operativer Arbeitsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie den Konsularstellen und Einwanderungsbehörden von Drittstaaten; Konzeption und Umsetzung von gemeinsamen integrierten Rückkehrplänen einschließlich gemeinsamer Rückkehrförderungsprogramme; Informationsaustausch über bewährte Praktiken; gemeinsame Maßnahmen, die Aufnahme rückübernommener Personen in den Herkunftsländern ermöglichen; Veranstaltung von Seminaren etc)
  • Förderung einer effektiven und einheitlichen Anwendung gemeinsamer Rückkehrnormen entsprechend den politischen Entwicklung in diesem Bereich (z.B. Ausbau der Kapazitäten der zuständigen Behörden für rasche und qualitativ hochwertige Rückführungsentscheidungen; Ausbau der Kapazitäten der zuständigen Verwaltungsbehörden zur zügigen Vollstreckung von Abschiebungsentscheidungen; Veranstaltung von Seminaren und gemeinsamen Schulungen etc)

Förderfähige Maßnahmen in den Mitgliedstaaten (beispielhaft)

  • Informationen für Drittstaatsangehörige über eine Rückkehr im Allgemeinen, Beratung für einzelnen Personen für eine freiwillige Rückkehr, Beschaffung unerlässlicher Reisedokumente, Übersetzungskosten, Übernahme der Kosten für notwendige medizinische Untersuchungen vor der Rückkehr etc;
  • Spezielle Unterstützung von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleitenden Minderjährigen, Menschen mit Behinderungen, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben;
  • Aus- und Fortbildung des Personals der zuständigen Verwaltungs-, Strafverfolgungs- und Justizbehörden, Entsendung von MitarbeiterInnen dieser Behörden aus anderen Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer effektiven und einheitlichen Anwendung gemeinsamer Rückkehrnormen etc;
  • Im Falle der erzwungenen Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die zusätzliche Übernahme der Kosten für die Reise, die Verpflegung und die vorübergehende Unterbringung von RückkehrerInnen und ihren Begleitpersonen;
  • Im Falle der freiwillige Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für eine Einreise und einen Aufenthalt nicht mehr erfüllen, zusätzlich Betreuung für die RückkehrerInnen bei der Vorbereitung der Rückkehr sowie Übernahme wesentlicher vor der Rückkehr anfallender Ausgaben.

Zielgruppen

  • Drittstaatsangehörige, die noch keinen endgültigen ablehnenden Bescheid auf ihren Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat erhalten haben und die sich dafür entscheiden können, Gebrauch von der freiwilligen Rückkehr zu machen, sofern sie keine neue Staatsangehörigkeit angenommen und das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nicht verlassen haben.
  • Drittstaatsangehörige, denen in einem Mitgliedstaat eine Form des internationalen Schutzes oder vorübergehender Schutz gewährt wurde und die sich für die freiwillige Rückkehr entscheiden, sofern sie keine neue Staatsangehörigkeit angenommen und das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nicht verlassen haben.
  • Drittstaatsangehörige, die die Voraussetzungen für eine Einreise in einen Mitgliedstaat und / oder einen dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen und die Gebrauch von der freiwilligen Rückkehr machen.
  • Alle anderen Drittstaatsangehörige, die die Voraussetzungen für eine Einreise in einen Mitgliedstaat und / oder einen dortigen Aufenthalt nicht mehr erfüllen.
  • Rechtmäßig im Bundesgebiet Aufhältige (z.B. AsylwerberInnen, Asylberechtigte)

Drittstaatsangehöriger ist jede Person, die nicht Unionsbürger ist.

Zeitplan

Ansprechstelle für den Rückkehrfonds

BM.I, Referat II/3/d
E-Mail: BMI-II-3-d@bmi.gv.at
Telefon (Sekretariat): +43-(0)1-53126-3519

BM.I Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien,Telefon: +43-(0)1-53126 |  Kontakt

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