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Mit Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 23. Mai 2007 (Nr. 573/2007/EG) wurde der Europäische Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008-2013 errichtet.Die Gesamtdotierung des Fonds beträgt 628 Millionen Euro.
Mittelzuweisungen für Österreich
Schätzungen der Europäischen Kommission für den österreichischen Anteil aus den Gesamtmitteln des Fonds für die weiteren Programmjahre:
Ziel
Maßnahmenbereiche und förderfähige Maßnahmen in den Mitgliedstaaten
a) Aufnahmebedingungen und Asylverfahren (z.B. Infrastrukturen und Dienste für die Unterbringung; Bereitstellung materieller Hilfe sowie medizinischer und psychologischer Betreuung; sozialer Beistand, Bereitstellung von Informationen oder Beratung zum möglichen Ausgang des Asylverfahrens, einschließlich zu Aspekten wie freiwilliger Rückkehr; Rechtsbeistand und sprachliche Unterstützung; Bildung, Sprachunterricht und andere Initiativen, die mit dem Status der betreffenden Person vereinbar sind; Information der ortsansässigen Bevölkerung etc) b) Integration von Personen, deren Aufenthalt dauerhaft und beständig ist (z.B. Beratung und Unterstützung in Bereichen wie Wohnung, Unterhaltsmittel, Integration in den Arbeitsmarkt, medizinische, psychologische und soziale Betreuung; Maßnahmen, die solchen Personen ermöglichen, sich in soziokultureller Hinsicht an die Gesellschaft des Mitgliedstaats anzupassen und die Werte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mitzutragen; Maßnahmen zur Förderung der dauerhaften und nachhaltigen Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben; Maßnahmen, die darauf abzielen, die Selbstverantwortung solcher Personen zu fördern und sie in die Lage zu versetzen, für sich selbst zu sorgen; Maßnahmen, mit denen solche Personen bei dem Erwerb von Kenntnissen, einschließlich der Sprachausbildung, unterstützt werden; Maßnahmen zur Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung; Maßnahmen, die den konstruktiven Dialog zwischen solchen Personen und der Gesellschaft des Aufnahmelandes fördern; Maßnahmen zur Förderung der Gleichberechtigung beim Zugang solcher Personen zu öffentlichen Einrichtungen etc) c) Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Fortentwicklung, Überwachung und Bewertung ihrer Asylpolitik (z.B. Maßnahmen zur Förderung der Sammlung, Zusammenstellung, Nutzung und Verbreitung von Informationen über Herkunftsländer; Maßnahmen zur Verbesserung der Fähigkeit zur Beurteilung von Asylanträgen; Maßnahmen zur Verbesserung der Fähigkeit zur Sammlung, Auswertung und Verbreitung statistischer Daten über Asylverfahren, Aufnahme, Integration und Personen, die internationalen Schutz genießen; Maßnahmen, die zur Bewertung der Asylpolitik beitragen, wie nationale Folgenabschätzungen, Umfragen bei Zielgruppen, Erarbeitung von Indikatoren und Benchmarking etc) d) Neuansiedelung (z.B. Maßnahmen zur Einrichtung und Ausgestaltung eines Neuansiedlungsprogramms; Maßnahmen zur Bewertung einer möglichen Neuansiedlung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten; Gesundheitscheck und medizinische Behandlung vor der Ausreise; Bereitstellung von Informationen und materieller Hilfe vor der Ausreise; Reisevorkehrungen; unverzügliche Informationen bei der Ankunft, einschließlich der Bereitstellung eines Dolmetschers etc;weiters können auch die unter a) und b) genannten Maßnahmen auf neuangesiedelte Drittstaatsangehörige beziehen) e) Überstellung von Personen mit Flüchtlingsstatus oder subsidiär Schutzberechtigten von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat oder Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, in einen anderen Mitgliedstaat, in dem der Antrag geprüft werden wird (z.B. Bereitstellung von Informationen vor der Ausreise; Reisevorkehrungen; unverzügliche Unterstützung bei der Ankunft)
a) Aufnahmebedingungen und Asylverfahren (z.B. Infrastrukturen und Dienste für die Unterbringung; Bereitstellung materieller Hilfe sowie medizinischer und psychologischer Betreuung; sozialer Beistand, Bereitstellung von Informationen oder Beratung zum möglichen Ausgang des Asylverfahrens, einschließlich zu Aspekten wie freiwilliger Rückkehr; Rechtsbeistand und sprachliche Unterstützung; Bildung, Sprachunterricht und andere Initiativen, die mit dem Status der betreffenden Person vereinbar sind; Information der ortsansässigen Bevölkerung etc)
b) Integration von Personen, deren Aufenthalt dauerhaft und beständig ist (z.B. Beratung und Unterstützung in Bereichen wie Wohnung, Unterhaltsmittel, Integration in den Arbeitsmarkt, medizinische, psychologische und soziale Betreuung; Maßnahmen, die solchen Personen ermöglichen, sich in soziokultureller Hinsicht an die Gesellschaft des Mitgliedstaats anzupassen und die Werte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mitzutragen; Maßnahmen zur Förderung der dauerhaften und nachhaltigen Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben; Maßnahmen, die darauf abzielen, die Selbstverantwortung solcher Personen zu fördern und sie in die Lage zu versetzen, für sich selbst zu sorgen; Maßnahmen, mit denen solche Personen bei dem Erwerb von Kenntnissen, einschließlich der Sprachausbildung, unterstützt werden; Maßnahmen zur Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung; Maßnahmen, die den konstruktiven Dialog zwischen solchen Personen und der Gesellschaft des Aufnahmelandes fördern; Maßnahmen zur Förderung der Gleichberechtigung beim Zugang solcher Personen zu öffentlichen Einrichtungen etc)
c) Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Fortentwicklung, Überwachung und Bewertung ihrer Asylpolitik (z.B. Maßnahmen zur Förderung der Sammlung, Zusammenstellung, Nutzung und Verbreitung von Informationen über Herkunftsländer; Maßnahmen zur Verbesserung der Fähigkeit zur Beurteilung von Asylanträgen; Maßnahmen zur Verbesserung der Fähigkeit zur Sammlung, Auswertung und Verbreitung statistischer Daten über Asylverfahren, Aufnahme, Integration und Personen, die internationalen Schutz genießen; Maßnahmen, die zur Bewertung der Asylpolitik beitragen, wie nationale Folgenabschätzungen, Umfragen bei Zielgruppen, Erarbeitung von Indikatoren und Benchmarking etc)
d) Neuansiedelung (z.B. Maßnahmen zur Einrichtung und Ausgestaltung eines Neuansiedlungsprogramms; Maßnahmen zur Bewertung einer möglichen Neuansiedlung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten; Gesundheitscheck und medizinische Behandlung vor der Ausreise; Bereitstellung von Informationen und materieller Hilfe vor der Ausreise; Reisevorkehrungen; unverzügliche Informationen bei der Ankunft, einschließlich der Bereitstellung eines Dolmetschers etc;weiters können auch die unter a) und b) genannten Maßnahmen auf neuangesiedelte Drittstaatsangehörige beziehen)
e) Überstellung von Personen mit Flüchtlingsstatus oder subsidiär Schutzberechtigten von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat oder Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, in einen anderen Mitgliedstaat, in dem der Antrag geprüft werden wird (z.B. Bereitstellung von Informationen vor der Ausreise; Reisevorkehrungen; unverzügliche Unterstützung bei der Ankunft)
Zielgruppen
Zeitplan
Ansprechstelle für den Europäischen Flüchtlingsfonds
BM.I - Referat III/5/bE-Mail: BMI-III-5-b@bmi.gv.atTelefon (Sekretariat): +43-(0)1-53126-2793
Fußzeile BM.I Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien,Telefon: +43-(0)1-53126 | Kontakt