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Bewerben können sich lokale, regionale und nationale Behörden, Lehr- oder Forschungseinrichtungen, Ausbildungseinrichtungen, Sozialpartner, Regierungsorganisationen, internationale Organisationen oder nationale und internationale Nichtregierungsorganisationen, allein oder in Partnerschaft mit anderen. Ein Projektantrag kann in Kooperation mit maximal zwei Projektpartnern eingebracht werden.
Projektanträge können nur von Organisationen eingebracht werden, nicht jedoch von Einzel/Privatpersonen.
Die Finanzhilfen des EFF bzw. EIF dürfen keinesfalls zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit oder zur Gewinnerzielung verwendet werden.
Generell ist geplant, dass Projekte im Folgejahr der Antragstellung mit 01.01. beginnen und mit 31.12. des genannten Jahres abschließen. In begründeten Fällen darf das Projekt schon vor der Antragsstellung starten, muss aber jedenfalls über den Zeitpunkt der Antragsstellung hinaus laufen. Bitte beachten Sie unbedingt, dass Sie die Vorgaben zum förderfähigen Zeitraum einhalten, die in den Leitlinien zum Projektaufruf publiziert werden! Für die Programmjahre 2011 wurde als Förderperiode das Kalenderjahr 2012 festgelegt.
• Zur Zielgruppe des EFF zählen Asylwerber/innen, subsidiär Schutzberechtigte und Asylberechtigte. Bitte beachten Sie, dass einzelne Maßnahmenbereiche auch spezielle Anforderungen bzw. Beschränkungen haben. • Zur Zielgruppe des EIF zählen Drittstaatsangehörige, also Personen mit Staatsbürgerschaft eines Nicht-EU-Landes, die sich längerfristig in Österreich niederlassen. Den Fokus legt der EIF auf die Integration von neu zugewanderten Personen.
Die jeweiligen maßnahmenspezifischen Indikatoren sind in den Leitlinien zum Projektaufruf festgehalten. Achtung: Sie müssen für jeden Indikator eine Zielzahl angeben! Sollte ein Indikator für Ihr Projekt nicht relevant sein, geben Sie als Zielzahl 0 an.Ergänzend können Sie weitere, über die maßnahmenspezifischen Indikatoren hinausgehende, quantifizierbare Zielzahlen angeben, wenn diese für die Beschreibung Ihres Projekts wichtig sind. Diese werden auch fakultative Indikatoren genannt.
Beispiel:Spezifische Indikatoren der Maßnahme 6 / EFF (verpflichtend anzugeben) sind:
• Anzahl der Kursteilnehmer/innen: 30• Anzahl der abgehaltenen Kurse: 1• Anzahl der abgehaltenen Unterrichtseinheiten pro Kurs: 5UE/Woche• Anzahl der abgehaltenen Kursstunden gesamt: 210 UE• Durchschnittliche Teilnehmer/innenzahl pro Kurs: 28• Anzahl der positiven Kursabschlüsse: 26
Optional könnten zusätzliche quantifizierbare Ziele angegeben werden, beispielsweise:
• Anzahl der Kinderbetreuungsplätze:15• Anzahl der Exkursionen:4 pro Halbjahr
Ja, alle maßnahmenspezifischen Indikatoren und fakultativen Indikatoren werden im Rahmen des Zwischen- und des Endberichts überprüft. Dazu sind zwingend eine TeilnehmerInnenliste inklusive Aufenthaltsstatus und Staatsbürgerschaft anzuführen sowie Kennzahlenberichte vorzulegen. Zusätzlich können Vor-Ort-Überprüfungen stattfinden.
Alle Projektvorschläge sind per E-Mail und per Post in zweifacher Ausfertigung an die folgende Adresse zu senden:
Bundesministerium für InneresReferat III/8/a, Flüchtlings- und IntegrationsförderungMinoritenplatz 9 1014 WienBMI-III-8-a@bmi.gv.at
Der Antrag gilt als fristgerecht eingelangt, wenn er spätestens am letzten Tag der Einreichfrist elektronisch und in Hardcopy im BM.I, Referat III/8/a, eintrifft. Das Datum des Poststempels gilt nicht als fristwahrend! Beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass es vor allem am letzten Tag der Einreichfrist zur Überlastung des elektronischen Posteingangs des BM.I kommen kann. Aktivieren Sie die automatische Empfangsbestätigung, um sicherzugehen, dass der Antrag angekommen ist.
Wenn Sie neben der EFF- bzw. EIF-Förderung um einen Finanzierungsbeitrag des BM.I-Referats III/8/a ansuchen, müssen Sie das im Antrag an der entsprechenden Stelle ersichtlich machen. Sie müssen jedoch keinen gesonderten Kofinanzierungsantrag an das BM.I richten. Kofinanzierungen durch andere BM.I-Referate finden nur im Finanzplan Berücksichtigung und sind nicht im Antragsformular anzugeben.
Die detaillierte Projektbeschreibung (jedoch maximal 20 A4 Seiten) soll die Relevanz, das Konzept und die Methodik des Projekts im Detail darstellen. Beschreiben Sie auch insbesondere, wie die Erschließung und Arbeit mit der Zielgruppe des jeweiligen Fonds erfolgt. Orientieren Sie sich dabei auch an den Fragen des Bewertungsrasters. Dieser steht im Rahmen des Projektaufrufs auf der BM.I-Homepage zum Download zur Verfügung.
Der "örtliche Wirkungsbereich" meint das Gebiet, in dem das Projekt wirkt. Das Einzugsgebiet der Zielgruppe soll dabei ebenfalls berücksichtigt werden. Der örtliche Wirkungsbereich ist als Prozentsatz anzugeben.
Beispiel:
• Ein Projekt wirkt in St. Pölten und Wiener Neustadt, d.h. das Projekt findet zu 100% in Niederösterreich statt. Im Antrag ist die Frage nach dem "örtlichen Wirkungsbereich" dementsprechend mit „100% Niederösterreich“ zu beantworten. Im Datenerhebungsformular bzw. in der detaillierten Projektbeschreibung müssen Sie die prozentuelle Aufteilung zwischen St. Pölten und Wiener Neustadt genauer angeben, z.B. 50% St. Pölten, 50% Wiener Neustadt. • Ein Projekt wirkt in Klagenfurt und Leoben, d.h. das Projekt betrifft zwei Bundesländer. Im Antrag ist die Frage nach dem "örtlichen Wirkungsbereich" je nach Aufteilung z.B. mit "30% Kärnten und 70% Steiermark" zu beantworten.
In diesem Fall legen Sie dem Antrag bitte das Ansuchen um Kofinanzierung bei. Spätestens bei Beginn des Projekts müssen Sie dann eine entsprechende Kofinanzierungszusage an BM.I und ÖIF übermitteln. Der Projektabrechnung schließlich müssen Sie den Nachweis über die erhaltenen Fördermittel beilegen.
Das Team Europäische Fonds des ÖIF steht Ihnen jederzeit gerne unter ef@integrationsfonds.at für Fragen zur Verfügung.
Kosten müssen im Gebiet der Mitgliedstaaten getätigt werden um als förderfähig beurteilt zu werden, d.h. Kosten können in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getätigt werden. Kosten sind förderfähig, wenn sie unmittelbar mit der Durchführung des Projekts in Zusammenhang stehen. Sie müssen für das Projekt und die Erreichung der vereinbarten Ziele unabdingbar sowie marktüblich sein. Kosteneffektivität, Sparsamkeit und Effizienz müssen gegeben sein. Die angeführten Kosten müssen jedenfalls in Bezug auf das Projekt aliquotiert werden. Die Ausgaben sind mittels Originalbelegen und Zahlungsnachweisen in Form von Kassabüchern, Kassenbelegen bzw. Kontoauszügen nachzuweisen. Das Rechnungsdatum bzw. der Leistungszeitraum der Rechnung muss innerhalb der vertraglich vereinbarten Projektlaufzeit liegen. Sollte nur die Abschreibung einer Anschaffung förderfähig sein, kann das Rechnungsdatum auch außerhalb der Projektlaufzeit liegen.
Der Finanzplan gliedert sich in direkte und indirekte Kosten.
Direkte Kosten sind Kosten, die spezifisch und unmittelbar mit der Projektdurchführung zusammenhängen.
Die indirekten Kosten sind mit einem festen Prozentsatz des Gesamtbetrages der direkt förderfähigen Kosten in der Höhe von maximal 7% begrenzt, förderfähig. Diese Kosten müssen ebenfalls mittels entsprechender Originalbelege und Zahlungsnachweise nachgewiesen werden.
Unter Punkt b) Beitrag des Projektträgers und Projektpartners öffentliche Einrichtungen und c) Beitrag des Projektträgers und Projektpartners nicht-öffentliche Einrichtungen sind die Eigenmittel der genannten Organisationen anzuführen. Zu beachten ist, dass sich die Zuordnung öffentlich bzw. nicht-öffentlich ausschließlich auf die Rechtsform der einreichenden Organisation bezieht.
Dafür ist im Finanzplan im Tabellenblatt "Einnahmen" die Spalte "beantragte Finanzhilfe" vorgesehen. Legen Sie dem Projektantrag eine Kopie des Förderansuchens bei. Die Genehmigung der beantragten Kofinanzierung ist spätestens bis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nachzureichen.
Die maximale Kofinanzierung darf 50% der Gesamtkosten nicht überschreiten. Im Rahmen des EIF dürfen im Regelfall ebenfalls maximal 50% der Gesamtkosten beantragt werden. Ausnahme: Bei Projekten, die unter eine spezifische Priorität fallen, ist eine Kofinanzierung von bis zu 75% möglich (Beispiel EIF Maßnahme 3: Interkultureller Dialog).
Nur während der Projektlaufzeit mögliche Änderungen:Für Änderungen einer Budgetposition der Kostenseite des Finanzplans von über 10% der förderfähigen Direktkosten muss ein Antrag auf Budgetumschichtung gestellt und durch die zuständige Behörde mittels Vertragsänderung genehmigt werden. Änderungen der Einnahmenseite (Erhöhung oder Ausfall von Drittmitteln) müssen mittels Antrag auf Budgetänderung gestellt und durch die zuständige Behörde mittels Vertragsänderung genehmigt werden. Bei einer Budgetänderung ist darauf zu achten, dass der Fondsbeitrag einen Anteil von 50% der Gesamtkosten nicht überschreiten darf.
Nach der Projektlaufzeit mögliche Änderungen:Eine Änderung der Kostenseite des Finanzplans ist im Zuge der Endabrechnung möglich, wenn sich die prozentuelle Veränderung einer Budgetposition auf unter 10% der förderfähigen Direktkosten beläuft.
Sämtliche Änderungen sind zunächst der beauftragten Behörde (ÖIF) bekanntzugeben, welche Ihre Anfrage bearbeitet und an die zuständige Behörde zur Genehmigung weiterleitet.
Ja. Sie müssen alle Tabellenblätter – Einnahmen, Overview, sowie die einzelnen relevanten Budgetpositionen – ausfüllen.
Der Overview kann nicht verändert werden. Falls benötigt, können Sie in den Tabellenblättern der einzelnen Budgetpositionen Zeilen (keine Spalten) einfügen. Bitte achten Sie darauf, dass sämtliche Formelberechnungen korrekt bestehen bleiben.
Ja. Einnahmen und Ausgaben müssen bis zur zweiten Kommastelle übereinstimmen.
Für die Antragstellung ist jedenfalls das aktuelle Guidance Dokument heranzuziehen. Dieses bildet auch die Grundlage der Projektabrechnung des jeweiligen Programmjahres.
Die Auszahlung erfolgt in pauschalierten Teilbeträgen, sobald die Mittel der Europäischen Kommission verfügbar sind:
• Die Auszahlung der ersten Rate in der Höhe von 50% des EFF/EIF-Förderungsbetrags erfolgt nach beiderseitiger Unterzeichnung des Förderungsvertrags. • Die Auszahlung der zweiten Rate in der Höhe von 30% des EFF/EIF-Förderungsbetrags erfolgt nach Vorlage, Prüfung und Genehmigung des Zwischenberichts inklusive Anlagen und der Ausgabenerklärung.• Die Auszahlung der Restrate (maximal 20% des Förderungsbetrags) erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Schlussberichts und der Schlussabrechnung und nach deren Anerkennung durch das BM.I.
Beachten Sie, dass es bei der Auszahlung der zweiten und dritten Rate zu Verzögerungen kommen kann. Diese können nämlich erst ausgezahlt werden, wenn die Treuhandmittel der Europäischen Kommission beim Mitgliedstaat eingegangen sind.
Ja, die Förderung muss sichtbar gemacht werden. Sollte auch eine nationale Kofinanzierung aus Mitteln des BM.I bestehen, muss ebenfalls ein entsprechender Verweis erfolgen. Die EU-Flagge und das Logo des BM.I sowie der Verweis: „Dieses Projekt wird durch den Europäischen Integrationsfonds/Flüchtlingsfonds und das Bundesministerium für Inneres kofinanziert.“ finden Sie unter folgendem Link: http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Fonds/integrationsf/download/start.aspx
Nur während der Projektlaufzeit mögliche Änderungen:Es kann eine Laufzeitveränderung beantragt werden. Dazu ist jedenfalls eine Vertragsänderung notwendig, welche der Genehmigung durch die zuständige Behörde (BM.I) bedarf.Für Änderungen der Kostenseite des Finanzplanes, über 10% der förderfähigen Direktkosten einer Budgetposition, muss ein Antrag auf Budgetumschichtung gestellt und durch die zuständige Behörde mittels Vertragsänderung genehmigt werden. Änderungen der Einnahmenseite (Erhöhung oder Ausfall von Drittmitteln) müssen mittels Antrag auf Budgetänderung gestellt und durch die zuständige Behörde mittels Vertragsänderung genehmigt werden. In diesem Fall ist unbedingt die maximal 50%ige Grenze des jeweiligen Fondsbeitrages zu beachten.
Nach der Projektlaufzeit mögliche Änderungen:Eine Änderung der Kostenseite des Finanzplanes ist im Zuge der Endabrechnung möglich, wenn sich die prozentuelle Veränderung auf unter 10% der förderfähigen Direktkosten einer Budgetposition beläuft.
Zur Hälfte der Projektlaufzeit plus einem Monat: ZwischenberichtKennzahlenberichtTeilnehmerInnenliste/KlientInnenliste Zwischenausgabenerklärung
Nach Ende der Projektlaufzeit plus zwei Monate: EndberichtKennzahlenberichtTeilnehmerInnenliste/KlientInnenlisteAbrechnung über die gesamte Projektlaufzeit
Sie müssen Zwischenbericht und Zwischenabrechnung bis spätestens einen Monat nach der Hälfte der Projektlaufzeit übermitteln. Die Frist für den Endbericht endet zwei Monate nach Projektende. Die Berichtspflichten sind vertraglich geregelt.
Beispiel:Ein Projekt beginnt am 01.01.n und endet am 31.12.n. Die Projektlaufzeit beträgt also zwölf Monate. Der Zwischenbericht ist spätestens bis 31.07.n zu übermitteln. Der Endbericht ist bis 28.02.n+1 vorzulegen.
Die Berichte sind jeweils an das BM.I als zuständige und den ÖIF als beauftragte Behörde elektronisch und in Hardcopy zu übermitteln.
Bundesministerium für InneresReferat III/8/aPostfach 100, 1014 WienMail: BMI-III-8-a@bmi.gv.at
Österreichischer IntegrationsfondsTeam Europäische FondsSchlachthausgasse 30, 1030 WienMail: ef@integrationsfonds.at
Die Original-Abrechnungsunterlagen müssen Sie nur an den ÖIF übermitteln.
Die Zwischenausgabenerklärung umfasst die erste Hälfte der Projektlaufzeit. Die Endabrechnung umfasst die gesamte Projektlaufzeit. Es müssen sämtliche während der Projektlaufzeit angefallenen Kosten bei der Endabrechnung nachgewiesen werden.
Ja. Sie müssen in der Endabrechnung sämtliche Projekteinnahmen mittels Kontoauszügen belegen.
Für die Berechnung bzw. Abrechnung der Personalkosten stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:
Methode Nr. 1:Sie berechnen die gesamten Dienstgeberkosten, die während der Projektlaufzeit angefallen sind, also Bruttogehalt plus Abgaben an Sozialversicherung und Finanzamt (keine Boni oder andere Prämienzahlungen). Sie können die Personalkosten anteilig, je nach Beschäftigungsausmaß im Projekt, abrechnen.
Beispiel: Wenn der/die abgerechnete Mitarbeiter/in zu 60% im Projekt tätig ist, dann können 60% der berechneten Dienstgeberkosten abgerechnet werden.
Methode Nr. 2:Sie berechnen die Personalkosten pro Tag. Dazu errechnen Sie zuerst die gesamten Dienstgeberkosten, die während der Projektlaufzeit angefallen sind und dividieren diese dann durch die gesamten produktiven Tage. Diesen Betrag multiplizieren Sie dann mit der Anzahl der Leistungstage der jeweiligen Mitarbeiterin bzw. des jeweiligen Mitarbeiters im Projekt.
Ja. Sie müssen alle Personalleistungen durch Kopien der (freien) Dienstverträge bzw. Werkverträge belegen und außerdem Stundenaufzeichnungen vorlegen.
Die Kostenersätze in Form von Kilometergeld richten sich nach den aktuell gültigen Reisegebührenvorschriften des Bundes.
Mit dem amtlichen Kilometersatz in Höhe von 0,42 Euro für PKW sind folgende Kosten abgedeckt:
• Abschreibung/Wertverlust• Kraftstoff und Öl• Wartung und Reparaturen aufgrund des laufenden Betriebes• Zusatzausrüstungen (z.B. Winterreifen, Schneeketten etc.)• Autoradio und Navigationsgeräte• Steuern und Gebühren• alle Versicherungen (inklusive Kasko-, Insassen-, Rechtsschutzversicherung)• Mitgliedsbeiträge diverser Autofahrerclub• Finanzierungskosten (Kredit- oder Leasingraten)• Parkgebühren und in- sowie ausländische Mautgebühren
Die Abrechnung der Kosten erfolgt mittels Kilometergeld auf Basis des Fahrtenbuchs. Für Dienstfahrzeuge, die ausschließlich für das Projekt genutzt werden, können Sie alternativ die tatsächlich angefallenen Kosten (Kraftstoff, Abschreibung, Versicherungen, Maut und Parkgebühren etc.) unter Vorlage des Fahrtenbuchs und der Originalbelege abrechnen. Sollte bei privaten PKWs kein Fahrtenbuch geführt werden, so ist zur Prüfung der km-Angabe jedenfalls ein Ausdruck eines Routenplaners beizulegen.
Ja.
Förderfähig ist nur der Teil der Kosten, der der Nutzungsdauer für das Projekt sowie der Quote bzw. dem Anteil der tatsächlichen Nutzung für das Projekt entspricht.
Beispiel:Ein 100 m² großer Büroraum wird von vier Mitarbeiter/innen (MA) genutzt. Pro MA stehen also durchschnittlich 25 m² zur Verfügung. Von den vier Personen ist MA 1 zu 50% als Projektleiter/in des EFF/EIF-Projekts tätig. MA 2 ist zu 100% als Berater/in im Rahmen des EFF/EIF-Projekts tätig. Nach 75% der Projektlaufzeit stellt sich heraus, dass MA 2 ausfällt und nicht ersetzt werden kann. MA 3 ist mit der Buchhaltung des Vereins befasst. MA 4 ist ein/e Sachbearbeiter/in und nicht für das EFF/EIF-Projekt tätig.
Das bedeutet für die Abrechnung der Räumlichkeiten:
MA 1: Kosten für 25 m² * 50% (Ausmaß der Beschäftigung im Projekt) * 100% (Tätigkeit während der Projektlaufzeit) = 12,50 m²MA 2: Kosten für 25 m² * 100% (Ausmaß der Beschäftigung im Projekt) * 75% (Tätigkeit während der Projektlaufzeit) = 18,75 m²MA 3 zählt als Buchhaltungsmitarbeiter/in zum Verwaltungspersonal. Die Kosten sind nur indirekt förderfähig.MA 4 ist im Rahmen dieses Projekts nicht förderfähig.
Mietkosten für Räumlichkeiten, die von indirekt förderfähigem Personal genutzt werden, sind nur indirekt förderfähig. Mietkosten für Sanitäranlagen, Teeküche, Flur etc. sind ebenfalls nur indirekt förderfähig.
Ja. Bitte legen Sie der Abrechnung immer eine Kopie des Mietvertrags bei.
Ein Netbanking-Ausdruck bestätigt nur, dass die Zahlung freigegeben und übernommen wurde. Dass die Summe tatsächlich vom Konto abgebucht wurde, bestätigt nur ein Kontoauszug.
Übermitteln Sie die Abrechnung ausschließlich an den Österreichischen Integrationsfonds, Team Europäische Fonds (EF), Schlachthausgasse 30, 1030 Wien, Mail: ef@integrationsfonds.at.
Übermitteln Sie die Abrechnung in Hardcopy mit Originalbelegen und elektronisch als Excel-Datei auf Basis der jeweils aktuellen EFF/EIF-Abrechnungsvorlage an den ÖIF. Die elektronische Abrechnungstabelle ist auch an das BM.I zu übermitteln.
Ja. Nach Abschluss der Endabrechnung müssen Sie eine Kopie der gesamten Abrechnungsunterlagen anfertigen und auf Verlangen vorweisen. Die Kopie hat alle relevanten Belege – auch im Rahmen der Abrechnungsprüfung nachgereichte Unterlagen – zu enthalten.
Die Mitarbeiter/innen des ÖIF stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.
Die Originalbelege werden auf ihre formale und inhaltliche Richtigkeit geprüft und in Höhe der anerkannten Fördersumme entwertet. Nach Genehmigung der Abrechnung durch die Zuständige Behörde (d.h. das BM.I) werden die Belege an den Projektträger retourniert.
Die Website des ÖIF bietet unter folgendem Link: http://www.integrationsfonds.at/europaeische_fonds/ Informationen über die Europäischen Fonds und geförderte Projekte. Die Website des BM.I bietet unter folgendem Link: http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Fonds/ die Rechtsgrundlage sowie vertiefende Informationen zu den Europäischen Fonds und Dokumente zum Download, die bei der Einreichung zu berücksichtigen sind.
Fußzeile BM.I Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien,Telefon: +43-(0)1-53126 | Kontakt