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Auskunftsrecht

Auskunftsrecht (-pflicht) gemäß § 26 Datenschutzgesetz (DSG) 2000

Allgemeines

Beim datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, welches nur durch den/die Auskunftswerber/in selbst (bzw. durch den/die hiezu be-vollmächtigte[n] Vertreter/in) ausgeübt werden kann. Demnach hat ein Auftraggeber jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigne-ter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verar-beiteten Daten zu geben, und zwar binnen acht Wochen (gemäß § 26 Abs. 4 Datenschutzgesetz [DSG] 2000). Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form an-zuführen. Auf Verlangen eines/einer Auskunftswerbers/in sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner/ihrer Daten beauf-tragt sind.

Abgrenzung

Auskunftspflicht besteht demnach für jeden Auftraggeber sowohl bei den Datenanwendun-gen, die gemäß § 17 Abs. 1 Datenschutzgesetz (DSG) 2000 zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu melden sind, als auch bei jenen, die gemäß § 17 Abs. 3 Datenschutzgesetz (DSG) 2000 nicht meldepflichtig sind, wie z.B. Teile des „Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystems“ („EKIS“). Die Auskunftspflicht bezieht sich nur auf die durch den jeweiligen Auftraggeber ermittelten und verarbeiteten Daten, unbeschadet der Bestimmungen betreffend Informationsverbundsysteme.

Kein Auskunftsrecht im Sinne des § 26 Datenschutzgesetz (DSG) 2000 besteht hinsichtlich der Datenanwendung Strafregister, da gemäß § 26 Abs. 9 Datenschutzgesetz (DSG) 2000 für Auskünfte aus dem Strafregister die besonderen (Auskunfts-) Bestimmungen des § 10 Strafregistergesetz gelten.

In dem Umfang, in dem eine Datenanwendung für eine Person oder Personengemeinschaft hinsichtlich der zu ihr verarbeiteten Daten von Gesetzes wegen einsehbar ist, hat diese das Recht auf Auskunft nach Maßgabe der das Einsichtsrecht vorsehenden Bestimmungen (z.B. beim Melde- oder Vereinsregister). Für das Verfahren der Einsichtnahme (einschließlich de-ren Verweigerung) gelten die näheren Regelungen des Gesetzes, das das Einsichtsrecht vorsieht. In § 26 Abs. 1 Datenschutzgesetz (DSG) 2000 genannte Bestandteile einer Aus-kunft, die vom Einsichtsrecht nicht umfasst sind, können dennoch nach diesem Bundesge-setz geltend gemacht werden.

Zuständigkeit

Für die Auskunftserteilung nach dem Datenschutzgesetz ist der jeweilige Auftraggeber (iSd § 4 Z 4 Datenschutzgesetz [DSG] 2000) einer Datenanwendung zuständig.

Anträge auf Auskunftserteilung aus der Zentralen Informationssammlung des „Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystems“ („EKIS“) gemäß § 57 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sind daher an die jeweilige Sicherheitsbehörde als datenschutzrechtlichen Auftraggeber (d.h. an die Bundespolizeidirektion, die Bezirkshauptmannschaft, den Magistrat der Stadt Krems an der Donau bzw. Waidhofen/Ybbs, die Sicherheitsdirektion oder das Bundesministerium für Inneres) zu richten.

Anträge auf Auskunftserteilung über passrechtliche Daten gemäß § 22b Passgesetz sind an die jeweilige Passbehörde als datenschutzrechtlichen Auftraggeber (d.h. an die Bezirkshauptmannschaft, den jeweiligen Magistrat der Städte mit eigenem Statut, den Bürgermeister der Stadtgemeinde Leoben bzw. Schwechat, die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, das Bundesministerium für Inneres [bei Dienstpässen], oder das Bundesministe-rium für europäische und internationale Angelegenheiten [bei Diplomatenpässen]) zu richten.

Anträge auf Auskunftserteilung über Daten des Zentralen Fremdenregisters gemäß §§ 101 und 102 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sind an die jeweilige

  • Fremdenpolizeibehörde (d.h. an die Bundespolizeidirektion, die Bezirkshauptmannschaft, den Magistrat der Stadt Krems an der Donau bzw. Waidhofen/Ybbs, die Sicherheitsdirektion, das Bundesministerium für Inneres oder an die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland),
  • Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (d.h. an den Landeshauptmann oder die gemäß § 3 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm der Verordnung des Landeshauptmannes ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde oder das Bundesministerium für Inneres) oder
  • Asylbehörde (das Bundesasylamt)

als jeweiligen datenschutzrechtlichen Auftraggeber zu richten.

Auskünfte über erkennungsdienstliche Daten gemäß § 75 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sind gemäß § 80 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) - ausschließlich - von jener Sicherheitsdirektion zu erteilen, in deren Wirkungsbereich die erkennungsdienstlichen Daten verarbeitet werden; werden die Daten vom Bundesminister für Inneres verarbeitet, von diesem.

Voraussetzungen für die Antragstellung und die Auskunftserteilung

Der Antrag gemäß § 26 Datenschutzgesetz (DSG) 2000 ist schriftlich beim Auftraggeber einzubringen.

Der/die Auskunftswerber/in hat erforderlichenfalls im Sinne des § 26 Abs. 3 Datenschutzge-setz (DSG) 2000 am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm/ihr zumutbaren Aus-maß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden (d.h., dass der/die Auskunftswerber/in jene Datenanwendung bezeichnet, bezüglich derer Auskunft begehrt wird [z.B.: „Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informati-onssystems“ {„EKIS“}], oder einen Sachverhalt schildert, dem entnommen werden kann, in welchen Datenanwendungen Daten zu der jeweiligen Person allenfalls verarbeitet sein könnten).

Zum Zweck des Nachweises der jeweiligen Identität im Sinne des § 26 Abs. 1 Datenschutzgesetz (DSG) 2000 hat der/die Auskunftswerber/in dem Antrag auf Auskunftserteilung die Kopie eines seine/ihre Person betreffenden behördlichen Identitätsdokumentes (z.B. des Reisepasses, Führerscheins) anzuschließen - sowie zusätzlich (soweit sich diese Daten nicht aus dem Dokument ergeben) - ausreichende Identitätsdaten zum Zwecke der einwandfreien  Identifikation (der auf die Person allenfalls bezogenen Datensätze) bekannt zu geben. Als solche Identifikationsdaten sind erforderlich: Namen (Familien- oder Nachname, Familien- bzw. Nachname vor der ersten Eheschließung, Vorname[n]), Geburtsdatum, Geburtsort und Staat (Ausland), Vornamen der Eltern. Begehrt der/die Auskunftswerber/in Auskunft aus der Sachenfahndung (z.B.: Kfz-Fahndung) oder Kulturgutfahndung, so hat der/die Aus-kunftswerber/in darüber hinaus auch das jeweilige Kfz-Kennzeichen oder die Nummer der entfremdeten bzw. in Verlust geratenen Sache anzugeben.

Soweit die oa. Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird von der Erteilung der Auskunft vorerst abgesehen. Der/die Auskunftswerber/in wird in diesem Fall unverzüglich mittels eingeschriebener Briefsendung auf den Grund für die (vorläufige) Nichterledigung seines bzw. ihres Antrages hingewiesen; der Antrag auf Auskunft wird erst nach Übersendung der entsprechen-den Nachweise / Unterlagen / Informationen durch den/die Auskunftswerber/in einer Erledigung zugeführt.

Inhalt der Auskunft, Zustellung

Der Inhalt jeder Auskunft orientiert sich prinzipiell an der Antragstellung. Der Inhalt und Umfang einer möglichen Auskunft ist jedoch durch § 26 Abs. 1, 2 und 5 Datenschutzge-setz (DSG) 2000 vorgegeben.

Wenn zur Person des/der Auskunftswerbers/in keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft).

Die inhaltliche Erledigung eines Antrages gemäß § 26 Datenschutzgesetz (DSG) 2000 wird dem/der Auskunftswerber/in immer zu eigenen Handen („RSa-Brief“) zugestellt.

Kosten

Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der/die Auskunftswerber/in im laufenden Jahr noch kein Auskunftsbegehren an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat.

In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro verlangt werden, von dem gemäß § 26 Abs. 6 Datenschutzgesetz (DSG) 2000 wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten (z.B. bei Auswertung der Protokolldaten gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Datenschutzgesetz [DSG] 2000) abgewichen werden darf; dies wird jedoch dem/der Auskunftswerber/in im Einzelfall vor Erledigung des Antrages schriftlich bekannt gegeben.

Für das Recht auf Auskunft über erkennungsdienstliche Daten gilt § 26 Datenschutzgesetz (DSG) 2000 mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsbehörde für die Auskunft einen pauschalierten Kostenersatz gemäß § 80 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) verlangen darf. Gemäß § 6 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung von Gebühren und Kostenersätzen für Leistungen der Sicherheitsexekutive nach dem Sicherheitspolizeigesetz (Sicherheitsgebühren-Verordnung – SGV), BGBl. II Nr. 358/2002, beträgt dieser Kostenersatz für Erteilung von Auskünften über erkennungsdienstliche Daten

  1. bei Lichtbildern insgesamt 8,20 Euro;
  2. bei Fingerabdrücken insgesamt 30,20 Euro.

BM.I Bundesministerium für Inneres, Referat III/7/a Datenschutz, 1014 Wien, Minoritenplatz 9,Telefon: +43-(0)1-53126/3581 |  Kontakt

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