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Asylwesen

Allgemeine Informationen

Instanzenzug im Asylverfahren:

  • Bundesasylamt als Asylbehörde erster Instanz
    • Monokratisch organisierte unmittelbare Bundesbehörde mit Sitz in Wien
    • Dem Bundesministerium für Inneres untergeordnet
    • Drei Erstaufnahmestellen (in Traiskirchen die EAST Ost, in Thalham die EAST West sowie am Flughafen Wien Schwechat die EAST Flughafen) als Bestandteile des Bundesasylamtes.
  • Asylgerichtshof (AsylGH) als letztinstanzliches Gericht
    • Der Asylgerichtshof hat mit 1. Juli 2008 die bisherige Berufungsinstanz, den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS), abgelöst. Alle Verfahren, die bis zu diesem Zeitpunkt noch beim UBAS anhängig waren, werden nun vom Asylgerichtshof weitergeführt.
    • Der Asylgerichtshof ist – im Unterschied zum Unabhängigen Bundesasylsenat – allerdings nicht Berufungsbehörde, sondern letztinstanzliches Gericht für alle individuellen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
    • Hauptsitz in Wien, Außenstelle in Linz.

Link:  Asylgerichtshof  Externer Link

Durch die Neukodifikation des österreichischen Asylgesetzes im Rahmen des Fremdenrechtspakets 2005 (BGBl. I 100/2005) ist es im österreichischen Asylrecht mit 1. Jänner 2006 zu bedeutenden Änderungen gekommen.

Dabei wurden die Verfahrensregeln unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Asylrechts und unter strikter Beachtung der rechtsstaatlichen Prinzipien, noch effizienter gestaltet. Schutzbedürftigen Fremden wird dadurch rasch Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt; ebenso erhalten Fremde, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, rasch Rechtssicherheit.

Neuregelung im Asylverfahren mit 1. Juli 2008:

Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes wurde ab 1. Juli 2008 dahingehend geändert, dass nur mehr der Asylgerichtshof selbst dem Verwaltungsgerichtshof eine Grundsatzentscheidung zur Beurteilung vorlegen kann. Äußert dieser innerhalb von sechs Monaten keine Einwände, so gilt die Grundsatzentscheidung als bestätigt. Zusätzlich besteht das Recht des Bundesministers für Inneres, Grundsatzentscheidungen des Asylgerichtshofes zu erwirken.

Natürlich besteht weiterhin die Möglichkeit der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes bei behaupteten Verletzungen von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.

Am 1. Jänner 2010 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 (BGBl. I Nr. 122/2009) in Kraft.

Formal wurden mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 (FrÄG 2009) das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), das Gebührengesetz 1957, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StBG) und das Tilgungsgesetz 1972 novelliert. Es handelt sich damit um das größte Gesetzesprojekt des BM.I seit mehreren Jahren. Die Änderungen umfassen ein breites Spektrum verschiedenster fremdenrechtlicher Bereiche und dienen der unmittelbaren Umsetzung des Regierungsprogramms zur XXIV. Gesetzgebungsperiode, höchstgerichtlicher Rechtssprechung sowie europarechtlicher Vorgaben unter Berücksichtigung der aktuellen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes. Zudem hat sich aus der fremdenrechtlichen Praxis der letzten Jahre in einigen Bereichen weiterer Anpassungsbedarf ergeben. Die Novelle leistet daher einen wichtigen Beitrag zur Effizienzsteigerung der fremdenrechtlichen Verfahren unter Wahrung aller rechtsstaatlichen Garantien.

Die Novelle hat folgende Schwerpunkte berücksichtigt:

  • Folgeanträge
  • Straffälligkeit
  • Gebietsbeschränkung und Meldeverpflichtungen
  • Altersfeststellung und DNA

Asylanträge im Mehrjahresvergleich:

In den letzten Jahren konnte trotz eines Anstiegs im Jahr 2009 ein kontinuierliches Absinken der Asylantragszahlen beobachtet werden. Während im Jahr 2002 insgesamt noch 39.354 Asylanträge verzeichnet wurden, so wurden im Jahr 2007 lediglich 11.879 Anträge, im Jahr 2008 12.841 Anträge sowie im Jahr 2009 15.821 Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

BM.I Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien,Telefon: +43-(0)1-53126 |  Kontakt

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