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Allgemeine Informationen

Durch die Neukodifikation des österreichischen Asylgesetzes im Rahmen des Fremdenrechtspakets 2005 (BGBl. I 100/2005) ist es im österreichischen Asylrecht mit 1. Jänner 2006 zu bedeutenden Änderungen gekommen. Dabei wurden die Verfahrensregeln unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Asylrechts und unter strikter Beachtung der rechtsstaatlichen Prinzipien, noch effizienter gestaltet. Schutzbedürftigen Fremden wird dadurch rasch Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt; ebenso erhalten Fremde, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, rasch Rechtssicherheit.

Instanzenzug im Asylverfahren:

  • Bundesasylamt als Asylbehörde erster Instanz
    • Monokratisch organisierte unmittelbare Bundesbehörde mit Sitz in Wien
    • Dem Bundesministerium für Inneres untergeordnet
    • Drei Erstaufnahmestellen (in Traiskirchen die EAST Ost, in Thalham die EAST West sowie am Flughafen Wien Schwechat die EAST Flughafen) als Bestandteile des Bundesasylamtes.
  • Asylgerichtshof (AsylGH) als letztinstanzliches Gericht
    • Der Asylgerichtshof hat mit 1. Juli 2008 die bisherige Berufungsinstanz, den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS), abgelöst. Alle Verfahren, die bis zu diesem Zeitpunkt noch beim UBAS anhängig waren, werden nun vom Asylgerichtshof weitergeführt.
    • Der Asylgerichtshof ist – im Unterschied zum Unabhängigen Bundesasylsenat – allerdings nicht Berufungsbehörde, sondern letztinstanzliches Gericht für alle individuellen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
    • Hauptsitz in Wien, Außenstelle in Linz.

Link:  http://www.asylgh.gv.at/

Neuregelung im Asylverfahren mit 1. Juli 2008:

Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes wurde ab 1. Juli 2008 dahingehend geändert, dass nur mehr der Asylgerichtshof selbst dem Verwaltungsgerichtshof eine Grundsatzentscheidung zur Beurteilung vorlegen kann. Äußert dieser innerhalb von sechs Monaten keine Einwände, so gilt die Grundsatzentscheidung als bestätigt. Zusätzlich besteht das Recht des Bundesministers für Inneres, Grundsatzentscheidungen des Asylgerichtshofes zu erwirken.

Natürlich besteht weiterhin die Möglichkeit der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes bei behaupteten Verletzungen von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.

Asylanträge im Mehrjahresvergleich:

In den letzten Jahren konnte ein kontinuierliches Absinken der Asylantragszahlen beobachtet werden. Während im Jahr 2002 insgesamt noch 39.354 Asylanträge verzeichnet wurden, so wurden 2007 lediglich 11.879 Anträge und 2008 12.841 Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

BM.I Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien,Telefon: +43-(0)1-53126 |  Kontakt

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