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Durch die Neukodifikation des österreichischen Asylgesetzes im Rahmen des Fremdenrechtspakets 2005 (BGBl. I 100/2005) ist es im österreichischen Asylrecht mit 1. Jänner 2006 zu bedeutenden Änderungen gekommen. Dabei wurden die Verfahrensregeln unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Asylrechts und unter strikter Beachtung der rechtsstaatlichen Prinzipien, noch effizienter gestaltet. Schutzbedürftigen Fremden wird dadurch rasch Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt; ebenso erhalten Fremde, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, rasch Rechtssicherheit.
Link: http://www.asylgh.gv.at/
Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes wurde ab 1. Juli 2008 dahingehend geändert, dass nur mehr der Asylgerichtshof selbst dem Verwaltungsgerichtshof eine Grundsatzentscheidung zur Beurteilung vorlegen kann. Äußert dieser innerhalb von sechs Monaten keine Einwände, so gilt die Grundsatzentscheidung als bestätigt. Zusätzlich besteht das Recht des Bundesministers für Inneres, Grundsatzentscheidungen des Asylgerichtshofes zu erwirken.
Natürlich besteht weiterhin die Möglichkeit der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes bei behaupteten Verletzungen von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.
In den letzten Jahren konnte ein kontinuierliches Absinken der Asylantragszahlen beobachtet werden. Während im Jahr 2002 insgesamt noch 39.354 Asylanträge verzeichnet wurden, so wurden 2007 lediglich 11.879 Anträge und 2008 12.841 Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
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