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Polizei schützt das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit

Ein wichtiges Aufgabengebiet der Polizei in Österreich ist der Schutz des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit. Die Polizistinnen und Polizisten dokumentieren auf diesem Sektor immer wieder sehr viel Einfühlungsvermögen und Fingerspitzengefühl.

Unter einer Versammlung versteht man eine organisierte oder spontane Zusammenkunft mehrerer Menschen, wenn diese in der Absicht gestaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation und so weiter) zu bringen, so dass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht.

Das Recht auf Versammlungsfreiheit wurde in Österreich bereits 1867 im Staatsgrundgesetz verankert. Es dürfen aber andere Gesetze (zum Beispiel das Strafgesetzbuch im Falle von Sachbeschädigungen) nicht missachtet werden.

Bestehen keine Vorbehalte gegen eine Versammlung, so hat die Polizei dafür Sorge zu tragen, dass das Recht auf Meinungsfreiheit nicht untergraben wird. Dieses Grundrecht bedeutet aber wiederum nicht, dass andere Gesetze nicht beachtet werden müssen. So hat die Polizei die Aufgabe, zum Beispiel bei rechtsextremen Äußerungen, unverzüglich diesen entgegen zu wirken.

Da es bei Versammlungen auch zu Beeinträchtigungen des öffentlichen Verkehrs kommen kann, ist es Aufgabe der Polizistinnen und Polizisten dafür zu sorgen, dass diese Beeinträchtigungen so gering wie möglich ausfallen.

Die Polizei hat auch darauf zu achten, dass ein von der Sicherheitsbehörde erlassenes Platzverbot eingehalten wird. Dieses wird aufgrund § 36 des Sicherheitspolizeigesetzes ausgesprochen, wenn anzunehmen ist, dass an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß entstehen wird. Mit einem Platzverbot soll zum Beispiel der ordnungsgemäße Ablauf einer Veranstaltung gewährleistet werden. Die Polizistinnen und Polizisten haben in einem solchen Fall die Aufgabe Personen aus dem Gefahrenbereich zu weisen und am Betreten zu hindern.

Während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, darf im Umkreis von 300 m von ihrem Sitze keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden. Auch auf die Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmung hat die Polizei zu achten.

Die Polizistinnen und Polizisten halten sich bei der Sicherung von Versammlungen immer an einen Grundsatz: Die 3D-Philosophie (Dialog - Deeskalation - Durchsetzung). Ziel hierbei ist es den Dialog mit den Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmern zu suchen, gegebenenfalls deeskalierend auf sie einzuwirken und erst als letzte Konsequenz polizeiliche Maßnahmen zu setzen.


Polizei schützt das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit

Polizei schützt das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit




(BM.I Abdruck honorarfrei)

Artikel Nr: 6248 vom Freitag, 29. Jänner 2010, 14:56 Uhr.
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