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Büro 5.4

Büro 5.4 – Zeugenschutz

Die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und des internationalen Terrorismus darf sich nicht darin erschöpfen, einzelne Straftaten aufzuklären. Das Ziel besteht darin, die Grundstrukturen der dahinter stehenden Organisation offen zu legen und zu zerschlagen. Jene Zeugen, die wegen ihrer persönlichen Nähe zu derartigen Gruppierungen Angaben zur Aufklärung von bedeutenden strafbaren Handlungen machen können, sind daher von enormer Bedeutung. In vielen Kriminalfällen können Verurteilungen von führenden Mitgliedern der Organisierten Kriminalität nur auf Grund von Aussagen involvierter Personen im Rahmen des Strafprozesses erreicht werden. Im Jahr 1998 wurde der Zeugenschutz in Österreich als Zentralstelle im BMI eingerichtet.

Voraussetzungen für die Anwendung des Zeugenschutzprogrammes ist das Vorliegen einer Straftat, insbesondere aus dem Bereich der Kriminellen Organsiation, der Terroristischen Vereinigung oder der Schwerstkriminalität und die Freiwilligkeit der Zeugenaussage bzw. die uneingeschränkte Aussagebereitschaft.

Daneben ist die Zuverlässigkeit und Eignung der Schutzperson Grundvoraussetzung. Die Schutzperson muss entsprechend der sicherheitsrelevanten Auflagen in der Lage sein, diese einzusehen und danach zu handeln.
Die Ziele des sicherheitspolizeilichen Zeugenschutzes bestehen insbesondere in der Sicherstellung der Zeugenaussage im Rahmen des gerichtlichen Strafprozesses und in der Gewährleistung des Schutzes der Zeugen.

Ein spezifisch wesentliches Merkmal des Zeugenschutzes besteht im Erfordernis einer hohen Konspirativität, um letztlich insbesondere die Sicherheit der Zeugen im Zeugenschutzprogramm gewährleisten zu können.

BM.I Bundesministerium für Inneres - Bundeskriminalamt, 1090 Wien, Josef-Holaubek Platz 1, Tel.: +43-(0)1-24836-85025 bis 85027 

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