Was ist eine Europäische Bürgerinitiative (EBI)?

Mit einer Europäischen Bürgerinitiative (EBI) können sich EU-Bürgerinnen und EU-Bürger an die Europäische Kommission wenden und diese auffordern, einen Rechtsakt in Bereichen vorzuschlagen, die in die Zuständigkeit der Europäischen Kommission fallen. Dazu gehören etwa Themen aus den Bereichen Umwelt, Landwirtschaft, Verkehr oder öffentliche Gesundheit. Eine EBI ist damit das erste direkt-demokratische Instrument auf Ebene der Europäischen Union; die Rechtsgrundlage findet sich in dem am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen „Vertrag von Lissabon“.

Eine EBI muss von mindestens einer Million EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern aus mindestens sieben Mitgliedstaaten unterstützt worden sein, um der Europäischen Kommission vorgelegt werden zu können. In jedem Mitgliedstaat ist ein Minimum an Unterstützungsbekundungen erforderlich, die sich an der Größe der Bevölkerung und der Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments orientiert. In Österreich muss eine Mindestzahl von 13.395 Unterstützungsbekundungen vorliegen.

Eine Initiative wird von einer Gruppe von mindestens sieben EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die in mindestens sieben verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind (Organisatorengruppe), vorbereitet und verwaltet. Die Mitglieder dieser Organisatorengruppe müssen das Wahlrecht zum Europäischen Parlament besitzen (grundsätzlich ab dem 18. Geburtstag, zum Beispiel in Österreich ab dem 16. Geburtstag). Eine geplante EBI muss bei der Europäischen Kommission registriert werden. Die Einreichung erfolgt über ein Internetportal. Die Europäische Kommission hat zwei Monate Zeit, die geplante EBI zu prüfen und über den Antrag auf Registrierung zu entscheiden. Erfüllt die eingereichte Initiative nicht alle Voraussetzungen, informiert die Kommission die Organisatorengruppe darüber. Innerhalb von weiteren zwei Monaten kann der Antrag auf Registrierung von der Organisatorengruppe geändert werden.

Sofern Unterstützungsbekundungen über ein individuelles Online-Sammelsystem gesammelt werden, kann mit dem Sammeln erst begonnen werden, nachdem für dieses System eine Bescheinigung von der zuständigen nationalen Behörde (in Österreich die Bundeswahlbehörde) ausgestellt wurde. Unbeschadet dessen werden Unterstützungsbekundungen innerhalb einer Frist von höchstens zwölf Monaten ab dem von der Organisatorengruppe gewählten Tag (im Folgenden „Sammlungsfrist“) gesammelt. Dieser Tag darf höchstens sechs Monate nach dem Tag der Registrierung der Initiative liegen. Unterstützungsbekundungen können von der Organisatorengruppe auf einheitlichen Formularen in Papierform oder auch online zusammengetragen werden. Dabei sind europäische und nationale Datenschutzvorschriften einzuhalten. Die Organisatorengruppe und gegebenenfalls die Kommission vernichten alle Unterstützungsbekundungen für eine Initiative und alle Kopien davon spätestens einen Monat nach Einreichung dieser Initiative bei der Kommission bzw. spätestens 21 Monate nach dem Beginn der Sammlungsfrist, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Wird eine Initiative nach dem Beginn der Sammlungsfrist zurückgezogen, so werden alle Unterstützungsbekundungen sowie etwaige Kopien davon spätestens einen Monat nach der Rücknahme gemäß vernichtet.  Die zuständige Behörde hat gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 vom 17. April 2019 alle Unterstützungsbekundungen sowie etwaige Kopien davon grundsätzlich spätestens drei Monate nach Ausstellung der Bescheinigung über die Anzahl der Unterstützungsbekundungen zu vernichten.

Wenn eine EBI eine Million Unterstützungsbekundungen auf sich vereinigt hat, kann diese der Europäischen Kommission vorgelegt werden. Innerhalb eines Monats nach der Einreichung der Initiative empfängt die Kommission die Organisatorengruppe zur Erläuterung der Ziele der Initiative. Innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Initiative erhält die Organisatorengruppe die Möglichkeit, die Initiative in einer vom Europäischen Parlament veranstalteten öffentlichen Anhörung unter Beisein der Europäischen Kommission vorzustellen. Der Rat, Vertreter anderer Organe und beratender Gremien der Union, der nationalen Parlamente und der Zivilgesellschaft erhalten Gelegenheit, an der Anhörung teilzunehmen. Das Europäische Parlament sorgt für eine ausgewogene Vertretung der einschlägigen öffentlichen und privaten Interessen. Nach der Anhörung bewertet das Europäische Parlament, inwieweit die Initiative politisch unterstützt wird. Binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Initiative und nach der öffentlichen Anhörung legt die Kommission in einer Mitteilung ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen zu der Initiative sowie ihr weiteres Vorgehen bzw. den Verzicht auf ein weiteres Vorgehen und die jeweiligen Gründe hierfür dar.

Nähere Informationen finden Sie unter:


BMI Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/S/2, 1010 Wien, Telefon: +43-1-53126-905203Kontakt