Vorlage einer Europäischen Bürgerinitiative bei der Europäischen Kommission

Die einzelnen (befassten) Mitgliedstaaten bescheinigen den Organisatoren die Zahl der jeweils gesammelten gültigen Unterstützungsbekundungen mit einem eigenständigen Formular (Anhang VI der Verordnung). Wenn eine EBI eine Million Unterstützungsbekundungen aus mindestens sieben Mitgliedstaaten auf sich vereinigt hat, können diese der Europäischen Kommission vorgelegt werden.

Die Kommission hat sich innerhalb von drei Monaten eingehend mit der Initiative zu befassen. Dazu werden die Organisatoren eingeladen, um die angesprochenen Aspekte näher zu erläutern; weiters können die Organisatoren die Initiative bei einer öffentlichen Anhörung im Europäischen Parlament unter Beisein der Europäischen Kommission präsentieren.

Schließlich veröffentlicht die Kommission eine formelle Mitteilung, in der sie Maßnahmen als Antwort auf die Bürgerinitiative vorschlägt und die Gründe für ihre – positive oder negative – Entscheidung darlegt. Diese Antwort wird vom Kollegium der Kommissionsmitglieder formell angenommen und in allen EU-Amtssprachen veröffentlicht. Sofern die Kommission einen Rechtsakt vorschlägt, beginnt das übliche Gesetzgebungsverfahren der Europäische Union: Der Vorschlag der Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat – in bestimmten Fällen auch nur dem Rat – zur weiteren Behandlung vorgelegt.


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